Bildungsfreistellung im Saarland
Die wichtigsten Regelungen
Weiterbildung stärkt die Beschäftigungsfähigkeit
Freistellung von der Arbeit kann für
- politische Weiterbildung,
- berufliche Weiterbildung oder
- eine Qualifizierung im Ehrenamt
für bis zu 5 Tage im Jahr bei Lohn-, bzw. Gehaltsfortzahlung beansprucht werden, wenn man mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehört. Es gibt auch auch Veranstaltungen mit mehr oder weniger als freistellungsfähig festgestellten Tagen.
Beschäftigte müssen beim Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn formlos beantragt haben. Eine Anmeldebestätigung und die Bildungsfreistellungsbescheinigung erhalten Teilnehmende beim Weiterbildungsveranstalter. Die Bildungsfreistellungsbescheinigung können sie ihrem Arbeitgeber nachreichen, sobald diese ihnen vorliegt.
Auf Antrag des Beschäftigten kann ein Freistellungsanspruch aus diesem Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Durch dieses Ansparen können maximal 10 Bildungsfreistellungstage im Folgejahr zusammenkommen.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Freistellungsanspruch entsprechend.
Weitere wichtige Fragen und Antworten finden Sie hier: FAQ zur Bildungsfreistellung
Geschichte der Bildungsfreistellung/ des Bildungsurlaubs
Die Geschichte des Bildungsurlaubs ist eine Geschichte des Widerstreits zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um bezahlte Freistellung zum Zweck außerbetrieblicher Weiterbildung. Vor allem in Nordrhein-Westfalen und Hessen führte diese Auseinandersetzung zu zahlreichen Rechtsverfahren.
Die Internationale Arbeitsorganisation legte bereits Anfang der 70er Jahre die politisch-rechtlichen Grundlagen für den Bildungsurlaub.
Im Übereinkommen Nr.140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24.6.1974 hat sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich zur Einführung bezahlten Bildungsurlaubs zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung verpflichtet. Der Bund hat zur Umsetzung dieser Verpflichtung keine Initiative ergriffen. Mit Rücksicht auf die Untätigkeit des Bundes haben jedoch zwölf Bundesländer von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70, 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht und Landesgesetze über den Bildungsurlaub bzw. die Bildungsfreistellung erlassen.