Thema: Naturschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Naturschutz, Natur und Landschaft, Tiere und Tierschutz, Umwelt und Natur

Begriffserläuterungen

rund um das Thema Naturschutz

Bestandsschutz

Der Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Baurecht. Er schützt davor, dass einem Eigentümer sein rechtmäßig erworbenes Eigentum und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten wieder entzogen werden. Bestehende Nutzungen und rechtsverbindliche Planungen, die den Erhaltungszielen eines NATURA 2000-Gebiets nicht entgegenstehen, sind daher gegenüber künftigen Veränderungen geschützt.

Berichtspflicht(en)

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art. 17 Abs. 1 FFH-RL alle 6 Jahre einen umfassenden Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II erstellen. Des Weiteren muss gemäß Art. 16 Abs. 2 FFH-RL alle 2 Jahre ein Bericht zum Artenschutz im Zusammenhang mit den genehmigten Ausnahmen erstellt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Art. 12 EG-Vogelschutzrichtlinie der Kommission alle 3 Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

Berner Konvention

Die Berner Konvention ist ein amtliches Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und deren natürliche Lebensräume.

Besondere Schutzgebiete (BSG)

Besondere Schutzgebiete für das Natura 2000 Schutzgebietssystem, die die Besonderen Schutzgebiete (engl. SPA, Special Protection Areas): nach Art. 4 Abs.1 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zum Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Besonderen Schutzgebiete (engl. SAC, Special Area of Conservation) nach Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) beinhalten.
Diese Gebiete sind nach nationalem oder nach Landesrecht geschützt. 

Biogeographische Regionen

Biogeografische Regionen sind Bewertungsrahmen für die Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie. Differenziert wird in folgende biogeografische Regionen: kontinental (Mitteleuropa), atlantisch (Westeuropa), mediterran (Südeuropa), alpin (Hochgebirge), makaronesisch (Kanaren, Azoren, Madeira), boreal (Skandinavien) und pannonisch (Südosteuropa). Deutschland hat Anteil an der alpinen, atlantischen und der kontinentalen Region.

Birdlife International

Birdlife International ist die Dachorganisation der Vogelschutzverbände, die von der Kommission zu bestimmten Expertentreffen, beispielsweise den Bewertungsseminaren für die Biogeographischen Regionen oder zur wissenschaftlichen Arbeitsgruppe des ORNIS-Ausschusses zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG), geladen wird.

Biosphärenreservat (BR)

Biosphärenreservate sind nach § 25 Abs. 1 BNatSchG "einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen."

Zur Umsetzung der verschiedenen Ziele und Funktionen sind Biosphärenreservate räumlich in drei Zonen gegliedert. Es sind dies Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone.

Biotop

Ein Biotop ist ein »Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose, im Sinne einer regelmäßig wiederkehrenden Artengemeinschaft) von bestimmter Mindestgröße und einheitlicher (quasi homogener), gegen die Umgebung abgrenzbarer Beschaffenheit. (...) Ein Biotop ist ein im Gelände meist vegetationstypologisch oder landschaftsökologisch gegenüber der Umgebung abgrenzbarer, wiedererkennbarer Raumausschnitt (...)« (SSYMANK et al. 1993). Ein Biotop wird durch Umweltfaktoren und deren Wechselwirkung mit den Lebensgemeinschaften maßgeblich geprägt.

Biotopkomplex

Biotopkomplex ist ein Begriff aus der Biotopkartierung: Erfasst werden hierbei Landschaftsausschnitte mit unterschiedlichen Biotopen, die in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen, oder Bereiche, in denen ein Biotoptyp durch andere unterbrochen wird aber dennoch dominiert. Biotopkomplexe sind häufig als Ganzes sehr viel stärker gefährdet als die zugehörigen Biotoptypen.

Biotoptyp

Unter dem Begriff Biotoptyp werden gleichartige Biotope zusammengefasst. Für die Bearbeitung der FFH-Richtlinie in Deutschland wird das Biotoptypenverzeichnis der Roten Liste Biotope (RIECKEN et al. 1994) zugrunde gelegt.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trägt die politische Verantwortung und ist für die rechtliche Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie auf Bundesebene zuständig.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nach der Föderalismusreform vom September 2006 hat der Bund das ab 1. März 2010 in-Kraft-tretende BNatSchG auf Grundlage seiner neuen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit im Naturschutzrecht erlassen. Damit gelten die Bestimmungen unmittelbar und dürfen nicht mehr in Landesrecht umgesetzt werden.

