Thema: Naturschutz
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Gefahrtierverordnung

Hier sieht man einen Kaiman der direkt in die Kamera blickt. Der Hintergrund ist unscharf und braun. Kaiman
Foto: Richard - Adobe Stock

Meldung von Gefahrtieren im Saarland

 Am 19. Januar 2024 ist die Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland Gefahrtierverordnung in Kraft getreten. Darin sind u.a. wichtige Informationen zur Anzeigepflicht von Gefahrtieren festgesetzt. In einem 4-seitigen Anhang Gefahrtierverordnung werden zudem die betreffende Arten gelistet.

 Gefahrtier in diesem Kontext bezeichnet Tiere die für Menschen eine ernstzunehmende Bedrohung darstellen können, etwa durch einen tödlichen Biss oder ihre Kraft (z.B. Würgekraft).

 Vor der Anschaffung eines Gefahrtieres muss die Haltungsperson gemäß § 2 der Saarländischen Gefahrtierverordnung, Nachweis über folgende Punkte erbringen:

  1. die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere (Sachkunde)
  3. das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  4. die Volljährigkeit der Haltungsperson,
  5. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung, die Gewähr dafür bietet, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht (Fotos der Haltung, bzw. geplanten Unterbringung),
  6. für Zeiten der Verhinderung der Haltungsperson eine sachkundige und zuverlässige Person zur Betreuung und Pflege der Tiere,
  7. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art, für die ein kommerziell produziertes Antivenin zur Verfügung steht, die Mitgliedschaft in einem Serumdepot, welches geeignete Gegenmittel zur Behandlung von Vergiftungen durch das Tier bereithält und bei Bedarf unverzüglich zur Verfügung stellt.

Jede Veränderung im Gefahrtierbestand (Fremdzugang, Eigenzucht, Weitergabe, Tod eines Tieres, Umzug) muss dem Landesamt für Umweltschutz, FB 3.1 als zuständiger Behörde, gemäß § 2 und § 4 der Saarländischen Gefahrtierverordnung (SaarlGefTierVO) unverzüglich gemeldet werden.

Meldung über Postweg: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich 3.1, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken

oder Meldung per E-Mail: Lua@lua.saarland.de