Thema: Weiterbildung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Allgemeine und politische Weiterbildung, Bildung

Anerkennung/Gleichstellung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen im Saarland

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen mit einem deutschen Schulabschluss vergleicht das Bildungsministerium die Voraussetzungen miteinander, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Schulabschluss führen.

Folgende Bedingungen werden im Anerkennungsverfahren berücksichtigt:
• Dauer des Schulbesuchs und Anzahl der aufsteigenden Klassen,
• allgemein bildende Fächerbreite und Fächertiefe
(Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993, in der jeweils aktuellen Fassung).

Das Ausmaß der Übereinstimmungen entscheidet schließlich über die Gleichstellung mit einem deutschen Schulabschluss.

Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss

Für die Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss müssen im Herkunftsland mindestens neun aufsteigende Klassen (bei Berechtigten/Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz reichen acht aufsteigende Klassen) an einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich absolviert worden sein (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse). Außerdem muss Unterricht mindestens in folgenden Fächern erteilt worden sein:
• Muttersprache
• Mathematik
• ein naturwissenschaftliches Fach (z.B. Biologie, Chemie, Physik)
• ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (z.B. Geschichte, Sozialkunde)

Zuständige Stelle

Peter Bernd
Referat C 3 - Gemeinschaftsschulen

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Zimmer: 1.73
Sprechzeiten: Nach Terminvereinbarung
Gebühren: 30,00 €

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN A 4 Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab!

  • Formloser Antrag auf Anerkennung
  • Lebenslauf (mit Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort sowie dem schulischen Werdegang)
  • Kopie des Passes oder Ausweises
  • Ggf. Spätaussiedlerbescheinigung (z.B. Vertriebenenausweis)
  • Ggf. Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Abschlusszeugnis oder Diplom der zuletzt besuchten Schule (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Fächer- und Notenübersicht (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Gleichstellung mit dem Mittleren Bildungsabschluss

Für die Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit dem deutschen Mittleren Bildungsabschluss (Mittlere Reife) müssen im Herkunftsland mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich absolviert worden sein (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse). Außerdem muss Unterricht mindestens in folgenden Fächern erteilt worden sein. Im Vergleich zum Hauptschulabschluss kommt hier noch eine Fremdsprache hinzu:

  • Muttersprache
  • Fremdsprache
  • Mathematik
  • ein naturwissenschaftliches Fach (z. B. Biologie, Chemie, Physik)
  • ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (z. B. Geschichte, Sozialkunde)

Zuständige Stelle

Peter Bernd
Referat C 3 - Gemeinschaftsschulen

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Zimmer: 1.73

Sprechzeiten: Nach Terminvereinbarung

Gebühren: 35,00 €

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN A 4 Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab!

  • Formloser Antrag auf Anerkennung
  • Lebenslauf (mit Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort
  • sowie dem schulischen Werdegang)
  • Kopie des Passes oder Ausweises
  • Ggf. Spätaussiedlerbescheinigung (z.B. Vertriebenenausweis)
  • Ggf. Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Abschlusszeugnis oder Diplom der zuletzt besuchten Schule (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Fächer- und Notenübersicht (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Gleichstellung mit derm Hochschulzugangsberechtigung bzw. der Hochschulreife

Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so vergleichbar, dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz KMK in Bonn führt eine Liste der Schulabschlüsse, die in Deutschland den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang ermöglichen. Diese Liste kann in der Datenbank „anabin“eingesehen werden.
Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt einen entsprechenden Anerkennungsbescheid in der Regel nur für berufliche Zwecke (zum Beispiel für eine Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) aus. Lediglich für Personen mit ausländischem Abschluss, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dient der Anerkennungsbescheid auch für Studienzwecke.

Wer an einer deutschen Hochschule studieren möchte und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich mit seinem ausländischen Abschluss bei der
jeweiligen Hochschule bewerben. Die Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Zulassung zum Studium.

Zuständige Stelle

Barbara Ranker
C 4 - Gymnasien

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Zimmer: E.40
Sprechzeiten: Nach Terminvereinbarung
Gebühren - fachgebundener Hochschulzugang 40 €
Gebühren - allgemeiner Hochschulzugang 50 €

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN A 4 Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab!