Bundesamt für Naturschutz (BfN)

Das Bundesamt für Naturschutz ist die nationale naturschutzfachliche Koordinationsstelle für die Umsetzung der FFH-Richtlinie und Durchführung der nationalen Bewertung nach Art. 4 der FFH-Richtlinie.

EG-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)

Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten wird allgemein als Vogelschutzrichtlinie bezeichnet. Die Gebiete der EG-Vogelschutzrichtlinie dienen der Erhaltung seltener und gefährdeter Vogelarten.

Emerald

Emerald ist der englische Begriff für Smaragd, hier: »Edelsteine des Naturschutzes«. In diesem Zusammenhang ist Emerald die Bezeichnung des Schutzgebietssystems des Europarates (Resolution 3/1996) im Rahmen der Berner Konvention.

Endemiten

Endemiten sind Arten, die nur in einem geographisch eng umgrenzten Gebiet vorkommen, zum Beispiel auf einer Insel oder ausschließlich in den Alpen. In der Richtlinie wird der Begriff meist im Sinne von Arten verwendet, deren Vorkommen auf einen Mitgliedsstaat beschränkt sind und die auch außerhalb der EU nicht vorkommen.

Erhaltungszustand

Die FFH-Richtlinie hat nach Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (…) beizutragen.“ Nach Art. 1a) sind mit ’Erhaltung’ alle Maßnahmen gemeint, „die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und Populationen (…) in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.“ Die FFH-Richtlinie gibt somit vor, dass Lebensraumtypen oder Populationen, die in einem günstigen Erhaltungszustand sind, erhalten werden müssen (Sicherung des Status Quo bzw. Verschlechterungsverbot). Liegt jedoch ein ungünstiger Erhaltungszustand vor, so muss der günstige Erhaltungszustand wiederhergestellt werden (Entwicklung/Förderung bzw. Wiederherstellungsgebot). Dreh- und Angelpunkt dieser Abstufung ist die Definition des günstigen bzw. ungünstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand eines Lebensraums wird nach Art. 1e) als günstig erachtet, wenn:

  • „sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und
  • der Erhaltungszustand, der der für ihn charakteristischen Arten (…) günstig ist.“


Der Erhaltungszustand einer Art wird nach Art. 1i) als günstig erachtet, wenn:

  • „(…) anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“

Europäische Union (EU)

Europäische Union wurde früher als EG bzw. EWG, Europäische (Wirtschafts-)Gemeinschaft bezeichnet. Seit 1958 bestanden drei Gemeinschaften: Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Atomenergie (EURATOM) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Diese wurden 1965 in einem Vertrag als Europäische Gemeinschaften zusammengefasst.

Wesentliche Gremien sind der Rat der Europäischen Gemeinschaft, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof.

Zurzeit besteht die EU aus 27 Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Europäische Umweltagentur (EUA)

Die Europäische Umweltagentur wurde gegründet mit Verordnung Nr. 1210/40 (EWG) des Rates und ist am 30.10.1993 in Kraft getreten. Sie hat ihren Sitz in Kopenhagen.
Ihre Hauptaufgabe ist die Sammlung und Bereitstellung von themen- und fachspezifischen Informationen zur Entwicklung und Durchführung von Umweltmaßnahmen in der Europäischen Union und den seit 1995 der EUA beigetretenen Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Zur Europäischen Umweltagentur gehören ein Verwaltungsrat (Vertreter der Mitgliedsstaaten, zwei Kommissionsvertreter, zwei Vertreter des Europäischen Parlaments) sowie ein wissenschaftlicher Beirat mit neun Mitgliedern.

Der EUA unterstehen zur Umsetzung in den verschiedenen umweltrelevanten Themenfeldern sogenannte Europäische Thematische Zentren.

Die EUA steuert den Aufbau des Umweltinformationssystems.

Europäische Kommission (KOM)

Die Europäische Kommission (KOM) ist das Durchführungsorgan (Exekutive) der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in Brüssel. Sie ist zusätzlich mit dem alleinigen Initiativrecht für die EG-Gesetzgebung ausgestattet. Sie besteht aus sogenannten Kommissaren mit jeweils zugeordneten Kabinetten und einem Kommissionspräsidenten.

Zu ihren Verwaltungsorganen gehören u.a. das Generalsekretariat, der juristische Dienst und 36 Generaldirektionen, darunter z.B. Landwirtschaft (AGRI), Umwelt (ENV), Forschung (RTD) und Fischerei (FISH). Hauptaufgaben der Kommission sind die Überwachung der Mitgliedsstaaten, Verwaltung, das Sanktionsrecht, Ausarbeitung von Ratsvorschlägen, Legislative zur Durchführung von Rats-Akten, Stellungnahmen, Aushandlung von Abkommen und Vertretung der EU vor Gerichten.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg.

Zu seinen Hauptaufgaben zählen die Wahrnehmung des Rechtsschutzes bei Klagen der Kommission gegen Mitgliedsstaaten, Staatenklagen untereinander, Nichtigkeitsklagen gegen Rat oder Kommission und Untätigkeitsklagen.

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament (auch »Versammlung« genannt), mit derzeit sieben politischen Fraktionen und einer Reihe von fraktionslosen Abgeordneten, besteht aus einem Präsidium und einem Plenum mit 705 europäischen Abgeordneten. Es hat seinen Sitz in Straßburg.

Zu den Hauptaufgaben des Europäischen Parlaments gehören die Mitwirkung bei der EU-Legislative, Haushaltsfestlegungen und Anfragen an Rat und Kommission (Kontrollrechte).

Europarat

Der Europarat ist eine Organisation europäischer Staaten auf völkerrechtlicher Grundlage mit Sitz in Straßburg. Am 05.05.1949 wird er zunächst von zehn Staaten gegründet.

Der Europarat besteht aus den Organen Ministerkomitee (Treffen der Außenminister), Parlamentarische Versammlung (aus Delegierten der nationalen Parlamente) und dem Generalsekretariat in Brüssel zur Führung der Geschäfte.

Ziel des Europarates ist eine engere Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Gebieten ausgenommen der Verteidigung. Ihm gehören zur Zeit 47 Staaten an.

Eurostat-Nuts-Regionen

Eurostat-Nuts-Regionen sind Verwaltungsregionen für Statistiken in der Europäischen Union. Es handelt sich um ein hierarchisch gegliedertes, EDV-kodiertes System, welches in Deutschland (Code DE) nach Bundesländern, Regierungsbezirken und Landkreisen gegliedert ist.

Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997. Die FFH-Richtlinie wurde 1992 vom Rat der EG erlassen.

Sie  verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. Dies soll durch den Aufbau eines europaweit vernetzten Schutzgebietssystems mit der Bezeichnung Natura 2000 geschehen, um natürliche und naturnahe Lebensräume sowie bestandsgefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen zu erhalten und ggfls. zu entwickeln. Da die Richtlinie zugleich einen Beitrag für nachhaltige Entwicklung erbringen soll, sind bei allen Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Ziele zugleich auch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen zu berücksichtigen. In das Gebietsnetz Natura 2000 werden diejenigen Gebiete einbezogen, die nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützt sind.

Die FFH-Richtlinie enthält Regelungen zur

  • Auswahl von FFH-Gebietsvorschlägen (Anhang III in Verbindung mit den Anhängen I und II),
  • Meldung von Gebietsvorschlägen an die Europäische Kommission,
  • Sicherung des europaweit bedeutsamen Zustands der gemeldeten FFH-Gebiete,
  • Verträglichkeitsprüfung und deren Rechtsfolgen bei Plänen und Projekten, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten,
  • Nutzung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie über deren Entnahme aus der Natur (Anhang V),
  • Untersagung bestimmter Methoden / Mittel zum Fangen, Töten und Befördern bestimmter Tierarten (Anhang VI).

Der FFH-Richtlinie sind sechs Anhänge beigefügt, auf die in den einzelnen Richtlinien-Artikeln jeweils Bezug genommen wird. In den Anhängen I und II werden die natürlichen Lebensräume sowie die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse konkret benannt. In Anhang III werden die Kriterien zur Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgelistet. In den Anhängen IV und V werden Arten genannt, für die spezielle Schutzmaßnahmen bestehen. Anhang VI listet verbotene Fang- und Lockmethoden auf.

FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

Artikel 6 der FFH-Richtlinie schützt die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, indem die „Verschlechterung von Lebensraumtypen“ und die „Störung“ von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden sind, sofern sich diese Störungen „erheblich auswirken“ können. Mithilfe der FFH-VP werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf bestimmte, ausgewählte Schutzgebiete mit deren Biotopen und Arten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung gibt an, ob das geplante Vorhaben zulässig ist. Die FFH-VP erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die:

  • Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschl. ihrer charakteristischen Arten,
  • Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie
  • biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind.

Den entscheidenden Bewertungsschritt im Rahmen der FFH-VP stellt die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dar. Die Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden, wobei als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind. Rechtlich kommt es darauf an, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht darauf, dass dies nachweislich so sein wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintretens erheblicher Beeinträchtigungen genügt, um zunächst die Unzulässigkeit eines Projekts oder Plans auszulösen.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Für die nationalen Gebietslisten (pSCI) nach der FFH-Richtlinie führt die Kommission ein Bewertungsverfahren durch, welches innerhalb von maximal 3 Jahren die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (engl. SCI, Site of Community Importance) festlegt (Artikel 4, Anhang III, Phase 2).

Gebietskataster

Das Gebietskataster ist die flächendeckende Beschreibung aller Flurstücke (Parzellen) eines Landes – hier auf das Gebiet der EU bezogen. Dabei werden Flurstücke nach ihrer Lage, Nutzung, Größe und in diesem besonderen Fall der Arten- und Biotopvielfalt verzeichnet und kartographisch dargestellt.

Generaldirektion

Die Generaldirektion ist ein Verwaltungsorgan der Europäischen Kommission.

Gemeinschaftliche Bewertung

Die gemeinschaftliche Bewertung ist ein Verfahren zur Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Anhang III, Phase 2 der FFH-Richtlinie. Das Auswahlverfahren führt zur Etablierung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000.

Günstiger Erhaltungszustand

Ein günstiger Erhaltungszustand liegt bei einem natürlichen Lebensraum vor, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraumtyp einnimmt, nicht abnehmen und für den Erhalt ausreichend groß sind. Außerdem müssen seine Qualität und die in oder von ihm lebenden Arten erhalten bleiben. Bei einer Art liegt ein günstiger Erhaltungszustand vor, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet, die Population und das Habitat nicht abnehmen und für den Erhalt ausreichend groß sind.

Habitat-Klassen

In Habitat-Klassen (engl. habitat classes) werden Lebensräume, basierend auf Formations- oder Landnutzungstypen, eingeteilt, die einer groben Beschreibung von NATURA 2000-Gebieten dienen (Allgemeiner Gebietscharakter im Standard-Datenbogen).

Habitatsausschuss

Der Habitatsausschuss ist ein Ausschuss, der zur Durchführung der Umsetzung der FFH-Richtlinie eingesetzt ist (Artikel 20, 21) und die Kommission unterstützt. Mitglieder für Deutschland sind je ein Vertreter des BMU und ein Repräsentant der Bundesländer.

Important Bird Area (IBA)

Important Bird Areas benennen fachliche Gebietsvorschläge der Vogelschutzverbände (Bird Life International), die für die Meldung als EG-Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignet sind.

International Union for Conservation of Nature (IUCN)

Die International Union for Conservation of Nature hat die Aufgabe, überall auf der Welt auf die Gesellschaft Einfluss zu nehmen, damit die Integrität und die Diversität der Natur respektiert werden. Zudem engagiert sie sich für einen ökologisch nachhaltigen und gerechten Umgang mit den natürlichen Ressourcen.

Kohärentes ökologisches Netz Natura 2000

Die Gebiete müssen hinsichtlich ihrer Größe und Verteilung geeignet sein, die Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Dazu ist anzustreben, dass die Lebensräume, die von Natur aus großflächig und zusammenhängend ausgeprägt sind bzw. waren, auch in möglichst großen und miteinander verbundenen Komplexen geschützt werden. Dies betrifft besonders Wälder sowie Bäche und Flüsse. Andere Lebensräume wie z.B. Moore, Seen oder Felsen sollen in größere Biotopkomplexe eingebunden werden, da viele Arten verschiedene Lebensräume in räumlicher Nähe benötigen (manche Fledermausarten nutzen z.B. Höhlen als Winterquartier und Wälder als Jagdrevier, s.o.). Der Begriff der "Kohärenz" ist als funktionaler Zusammenhang zu verstehen. Die Gebiete müssen nicht in jedem Fall flächig miteinander verbunden sein.

Kohärenzsicherungsmaßnahmen

Inhaltlich müssen sich Maßnahmen zur Kohärenzsicherung direkt auf die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile beziehen, die erheblich beeinträchtigt werden. Es besteht ein enger Funktionsbezug zwischen den beeinträchtigten Arten und Lebensräumen und den Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Wird ein bestimmter Lebensraumtyp durch ein Vorhaben beeinträchtigt, kann die Gesamtbilanz nur ausgeglichen werden, wenn ebendiesem Lebensraumtyp an anderer Stelle Raum gegeben wird (Gellermann 2001: 95). Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen somit darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Die Maßnahmen haben den Zweck, negative Auswirkungen des Projekts aufzuwiegen und einen funktionsidentischen Ausgleich zu erzielen, der genau den negativen Auswirkungen auf den betroffenen Lebensraum und die betroffenen Arten entspricht (Europäische Kommission 2000: 49). Im Ergebnis soll keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und Arten zurückbleiben (Baumann et al. 1999: 470).

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist eine gesetzlich festgelegte Schutzgebietskategorie nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, die zur Erhaltung und Entwicklung bzw. Wiederherstellung von Landschaftsräumen eingerichtet sind. Hier liegt ein besonderes Augenmerk auf der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und der kulturhistorischen Bedeutung. Es handelt sich hier nicht um Landschaften, die in einem vom Menschen weitgehend unberührten Zustand sind, sondern um Landschaftsteile, die Abbild der historischen Nutzung sind. Landschaftsschutzgebiete haben eine wichtige Funktion für die naturbezogene und naturverträgliche Erholung.

Lebensraumtypen

Mit Lebensraumtypen sind hier die Lebensraumtypen gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie gemeint; Biotoptypen oder Biotopkomplexe, die nach Anhang I der FFH-Richtlinie im Schutzgebietssystem Natura 2000 geschützt werden müssen.

Managementplan / Bewirtschaftungsplan

Wichtigstes Instrument zur Planung und Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist der Bewirtschaftungs- / Managementplan. Er dient dem Management des gesamten Gebietes und hat verschiedene Funktionen. Neben der Erfüllung der Pflichten der FFH-RL (Maßnahmenpläne erstellen, wenn dies erforderlich ist, Berichtspflichten, Monitoring) soll er auch dazu dienen, Rechtssicherheit herzustellen und konsensorientierte Lösungen zu finden. Dies erleichtert FFH-Verträglichkeitsprüfungen und schafft größere Planungssicherheit für die Umsetzung von Projekten durch Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Vorhabensträger. Außerdem erleichtert der Bewirtschaftungs- / Managementplan die Festlegung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen.

Die im Managementplan vorgesehenen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen haben nach Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Das bedeutet, die Bewirtschaftung / das Management des Gebietes nicht einseitig zum Nachteil der jetzigen und künftigen Gebietsnutzer einzuschränken, sondern vielmehr die Ansprüche der gefährdeten Arten und Lebensräume mit den Erfordernissen einer nachhaltigen umfassenden, also auch wirtschaftlichen Entwicklung im Natura 2000-Gebiet abzustimmen und zu vereinen. Grundsätzlich sollen jedoch alle im Natura 2000-Gebiet derzeit betriebenen und geplanten Aktivitäten nicht zu relevanten (erheblichen) Beeinträchtigungen der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungszielen führen. Das heißt, die Pläne und / oder Projekte dürfen das Gebiet weder verschlechtern noch einer Verbesserung (Entwicklung) hinderlich sein.

Monitoring, Überwachungsgebot

Das Monitoring verpflichtet die einzelnen Bundesländer zu einer allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen des Anhang I und der Arten des Anhangs II, IV und V unter besonderer Berücksichtigung der prioritären Lebensraumtypen und prioritären Arten gemäß Art. 11 der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten.

Nationale Bewertung

Die nationale Bewertung ist die erste Bewertungsphase der nationalen Gebietslisten gemäß Art. 4 nach den Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Die Bewertung wird von den Mitgliedsstaaten, in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), durchgeführt.

