Kennzeichnung
Seit 13. Dezember 2014 regelt die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – auch „Lebensmittelinformationsverordnung“ (LMIV) genannt – wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen.
Folgende Kennzeichnungselemente sind verpflichtend auf allen Lebensmittelverpackungen anzugeben:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten
- Die Zutaten werden in absteigender Reihenfolge im Zutatenverzeichnis angegeben. Das heißt, dass Zutaten, die einen großen Anteil am Gesamtprodukt ausmachen, weiter vorne im Zutatenverzeichnis stehen. Allergene Zutaten müssen optisch, z. B. durch Fettdruck oder Großbuchstaben, hervorgehoben werden. Siehe auch „Lebensmittelallergie“.
- Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- Ggf. Anweisungen für Aufbewahrung und/oder für die Verwendung
- Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ggf. Ursprungsland bzw. Herkunftsort
- Ggf. Gebrauchsanweisung
- Dies ist dann erforderlich, wenn das Lebensmittel ohne eine solche Gebrauchsanweisung nicht konsumiert werden kann, z. B. bei Tütensuppen oder Puddingpulver.
- Für Getränke mit einem Alkoholgehalt größer 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
- Nährwertdeklaration
- Die Angaben zur Energie (früher: Brennwert) des Lebensmittels, zum Gehalt an Fett, zum Anteil an gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen in dieser Reihenfolge gemacht werden. Darüber hinaus kann die Nährwertkennzeichnung um folgende Angaben erweitert werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe.
Ein wesentlicher Punkt des Verbraucherschutzes ist aber auch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung, sodass „Lebensmittelimitate“ als solche gekennzeichnet werden müssen. Dies sind Lebensmittel, bei denen Hauptbestandteile – z. B. Fleisch bei Kochschinken oder Milcheiweiß bei Käse – durch andere Zutaten wie Stärke oder pflanzliche Eiweiße ersetzt werden. Ziel solcher „Ersatzstoffe“ ist es, beispielsweise Kosten einzusparen oder eine bessere Verarbeitung. Mit der LMIV muss solcher Austausch von Bestandteilen kenntlich gemacht werden. So muss beispielsweise ein Austausch von Milcheiweiß durch Pflanzenfett bei einem Käseimitat sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels als auch im Zutatenverzeichnis angegeben sein.
Weitere Informationen
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel