Thema: Weiterbildung

FAQ

Hier finden Sie Fragen und Antworten für Beschäftigte, Veranstalter und Arbeitgeber sowie eine Liste der anerkannten Träger.

| Ministerium für Bildung und Kultur

Fragen von Arbeitgebern

Kann betriebliche Weiterbildung angerechnet werden?

In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können weitere Freistellungen abgelehnt werden, wenn im laufenden Jahr bereits drei Tage für betriebliche Weiterbildung gewährt wurden. Auch können Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen schriftlichen Regelungen beruhen, angerechnet werden, sofern für diese Lohnfortzahlung gewährt wurde. Ausnahmen bilden Freistellungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz.

Auch kann mit den Beschäftigten bzw. deren Vertretung einvernehmlich vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder abzugelten.

Muss der Arbeitgeber eine Bildungsfreistellung gewähren?

Für eine freistellungsfähige Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt muss Freistellung gewährt werden.

Der Freistellungsantrag kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. Bei Ablehnung der Freistellung übergeht der Anspruch des Beschäftigten auf das Folgejahr, so dass dieser im Folgejahr für bis zu max. 12 Tage freigestellt werden kann.

Darüber hinaus gibt es folgende Ablehnungsgründe:

  • wenn bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten im laufenden Jahr bereits drei Tage für betriebliche Weiterbildung pro Beschäftigtem gewährt wurden,
  • wenn bei Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Jahr bereits ein Viertel der Belegschaft freigestellt wurde,
  • wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 12 Monate besteht,
  • wenn das Freistellungsbegehren später als 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gestellt wird.

Muss der Arbeitgeber für die Freistellung den Lohn fortzahlen?

Anders als in den übrigen Bundesländern mit Freistellungsgesetzen gilt im Saarland, dass der Beschäftigte ab dem dritten Freistellungstag im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen muss. Arbeitsfreie Zeit sind z.B. Urlaub, Überstunden, aber auch arbeitsfreie Samstage oder Sonntage. D.h., dass die ersten beiden Tage ohne arbeitsfreie Zeit freigestellt wird. Bei drei Tagen muss der Beschäftigte einen halben Tag durch arbeitsfreie Zeit darstellen, bei vier Tagen einen Tag, bei fünf Tagen 1 1/2 Tage und bei sechs Tagen 2 Tage.

Eine Ausnahme gilt für Bildungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, einen Schulabschluss nachzuholen, oder in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. In diesen Fällen beträgt der Anspruch auf Freistellung insgesamt acht Arbeitstage, davon fünf mit Lohnfortzahlung. Die Weiterbildung nach der Elternzeit muss allerdings der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.

Sie haben weitere Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner.

Allgemeine/politische Weiterbildung :

Sven Feß
Referatsleiter E4 - Allgemeine und politische Weiterbildung

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Berufliche Weiterbildung :

Beate Sehn
Referatsleiterin F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

| Ministerium für Bildung und Kultur

Fragen von Beschäftigten

"Freistellung darf nicht zur Benachteiligung der freigestellten Beschäftigten führen." (§ 5 Absatz 8 SBFG)

Wer hat Anspruch auf Freistellung?

Einen Freistellungsanspruch haben alle Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte), Beamte und Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt.

Was geschieht, wenn man während der Freistellung erkrankt?

Liegt ein ärztliches Attest vor, darf die krankheitsbedingte Ausfallzeit nicht auf den Freistellungsanspruch der Beschäftigten angerechnet werden.

Gelten Freistellungen anderer Bundesländer auch im Saarland?

Ja, sofern die Unterrichtszeit 5 Zeitstunden pro Tag nicht unterschreitet. Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter elAntragsverfahrenBF und für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur weiterbildung@bildung.saarland.de gestellt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz wird ein Gleichstellungsbescheid erstellt.

Kann der Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber abgegolten werden?

Alle Betriebe können mit ihren Beschäftigten bzw. deren Vertretung vereinbaren, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder abzugelten. Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Anspruch nach § 3 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Besoldung besteht. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 45 Absatz 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes handelt.

Kann für Prüfungen freigestellt werden?

Nein, Prüfungen sind nicht anerkennungsfähig.

Kann der Freistellungsanspruch zurückgestellt bzw. abgelehnt werden?

Die Freistellung zum beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die infolge dessen nicht in Anspruch genommene Freistellung ist dann auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

Kann der Freistellungsanspruch in das nächste Jahr übertragen werden?

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Freistellungsanspruch in das Folgejahr übertragen werden, um an einer längeren Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung dazu nur dann versagen, wenn er Gründe in der Person des Beschäftigten bzw. der Art des Beschäftigungsverhältnisses geltend machen kann oder zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Wo erfahren Sie Näheres über Fortbildungsangebote?

Zu Beginn jedes Semesters (Februar/ September) veröffentlichen die Weiterbildungseinrichtungen ihre Programme. Viele Fortbildungsangebote werden auch in den Tageszeitungen bekannt gegeben.
Darüber können Sie zahlreiche Veranstaltungsangebote im Internet in der Weiterbildungsdatenbank Saar unter www.wdb-saar.de einsehen.

Gibt es Sonderregelungen?

Für Bildungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, einen Schulabschluss nachzuholen, oder in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren beträgt der Anspruch auf Freistellung fünf Arbeitstage, ohne dass arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss. Die Weiterbildung nach der Elternzeit muss zudem der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.

Gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte in Kleinbetrieben?

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten kann die Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits ein Drittel der Beschäftigten Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus kann in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine Freistellung zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigten für betriebliche Weiterbildung aufgewendet hat.

Haben auch Teilzeitkräfte Freistellungsanspruch?

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf entgeltliche Freistellung von bis zu sechs (Teilzeit-) Arbeitstagen.

Was ist arbeitsfreie Zeit?

Unter arbeitsfreier Zeit können insbesondere verstanden werden:
• unbezahlter Urlaub,
• tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen übersteigt,
• arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage,
• Freizeitausgleich, der dem Arbeitnehmer aufgrund geleisteter Überstunden zusteht.

Wie lange kann man freigestellt werden?

Die Dauer der Freistellung beträgt maximal sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die bzw. der Beschäftigte ab dem dritten Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen musst. Beispiel: Dauert die Weiterbildungsveranstaltung insgesamt 4 Tage, wird der Arbeitnehmer drei Tage entgeltlich freigestellt und muss einen Tag arbeitsfreie Zeit einbringen. Auch ist eine Veranstaltung von nur einem oder zwei Tagen möglich. Der Arbeitnehmer muss für die ersten beiden Tage keine arbeitsfreie Zeit einbringen.

Ab wann kann der Anspruch geltend gemacht werden und welche Fristen gelten?

Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach einjährigem Bestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Beschäftigten. Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.

Für welche Weiterbildungsveranstaltungen gibt es eine Freistellung?

Freistellung kann für als freistellungsfähig festgestellte Veranstaltungen der politischen und beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt gewährt werden. Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung/ Umschulung und der Allgemeinbildung, betriebliche Weiterbildung sowie Fortbildungen des Öffentlichen Dienstes erfüllen nicht die Bestimmungen zur Freistellung.

Wer entscheidet?

Über die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltung entscheidet der Arbeitgeber. Beschäftigte haben allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Freistellung. Die Gewährung darf nicht vom Verhalten oder von bestimmten Leistungen der Beschäftigten abhängig gemacht werden.
Jeder kann wählen, an welcher Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung er teilnehmen möchte. Auch die Wahl der Einrichtung und der Veranstaltungsort sind grundsätzlich frei. Es ist nur darauf zu achten, dass es sich um eine Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder einer Weiterbildung im Ehrenamt handelt, für die eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde. Als Nachweis für den Arbeitgeber ist eine Anmeldebescheinigung erforderlich, die nähere Angaben über Art und Umfang der Bildungsveranstaltung enthält und eine Kopie der Freistellungsbescheinigung. Auch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung kann verlangt werden. Diese Unterlagen erhalten Sie vom Veranstalter.

Wie muss ich vorgehen?

Sie suchen sich eine Bildungsveranstaltung aus dem Bereich der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt und lassen sich vom Veranstalter eine Kopie des Nachweises über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme geben. Mit dieser Kopie beantragen Sie formlos bei Ihrem Arbeitgeber, für diese Bildungsmaßnahme freigestellt zu werden.

Welche Zeiten kann der Arbeitgeber auf die Freistellung anrechnen?

Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, kann auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden, sofern dafür Lohnfortzahlung gewährt wird. Bildungsveranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz können nicht angerechnet werden. (Siehe auch "Gibt es Sonderregelungen?")

Sind auch Online-Kurse freistellungsfähig?

Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz schließt Online-Kurse nicht aus. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Veranstalter die Teilnahme kontrollieren und damit nachweisen können muss. Das ist am ehesten bei Online-Kursen mit Video-Beteiligung des Teilnehmers gewährleistet.

| Ministerium für Bildung und Kultur

Fragen von Veranstaltern

Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie vergleichbare Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und deren Einrichtungen können Freistellungsbescheinigungen selbst ausstellen. Sonstige Veranstalter müssen dafür ein Qualitätsmanagement nachweisen.

Haben auch Beschäftigte anderer Bundesländern einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung?

Das Recht auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub gibt es in allen Bundesländern außer in Bayern und Sachsen. In Hamburg und Sachsen-Anhalt wird für die Anerkennung beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen, in Schleswig-Holstein für alle Weiterbildungsveranstaltungen, eine Bearbeitungsgebühr erhoben. In Sachsen-Anhalt ist die Freistellung auf berufliche Weiterbildung begrenzt. In den Nordländern (SH, HB, NS, HH, MV) sowie in Baden-Württemberg und Thüringen kann auch für die Qualifizierung im Ehrenamt freigestellt werden, in SH, HB und NS sogar für Teile der allgemeinen Weiterbildung.

Wer bescheinigt Veranstaltungen als freistellungsfähig?

  • Alle staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen innerhalb der Europäischen Union.
  • Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie vergleichbare Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Die Freistellungsbescheinigung kann vom Veranstalter selbst ausgestellt werden, wenn dieser durch das zuständige Ministerium dazu befugt worden ist. Die Befugnis kann durch den Nachweis eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards erteilt werden.  Die Veranstalter sind gehalten, die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung von Veranstaltungen zu beachten. 
  • Ist der Veranstalter nicht befugt, die Freistellungsbescheinigung selbst auszustellen, muss er für jede Veranstaltung einen formgebundenen Antrag einreichen. Das Antragsformular finden Sie hier.
    Der Antrag sollte spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht sein. Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
  • Ist die Bildungsmaßnahme bereits in einem anderen Bundesland anerkannt worden, so gilt diese auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern das tägliche Arbeitsprogramm fünf Zeitstunden nicht unterschreitet. Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter elAntragsverfahrenBF und für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur weiterbildung@bildung.saarland.de unter Verwendung des folgenden Vordrucks gestellt werden: dld_antraganerkennungweiterbildungsveranstaltung Neben dem Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes muss das aktuelle Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz wird ein Gleichstellungsbescheid erstellt.

Welche Veranstaltungen sind freistellungsfähig?

Als freistellungsfähig können Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt bescheinigt werden, wenn

  • diese allen Beschäftigten offenstehen,
  • die Teilnahme an ihr freigestellt ist,
  • die personellen, sachlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen,
  • das tägliche Arbeitsprogramm fünf Zeitstunden nicht unterschreitet,
  • die Informationen über Pläne, Kosten, Veranstaltungsleitung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Zertifikat, Prüfungen, notwendige Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen zugänglich gemacht werden,
  • der Weiterbildungsveranstalter und die Veranstaltungen keine grundrechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen.

Welche Veranstaltungen sind nicht freistellungsfähig?

Nicht freistellungsfähig sind

  • Veranstaltungen, die unmittelbar partei- und verbandspolitische Ziele verfolgen,
  • Veranstlatungen der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
  • betriebliche Weiterbildung sowohl zur Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze wie auch Fortbildungen, die ausschließlich betrieblicher Interessenvertretung dienen,
  • Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Anträge für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen sind einzureichen bei:

Beate Sehn
Referatsleiterin F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

ACHTUNG! Sprachkurse zählen im Saarland unter berufliche Weiterbildung, während sie in anderen Bundesländern oft der allgemeinen Weiterbildung zugerechnet werden. Auch die wissenschaftliche Weiterbildung wird im Saarland der beruflichen Weiterbildung zugerechnet.

Anträge für politische Weiterbildungsmaßnahmen sind einzureichen bei:

Sven Feß
Referatsleiter E4 - Allgemeine und politische Weiterbildung

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

| Ministerium für Bildung und Kultur | Bildung, Allgemeine und politische Weiterbildung

Einrichtungen, die Freistellungsbescheide ausstellen dürfen

Folgende Einrichtungen sind gemäß § 6 Absatz 4 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG) befugt, Freistellungsbescheinigungen für ihre Veranstaltungen auszustellen.

Die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keines QM-Nachweises und gelten als berechtigt, Freistellungsbescheide auszustellen.

A B C

AGV Bau Saar gGmbH
Ausbildungszentrum

Kolbenholz 1-2, 4-5
66121 Saarbrücken-Schafbrücke

Akademie für Arbeitnehmer Weiterbildung
Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.

Godesberger Allee 149
53175 Bonn

Akademie für wissenschaftliche Weiterbildung der TH Köln

Gustav-Heinemann-Ufer 54
50968 Köln

Berufsfortbildungswerk - Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw) - Geschäftsbereich Süd

Untertürkheimer Straße 27
66117 Saarbücken

BSA Akademie Hermann-Neuberger-Sportschule

Hermann Neuberger Sportschule 3
66123 Saarbrücken

D E F

DAA Deutsche Angestellten- Akademie GmbH
Ansprechpartner: Patric Maul

Stengelstraße 8
66117 Saarbücken

DBB Akademie Bildungs- und Sozialwerke e.V.

Dreizehnmorgenweg 36
53175 Bonn

Der Paritätische Gesamtverband - Zentrum für Qualität und Management
Ansprechperson: Frau Bogumila Szyja

Oranienburger Str. 13-14
10178 Berlin

Deutsche Gesellschaft für berufliche Bildung GmbH (DGBB)

Poller Kirchweg 99
51105 Köln

Deutsche Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH

Pastor-Klein-Straße 17 e
56073 Koblenz

Deutscher Hebammen-Verband e.V.

Gartenstraße 26
76133 Karlsruhe

Deutschland- und Europapolitisches Bildungswerk NRW (DEPB)

Brochterbecker Straße 28
49545 Tecklenburg

DGB Bildungswerk e.V.

Hans-Blöckler-Straße 39
40476 Düsseldorf

Diakonisches Werk an der Saar gGmbH

Rembrandtstraße 17-19
66540 Neunkirchen

DIREKT Sprachreisen OHG

Bergheimer Str. 104
69115 Heidelberg

Europäische Immobilienakademie e.V.

Hohenzollernstraße 35
66117 Saaarbrücken

Euro-Schulen Berlin Brandenburg für berufliche Bildung und Beschäftigung gGmbH

Berliner Straße 66
13507 Berlin

Evangelische Familienbildungsstätte Saarbrücken

Mainzer Straße 269
66121 Saarbrücken

Evangelisches Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe e.V.

Iserlohner Straße 25
58239 Schwerte

FAIN GmbH - Fach- und Industriemeisterschule

Havelstraße 16
64295 Darmstadt

Festo Lernzentrum Saar GmbH
Ansprechpartner: Frank Umlauf

Obere Kaiserstraße 301
66386 St.Ingbert-Rohrbach

Fortbildungsinstitut Vulkaneifel

Eifel-Maar-Park 10
56766 Ulmen

Fördergesellschaft TGBBZ Sulzbach mbH

Schillerstraße 7
66280 Sulzbach

Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
siehe Akademie für Arbeitnehmer Weiterbildung

Godesberger Allee 149
53175 Bonn

G H I

Gastronomisches Bildungszentrum Koblenz e.V.

Hohenfelder Straße 12
56068 Koblenz

Georg-von-Vollmar-Akademie e.V.

Schloss Aspenstein
82431 Kochel am See

Go Academy! GmbH & Sprachencafe e.V. in GbR

Grafenberger Allee 78-80
40237 Düsseldorf

Handwerkskammer des Saarlandes
Ansprechpartnerin: Nicole Wilhelm

Hohenzollerstraße 47-49
66117 Saarbrücken

Handwerkskammer für Schwaben
Geschäftsbereich Bildung und Personal

Siebentischstraße 52 - 58
86161 Augsburg

Idee.on gGmbH

Hochwaldstraße 64
66620 Otzenhausen

IFF Institut für Fach- und Führungskräfte GmbH

Cottbuser Straße 1
51063 Köln

IFG GmbH Institut für Gesundheit und Management

Konrad-Mayer-Straße 26
92237 Sulzbach-Rosenberg

IG Metall Bildungsstätten Lohr - Bad Orb

Würzburger Straße 51
63619 Bad Orb

IG Metall Bildungszentrum Berlin

Am Pichelsee 30
13595 Berlin

IG Metall Bildungszentrum Beverungen

Elisenhöhe 1
37688 Beverungen

IG Metall Bildungszentrum Sprockhövel

Otto-Brenner-Straße 100
45549 Sprockhövel

IG Metall Jugenbildungszentrum Schliersee

Unterleiten 28
83727 Schliersee

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken

INeKO - Institut an der Universität zu Köln

Maarweg 231-233
50825 Köln

Informations- und Bildungszentrum Schloss Grimborn e.V.

Schlossstraße 10
51709 Marienheide

Inlingua School of Languages

9, Guzi Fava Street
SLM1632 Sliema

Integration Beratung Bildung Vermittlung (IBBV) GmbH

Lindwurmstraße 23
80337 München

Internationale Fitness Akademie (IFAA)

Essener Straße 12
68723 Schwetzingen

IQ Face Academie GmbH Aus- & Weiterbildung, Coaching, Beratung

Maxstraße 1
66450 Bexbach

J K L

Kolping Bildung Deutschland gGmbH
Ansprechpartnerin: Frau Aline Pink

Saarbrücker Straße 131
66333 Völklingen-Fenne

Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Politische Bildung

Klingelhöferstr. 23
10785 Berlin

M N O

Neue Arbeit Saar gGmbH
Ansprechpartnerin: Monika Steffen-Rettenmaier

Bertha-von-Suttner-Straße 1
66123 Saarbrücken

NLP - TrainerAkademie Ebersburg
Ansprechpartner: Dr. Pushkar W. Happ

Altenhof 20 a
36157 Ebersburg

NUR OBEN IST PLATZ (NOIP)
Ansprechpartner: L. Schilsong und S. Moreira Coutinho GbR

Rockentalstr. 40
66386 St.Ingbert

P Q R

Politisches Bildungsforum NRW

Urfelder Straße 221
50389 Wessling

Rankers GmbH

Hartheimer Straße 15c
79427 Eschbach

r.o.m.b.u.s. Akademie Saarbrücken e.K.

Trierer Straße 8
66111 Saarbrücken

S T U

Saaris saarland.innovation&standort e. V.

Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken

Saarländischer Kraftfahrzeugverband
Trainingszentrum

Untertürkheimer Straße 2
66117 Saarbrücken

Saarländischer Schwesternverband e.V. Die Akademie

Jägermeisterpfad 5
66538 Neunkirchen

Schornsteinfegerinnung für das Saarland

Kahler Allee 37
66386 St.Ingbert-Rohrbach

Sebastian-Kneipp- Akademie

Adolf-Scholz-Allee 6-8
86825 Bad Wörishofen

SHG Bildung gGmbH

Konrad-Zuse-Straße 3a
66115 Saarbrücken

Steuer-Fachschule Dr. Endriss GmbH & Co. KG

Lichtstraße 45–49
50825 Köln

Stiftung Demokratie Saarland (SDS)

Europaallee 18
66111 Saarbrücken

STRALANG Institut Strasbourg
Etablissement Privé d’Enseignement Supérieur

16 rue Jean-Henri Schnitzler
67000 Strasbourg

Taylorix Institut für berufliche Bildung e.V.

Brebacher Landstraße 9
66121 Saarbrücken

TLA TeleLearn-Akademie gGmbH

Kapstadtring 10
22297 Hamburg

Unternehmensberatung Beate Heinrich

Grumbachtalweg 109
66121 Saarbrücken

V W X Y Z

Volkshochschule des Regionalverbandes Saarbrücken

Altes Rathaus, Am Schlossplatz 2
66119 Saarbrücken

Volkshochschule Dillingen e.V.

De-Lenoncourt-Straße 5
66763 Dillingen

Volkshochschule im Landkreis Merzig-Wadern e.V.

Gutenbergstraße 14
66663 Merzig

Volkshochschule Lebach e.V.

Dillinger Straße 67
66822 Lebach

WAY Europäische Akademie für YOGA und ganzheitliche Gesundheit

Göttelmannstraße 13A
55130 Mainz

Zentralfachschule der Deutschen Süßwarenwirtschaft e.V.

De-Leuw-Straße 3-9
42653 Solingen