  • Formloser Antrag auf Gleichstellung
  • Lebenslauf
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Abschlusszeugnis der Sekundarschule in der Originalsprache (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Abschlusszeugnis der Sekundarschule in der deutschen Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Studiennachweise (mit und ohne Abschluss) inkl. Fächer- und Notenübersicht in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Bei Namensänderung Nachweis z.B. durch Heiratsurkunde in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Zulassung zum Hochschulstudium

Studienbewerber aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland müssen für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie über eine direkte Hochschulzugangsberechtigung verfügen, d. h. ihr ausländischer Schulabschluss muss ihnen ein Studium an einer deutschen Hochschule eröffnen (siehe Datenbank „anabin“), zum anderen müssen sie über ausreichende Deutsch-Sprachkenntnisse verfügen. Als Nachweise hierfür gelten u. a. DSH- und Test DaF-Prüfungen. Liegt bei einem ausländischen Schulabschluss keine direkte Hochschulzugangsberechtigung vor, kann diese u. U. (siehe ANABIN-Datenbank) durch das erfolgreiche Ablegen einer Feststellungsprüfung erlangt werden. Die Vorbereitung auf diese Prüfung erfolgt durch die Teilnahme eines Kurses am (Ausländer-) Studienkolleg der Hochschule. Im Saarland sind dies das Ausländerstudienkolleg der HTW des Saarlandes oder das Studienkolleg der Universität des Saarlandes. Kann der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht vorgelegt werden, so ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die DSH- oder Test DaF-Prüfung im Rahmen des Studienkollegs möglich. Die Prüfung kann auch extern abgelegt werden.

Bewerber und Bewerberinnen mit einer nichtdeutschen Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Antrag über die „Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen“ (uni-assist e. V. in Berlin) stellen, wenn sie ein Studium an der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW Saar) aufnehmen möchten. Ausländische Studienbewerber der Hochschule für Bildende Künste (HBK) und der Hochschule für Musik (HFM) stellen einen Antrag direkt bei der jeweiligen Hochschule. Deutsche Staatsangehörige mit einem ausländischen Schulabschluss müssen ihre Hochschulzugangsberechtigung beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, Referat B 8, anerkennen lassen und können sich damit direkt an der Hochschule bewerben.

Bewerber/innen aus EU-Ländern (und Island, Liechtenstein, Norwegen), die sich für ein Fach bewerben, das über die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund (früher ZVS) vergeben wird (z. Z. sind dies Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie), bewerben sich direkt bei der „Stiftung für Hochschulzulassung“ in Dortmund.

Bewerber/innen für ein Studium an der HTW des Saarlandes, die über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und/oder keine direkte Hochschulzugangsberechtigung verfügen, bewerben sich beim Ausländerstudienkolleg (ASK) der HTW des Saarlandes in Saarbrücken.
Eine Bewerbung über uni-assist e. V. in Berlin ist kostenpflichtig.

Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Internationale Bewerber/-innen für ein höheres Fachsemester an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Bildende Künste und der Hochschule für Musik müssen sich direkt an der jeweiligen Hochschule bewerben. Die zuständigen Stellen (Prüfungsämter) in den Hochschulen entscheiden über die Zulassung. Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester an der HTW des Saarlandes ist ein Antrag über uni-assist e. V. in Berlin erforderlich. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zulassung zum Masterstudium

Für ausländische Bewerber/-innen gelten bei der Zulassung zum Masterstudium an den saarländischen Hochschulen die gleichen Vorgaben wie bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Im Falle eines Master-Studiums an der HTW des Saarlandes ist ein Antrag bei uni-assist e. V. in Berlin zu stellen. Anträge auf eine Zulassung zum Masterstudium an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar sind direkt an die Hochschule zu richten und diese entscheidet dann über die Zulassung.

Anerkennung akademischer Grade und Titel

Inhaber/-innen ausländischer akademischer Grade, die im Saarland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen ausländische Grade und Titel auf Grund der gesetzlichen Allgemeingenehmigung in §63 Universitätsgesetz des Saarlandes genehmigungsfrei führen. Dies bedeutet, dass kein Antrag erforderlich ist und es dementsprechend keine Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren gibt. Der Bereich Wissenschaft liegt im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei.

Nähere Informationen zu möglichen Abkürzungen von Graden und Titeln können der Datenbank „anabin“ entnommen werden.
Für Spätaussiedler/-innen gilt eine Sonderregelung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Diese können ihre Hochschulgrade in einen deutschen Grad oder Titel umwandeln, sofern der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Abschluss materiell gleichwertig ist. Für die Umwandlung ist jedoch ein kostenpflichtiger Antrag bei der Staatskanzlei erforderlich.

Zuständige Stelle

Ausländische akademische Grade und Titel - Informationen auf den Seiten der Staatskanzlei des Saarlandes

Das Anerkennungsportal

Informationsportal zur Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen.