Thema: Verbraucherschutz
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Telefonie

Tarifgestaltung und Anbieterwechsel

Telefon- und Internettarife gibt es wie Sand am Meer. So sollte eine Flatrate auch tatsächlich eine Flatrate sein und keine zusätzlichen Kosten verursachen. Aber auch der Wechsel von Tarif oder Anbieter ist oftmals nicht ganz einfach.

In diesem Bereich konnten in der Vergangenheit bereits zahlreiche Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden: Bei einem Anbieterwechsel darf den Kunden keine Versorgungslücke von mehr als 24 Stunden entstehen. Kommt es dennoch zu längeren Verzögerungen, muss der alte Anbieter den Anschluss weiterhin bereitstellen und das Entgelt kann bis zum tatsächlichen Wechsel um die Hälfte reduziert werden. Die Fortführung eines bestehenden Vertrages nach einem Umzug erfolgt nunmehr am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen wie am alten Wohnort und ohne Verlängerung von Mindestlaufzeiten. Diese und weitere Regelungen finden sich im Telekommunikationsgesetz.

Unerlaubte Telefonwerbung

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen konnte erreicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger besser vor einer unerwünschten Störung ihrer Privatsphäre durch Telefonwerbung geschützt sind.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss dabei schon vor dem Anruf vorliegen, die Einholung der Einwilligung erst zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Unternehmen, die sich über das Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen oder ihre Rufnummer bei solchen Anrufen weiterhin unterdrücken, können nach dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

Die Kunden können zudem ohne Angabe von Gründen innerhalb von einem Monat von allen telefonisch abgeschlossenen Verträgen zurücktreten.

Schlichtungsstelle

Bei Streitfällen mit einem Telekommunikationsanbieter können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an die Schlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur wenden. Diese schlichtet Streitigkeiten zwischen Verbrauchern als Endkunden und dem Telekommunikationsunternehmen, wenn die Parteien den Streit bisher nicht selbst ausräumen konnten. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und zur Antragstellung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Warteschleifen und Roaminggebühren

Kostspielige Hotlines und teure Musikeinspielungen gehören durch entsprechende Regelungen im Telekommunikationsgesetz inzwischen der Vergangenheit an. Warteschleifen bei Servicerufnummern (z.B. mit Vorwahlen wie 0180 oder 0900) sind nur noch zulässig, wenn sie kostenlos sind oder es einen von der Anrufdauer unabhängigen Festpreis je Anruf gibt. Die zu erwartenden Kosten werden somit für die Verbraucherinnen und Verbraucher in transparenter Weise dargelegt und es sind keine kostspieligen Überraschungen mehr auf der Telefonrechnung zu befürchten.

Ein weiteres Problem stellen für viele Handy- und Smartphone-Nutzer die Gebühren beim Telefonieren und Surfen im Ausland dar. Im Urlaub aber auch zu Hause im Saarland mit seiner Nähe zu Frankreich und Luxemburg können Roaming-Gebühren zu einem großes Ärgernis werden. Das Saarland setzt sich schon seit langer Zeit für eine Begrenzung dieser Gebühren ein.

Ansprechpartner im Ministerium:

Timo Albrecht
Referatsleiter C/1:
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, Rechtsangelegenheiten der Abteilung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken