Thema: Verbraucherschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Technischer Verbraucherschutz

Nichtionisierender Strahlenschutz

Nichtionisierende Strahlung umfasst elektromagnetische Wellen, deren Energie nicht ausreicht, um Atome zu ionisieren. Dennoch kann sie gesundheitliche Auswirkungen haben. Deshalb spielt der Schutz vor nichtionisierender Strahlung eine wichtige Rolle, insbesondere bei einer Vielzahl von Anwendungen im kosmetischen, nichtmedizinischen Bereich und Solarien.

Solarien

Auf dem Bild sieht man eine Frau im Bikini und Schutzbrille, die in einem Solarium liegt. Sonnenbank 2
Solarium Foto: ©Daylight Photo - stock.adobe.com

Die künstliche UV-Strahlung, der Besucherinnen und Besucher von Sonnenstudios ausgesetzt sind, stellt ein zusätzliches Gesundheitsrisiko zur natürlichen UV-Strahlung dar. Gerade Kinder und Jugendliche sind besonders gefährdet, denn die Lebenszeitdosis an UV-Strahlung ist entscheidend für das Auftreten einer Hautkrebserkrankung im Erwachsenenalter.

Das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NISG) ist am 3. August 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ist das Solarienverbot für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren seit dem 4. August 2009 geltendes Recht. Wegen des anhaltenden Anstiegs der Neuerkrankungen an Hautkrebs bestand hier besonderer Handlungsbedarf. Zum Schutz vor UV-Strahlung ist die UV-Schutz-Verordnung (UVSV) am 25. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung trat 2012 in Kraft.

Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung

Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz. Darunter fallen beispielsweise Anwendungen mit Lasern (u.a. zur Tattoo-Entfernung),  aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (u.a. EFM im Fitnessbereich).

Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.  Danach dürfen nur solche Personen nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Diese Anforderungen richten sich an den Betreiber der Anlagen. Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).

Die Vollzugsbehörde für den Bereich Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ist im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV).

Rechtliche Grundlagen

NiSG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen)

NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen)

Fachkunderichtline NiSV

Service

NiSV Anzeige (PDF, 112KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weiterführende Informationen

Informationen nichtionisierende Strahlung BMUV

FAQ zur NiSV vom BMUV

Ansprechpartner Landesamt

Dr. M. Weinmann
Geschäftsbereich 3, Fachbereichsleitung 3.2

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Ansprechpartner Ministerium

Dr. Stephan Schmidt
Referatsleiter C/4:Technischer Verbraucherschutz, Mess- und Eichwesen

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken