Thema: Naturschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Naturschutz, Natur und Landschaft

Eingriffsregelung und Ökokonto

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Begriffsbestimmung Eingriff

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist ein zentrales Instrument des Naturschutzes. Sie soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erhalten und ist flächendeckend auch außerhalb besonderer Schutzgebiete anzuwenden.

Alle Veränderungen von Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des oberbodenbeeinflussenden Grundwasserspiegels werden als Eingriff bezeichnet, sofern sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Vorhaben und Planungen unterliegen der Eingriffsregelung, wenn sie der Eingriffsdefinition entsprechen.

Eingriffe sind zum Beispiel die Errichtung von Straßen, Wegen, Leitungstrassen, Windkraftanlagen und Gebäuden, die Entfernung von Bäumen, Hecken, Berg- und Bodenabbau. Die reguläre Land- und Forstwirtschaft und Fischerei ist nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt (gute fachliche Praxis). Der Umbruch von Dauergrünland ist in der Regel eine Nutzungsänderung mit erheblichen Auswirkungen und daher ein Eingriff.

Inhalt der Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung beinhaltet sogenannte Verursacherpflichten. Ist erkennbar, dass ein Vorhaben voraussichtlich mit Eingriffen verbunden ist, muss zunächst geprüft werden, ob diese vermeidbar sind. Gibt es alternative Lösungen, geeignetere Standorte oder kann die Baufläche verkleinert werden? Dann sind diese Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung zu berücksichtigen.

Nachweislich nicht vermeidbare Eingriffe sind auszugleichen. Ausgleich kann durch Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft auf geringwertigen Flächen im engen funktionalen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erreicht werden. Ist der Ausgleich nicht oder nicht vollständig möglich, sind die verbleibenden Beeinträchtigungen durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ersatz kann durch Aufwertungsmaßnahmen ähnlicher Funktionen im selben Naturraum hergestellt werden. Sowohl für Ausgleich als auch für Ersatz kann auch auf Maßnahmen- oder Flächenpools (z.B. Ökokonto) zurückgegriffen werden. Ist auch auf diesem Wege keine vollständige Kompensation möglich, können zweckgebundene Ersatzgelder gezahlt werden.

Verfahren der Eingriffsgenehmigung

Die Eingriffsregelung ist meist als Huckepack-Verfahren in die eigentliche Genehmigung, Zulassung oder Bewilligung eines Vorhabens eingebunden. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Eingriffsgenehmigung und -bewältigung (§ 17 Abs. 1 BNatSchG) unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist kein Genehmigungsverfahren nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen, erteilt die Naturschutzbehörde die Eingriffsgenehmigung in einer eigenständigen Entscheidung.

Der Eingriffsverursacher stellt alle Informationen zu Art und Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen, getroffene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung und die Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zusammen, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Gutachten. Alle erforderlichen Angaben werden in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (oder zum Beispiel in der Umweltverträglichkeitsstudie) dargestellt.

Während die Grundsätze und Pflichten der Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz verbindlich vorgegeben sind (§§ 14 bis 18 BNatSchG), werden im Saarländischen Naturschutzgesetz Zuständigkeiten und Verfahren geregelt (§§ 27 bis 30 SNG). Die Besonderheiten der Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Baurecht, beispielsweise bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder im Bereich von bestehenden Satzungen bzw. im Innenbereich, sind im Baugesetzbuch und in § 18 BNatSchG geregelt. 

Zur Bewertung von Eingriffen und Kompensation wurde von der obersten Naturschutzbehörde im Saarland der Leitfaden Eingriffsbewertung (PDF, 270KB, Datei ist nicht barrierefrei) erlassen, der der Bilanzierung und dem Vergleich der Maßnahmen dient. Mit Anwendung des Leitfadens kann sichergestellt werden, dass die zu erbringende Kompensation standardisiert, vergleichbar und angemessen ist. Alle Ausgleichs- und Ersatzflächen werden beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einem zentralen Kompensationsflächenkataster erfasst.

Ökokonto

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können bereits ohne konkreten Anlass vorausschauend geplant und umgesetzt werden und in ein sogenanntes Ökokonto eingebucht werden. Sobald Kompensationsverpflichtungen anstehen, können geeignete Maßnahmen abgebucht und zugeordnet werden. Ein solches Ökokonto wird vom Saarland geführt und im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) verwaltet (Landesökokonto), kann aber auch von jeder Gemeinde oder sonstigen Institution angelegt und geführt werden.

In das Landesökokonto können Maßnahmen eingebucht werden, die vom LUA als geeignet eingeschätzt werden, ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden und nicht öffentlich gefördert sind. Die Bilanzierung nach „Leitfaden Eingriffsregelung“ ist hier verpflichtend. Das Verfahren der Ein- und Abbuchung richtet sich nach dem saarländischen Ökokontoerlass: Erlass des Ministers für Umwelt, Energie und Verkehr zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung .

Leitfaden Eingriffsbewertung

Methode zur Bewertung des Eingriffes, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie der Maßnahmen des Ökokontos.

Leitfaden Eingriffsbewertung (PDF, 270KB, Datei ist nicht barrierefrei)