Thema: Weiterbildung
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Wege zur Hochschulzugangsberechtigung

Den Hochschulzugang kann man im Saarland mit dem Nachholen der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife erlangen, aber auch mit Berufserfahrung ohne Abitur.

Im Saarland gibt es zwei Möglichkeiten die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nachträglich zu erwerben. Auf dem Abendgymnasium Saarbrücken findet der Unterricht montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 17.15 bis 21.35 Uhr statt. Der Besuch des Abendgymnasiums ist kostenlos und kann in den drei letzten Halbjahren gegebenenfalls nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden. Auskünfte erteilen die Kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung im Saarland. Die Adressen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Erwerb der nachträglichen Fachhochschulreife (2 Jahre) oder des Abiturs (3 Jahre + Nachweis der 2. Fremdsprache)

Aufnahmebedingung:

  • Mittlerer Bildungsabschluss oder erfolgreicher Besuch des einjährigen Vorkurses am Abendgymnasium
  • Mindestalter von 19 Jahren

Saarbrücken 

Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium und Saarland-Kolleg

Rheinstr. 95
66113 Saarbrücken

Abendgymnasium Saarbrücken

Landwehrplatz 3
66111 Saarbrücken

Studieren ohne Abitur

Hochschulzugang ohne Abitur

Beruflich qualifizierte Menschen können zu einem fachgebundenen Studium zugelassen werden. Meister erhalten sogar die allgemeine Hochschulzulassung.

I    Allgemeiner Hochschulzugang

Inhaber/innen folgender Abschlüsse erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung:

  1. Meister im Handwerk nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung (HwO),
  2. Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42, 42 a Handwerksordnung bestehen
    (Beispiel: Industriemeister, Bankfachwirt/in, Versicherungsfachwirt/in),
  3. Fortbildungsabschlüsse für Berufe im Gesundheitswesen (Beispiel: Fachpflege in der Intensivmedizin und Anästhesie),
  4. Fortbildungsabschlüsse für Berufe im Bereich sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe (Beispiel: Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in),
  5. Fachschulabschlüsse (Beispiel: Staatlich geprüfte/r Techniker/in, Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).

In den Fällen von (2), (3) und (4) erhalten Bewerber/innen diese allgemeine Hochschulzugangsberechtigung allerdings nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die zu den Prüfungen führenden Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten.

Verfahren

Bewerber/innen um einen Studienplatz legen der Hochschule den entsprechenden Abschlussnachweis und, soweit erforderlich, die Bescheinigung der die Prüfung durchführenden Stelle über die Dauer des Lehrgangs, der auf die Prüfung vorbereitet hat, vor. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Zulassung
nach dem Vergabeverfahren der Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS)

II    Fachgebundener Hochschulzugang

Die fachgebundene Studienberechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abitur über eine Hochschulzulassungsfeststellung erteilt werden.

Wesentlich sind vier Voraussetzungen:

  1. Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren nachweisen können,
  2. Mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf.
    Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes und beruflich Qualifizierte, die ihre besondere Leistungsfähigkeit bereits dadurch unter Beweis gestellt haben, dass sie besonders gute Noten in der Berufsabschlussprüfung nachweisen können oder besonders erfolgreich an einem beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen haben, brauchen lediglich zwei Jahre beruflicher Tätigkeit nachzuweisen.
  3. Die Ausbildung muss durch eine berufliche Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet erweitert und vertieft worden sein, und
  4. Die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch müssen vorhabenden sein bzw. nachgewiesen werden.

Bei der Hochschulzulassungsstellung handelt es sich förmlich um eine Prüfung, faktisch allerdings lediglich um ein Feststellungsgespräch, also keine Prüfung im herkömmlichen Sinn. Dabei wird lediglich aufgrund der Aktenlage und dem Eindruck der Prüfungskommission über die fachliche und studierfähige Geeignetheit des Bewerbers entschieden.
Die Studienberatung empfiehlt, vorab 1-2 Semester in dem Studiengang ohne Studienzulassung zu studieren, um praktische Studienerfahrungen zu sammeln.

Verfahren

Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung oder zur Aufnahme eines Probestudiums ist bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Hochschule zu stellen, an der die Bewerberin/der Bewerber studieren will. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Universität des Saarlandes und der htw Saar