Nationale Gebietslisten

Bis Juni 1995 mussten Gebietsvorschläge der Mitgliedsstaaten (engl. pSCI, proposed Sites of Community Importance) in nationalen Listen für die FFH-Richtlinie an die Kommission gesandt werden (Artikel 4, Anhang III, Phase 1).

Natura 2000

Natura 2000 ist der Name für ein europaweites Netz von nach EU-Recht geschützten besonderen Schutzgebieten. Natura 2000 umfasst die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie sowie die Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie.

Natürlicher Lebensraum

Natürliche Lebensräume sind durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.

Naturräumliche Haupteinheiten

Naturräumliche Haupteinheiten sind  Einheiten der auf MEYNEN & SCHMIDTHÜSEN (1953-1962) basierenden, vom Bundesamt für Naturschutz zusammengestellten und vereinfachten naturräumlichen Gliederung, die der nationalen Bewertung für die FFH-Richtlinie zu Grunde liegen.

Naturschutzgebiet (NSG)

Ein Naturschutzgebiet ist eine nationale, gesetzlich festgelegte Schutzgebietskategorie nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei Naturschutzgebieten  handelt es sich um Gebiete, die dem Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dienen. Schutzgebiete dieser Kategorie sind die am strengsten geschützten Gebiete. Insbesondere werden die wild lebenden Pflanzen oder Tiere, Biotope oder bestimmte Lebensgemeinschaften zu ihrem Erhalt, ihrer Entwicklung, aufgrund ihres seltenen Vorkommens oder auch aus wissenschaftlichen Gründen unter den gesetzlichen Schutz gestellt. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nicht außerhalb der Wege betreten werden; Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

Nationale Naturlandschaften

Biosphärenreservate, Nationalparks, Naturparks und Wildnisgebiete werden auch als „Nationale Naturlandschaften“ bezeichnet.  Sie schützen und erhalten einzigartige Natur- und Kulturlandschaften. Sie sind Hotspots der biologischen Vielfalt, stellen kostenlos wertvolles Naturkapital zur Verfügung und laden zum Erleben sowie Erholen ein.

Nationalpark (NLP)

Nationalparke repräsentieren in Deutschland ein nationales Naturerbe. Sie sind gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG "einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet."

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Wirtschaftliche Nutzungen der natürlichen Ressourcen durch Land-, Forst-, Wasserwirtschaft, Jagd oder Fischerei sind folglich weitgehend auszuschließen bzw. nur unter strikten Vorgaben der Naturschutzbehörden möglich.

Naturpark (NP)

Naturparke sind gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG "einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Naturparke dienen sowohl dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften mit ihrer Biotop- und Artenvielfalt - dies wird v.a. über Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete gewährleistet - als auch der Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung sowie auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Non-Governmental Organisation (NGO)

Eine Non-Governmental Organisation ist eine Nicht-Regierungsorganisation. Meist wird der Begriff als Sammelbezeichnung für die Naturschutzverbände gebraucht.

ORNIS-Ausschuss

Die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie wird auf der Ebene der Europäischen Union von Habitatausschuss und ORNIS-Ausschuss unterstützt. Diese setzen sich jeweils aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen. Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (Stimmgewichtung) gefasst. Diesen Ausschüssen sind zusätzlich wissenschaftlich-technische Beratungsgremien als Wissenschaftliche Arbeitsgruppen (SWG) zugeordnet.

Prioritäre Arten / Prioritäre Lebensräume

Prioritäten Arten oder prioritäre Lebensraumtypen sind Arten bzw. natürliche Lebensraumtypen, deren Erhaltung im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zukommt.

Sie sind in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie mit Sternchen (*) gekennzeichnet.

Konsequenzen:

  • Entsprechende Gebiete der nationalen Gebietslisten werden unmittelbar anerkannt.
  • Für Ausnahmeregelungen gelten strengere Vorschriften.
  • Bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.

proposed Site of Community Interest (pSCI)

Proposed Site of Community Interest ist die englische Bezeichnung für die in der nationalen Gebietsliste vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Sie wird in der kontinentalen biogeografischen Region von der EU-Kommission veröffentlicht.

Ramsar-Konvention

Die Ramsar-Konvention ist ein 1971 in Ramsar/Iran in Form eines Vertrages der Teilnehmerstaaten getroffenes Übereinkommen über Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB). Die Ramsar-Gebiete erfüllen die Kriterien der Vogelschutzrichtlinie und sollten daher als Gebiete gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie benannt werden.

Rat der Europäischen Gemeinschaften

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften ist das politische Zentralorgan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise Europäischen Union, von der die wesentlichen Gesetzgebungsakte ausgehen. Er besteht aus Ministern der Regierungen der Mitgliedsstaaten unter Vorsitz einer Präsidentschaft. Zu seinen Hauptaufgabengehören die EU-Legislative und völkerrechtliche Abkommen.

Richtlinie

Die Richtlinie (original: Directive) im EU-Recht ist eine Variante der Rechtsetzung durch die Europäische Union. Während Richtlinien der EU von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten Verordnungen der EU unmittelbar.

Scoping

Scoping ist der englische, eingedeutschte Begriff für Abstecken, Abgrenzung, Festlegung des Untersuchungsrahmens.

hier: Scoping legt den Untersuchungsumfang im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung fest.

Special Protection Area (SPA)

Special Protection Area ist die englische Bezeichnung für die Vogelschutzgebiete, also die nach nationalem beziehungsweise Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenen Schutzgebiete der EG-Vogelschutzrichtlinie.

Special Area of Conservation (SAC)

Special Area of Conservation ist die englische Bezeichnung für ein Gebiet, welches als Besonderes Schutzgebiet nach Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ausgewiesen wurde (nationales NATURA 2000-Gebiet). Die Unterschutzstellung erfolgt durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, wenn nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

Standard-Datenbogen

Der Standard-Meldebogen ist ein Natura 2000-Meldebogen. Es handelt sich um ein für die Meldung von Gebieten nach FFH-Richtlinie und nach Vogelschutzrichtlinie zu verwendendes, standardisiertes Formular, das über den sog. Habitatsausschuss (Vertreter des Bundes und der Länder) als offizielles Dokument verabschiedet ist.

Syntaxa

Syntaxa ist ein in der Pflanzensoziologie beziehungsweise Vegetationskunde verwendeter Begriff für Vegetationseinheiten aller Hierarchieebenen (Assoziation, Verband, Ordnung, Klasse usw.).

Umgebungsschutz

Für alle FFH- und Vogelschutzgebiete gilt der Umgebungsschutz. Es werden nicht nur innerhalb des Schutzgebietes liegende Projekte und Pläne auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft, sondern auch Vorhaben, die von außen auf das jeweilige Gebiet einwirken können. Diese dürfen die vorhandenen Erhaltungsziele der Schutzgebiete nicht beeinträchtigen.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verankert. Das UVPG setzt die Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 85/337/EWG) um. Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen des Entscheidungsverfahrens transparent zu machen.

Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVPG)

Bei dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz mit dem Zweck, bei der Zulassung bestimmter Vorhaben wie Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und das Ergebnis der Prüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit zu berücksichtigen. Schädliche Umweltauswirkungen sollen dadurch möglichst minimiert werden.

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Die Umweltverträglichkeitsstudie ist der gutachterliche Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung, in dem die Umweltauswirkungen eines Vorhabens prognostiziert werden und der als Grundlage für eine zusammenfassende Bewertung dient.

Verschlechterungsverbot

Gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken könnten.

Vorrangflächen für Naturschutz

Die aus Bundes- bzw. Landessicht besonders schutzwürdigen größeren zusammenhängenden Gebiete, die einen wesentlichen Beitrag zu Erhalt und Entwicklung der biologischen Vielfalt (auf der Ebene der Arten, der Biotoptypen, der Biotop- und Landschaftskomplexe) leisten.

Vogelschutzgebiet

Ein Vogelschutzgebiet (engl. Special Protection Area, SPA) ist nach Richtlinie 79/409/EWG als Schutzgebiet für Vogelarten des Anhangs I in der jeweils gültigen Fassung gemäß Art. 4 Abs. 1 ausgewiesenes Gebiet.

Wissenschaftliche Arbeitsgruppe

Die wissenschaftliche Arbeitsgruppe ist ein Fachausschuss beziehungsweise eine Expertengruppe zur Klärung wissenschaftlicher Fragen für den Habitatausschuss im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie.