Landesdenkmalamt | Denkmalschutz

Sondensuche

Verwendung von Metalldetektoren und Magnetangeln im Saarland

Wie ist die Gesetzeslage?

Einfach gesagt, ist die Suche nach Bodendenkmälern bzw. archäologischen Artefakten im Gelände oder in Gewässern mittels Metalldetektoren im Saarland genehmigungspflichtig.

Genauer gesagt: Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln wie einem Metalldetektor zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG) der Genehmigung. Zuständige Genehmigungsbehörde ist allein das Landesdenkmalamt des Saarlandes.

Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SDSchG begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wer Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 SDSchG der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt. Bei der Erfüllung des Tatbestandes droht gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 SDSchG ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro. Wird ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 sowie §§ 7-9 SDSchG ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

Was sind Bodendenkmäler?

Bodendenkmäler können ganze Fundstellen und Fundkomplexe wie Grabhügel oder römische Villen sein, aber ebenso einzelne Fundstücke, beispielsweise Münzen. Die Zeitspanne umfasst Fundstücke und Fundstellen von der Steinzeit bis einschließlich zum Zweiten Weltkrieg. Wird ein Fund entdeckt, so besteht – auch im Verdachtsfall – eine Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 SDSchG. Die Fundstelle darf nicht verändert und muss gesichert werden nach § 16 Abs. 2 SDSchG.

Und wenn Funde nicht gemeldet werden?

Funde, die nicht gemeldet werden, können beispielsweise bei der Planung von Baumaßnahmen nicht einbezogen werden. Dies kann zu Fehlinformationen, Verzögerungen und Kostensteigerungen im Bau führen, da sie bei Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes zu Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden können. Im schlechtesten Fall gehen dem Landesdenkmalamt so Fundstellen unbeobachtet vollständig verloren. Auch stehen die Funde der Forschung nicht zur Verfügung; weitere Schlussfolgerungen sind nicht möglich und es entstehen Lücken in der Landesgeschichte. Diese Zeugnisse der Landesgeschichte bleiben unbekannt und gehen oft ganz verloren. Kommt man der Meldepflicht nicht nach, kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SDSchG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren folgen. Der Eigentümer der Funde ist in der Regel das Saarland nach § 18 SDSchG. Von daher kann durch das Mitnehmen von Funden ein Strafverfahren drohen, etwa wegen Fundunterschlagung, Zerstörung und Beschädigung von Befunden und Funden als gemeinschädliche Sachbeschädigung.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung Artefakte mit technischen Hilfsmitteln suche und berge?

Werden Metallfunde mit einem Metallsuchgerät entdeckt und direkt aus dem Boden geborgen, können Datierung, Verwendung und viele andere Fragen zu dem Fundstück oft nicht mehr beantwortet werden. Die einzelne Bergung eines Objektes aus dem Boden ohne größerflächige, geplante Ausgrabungen führt zur Zerstörung des Fundkontextes, d.h. die Zusammenhänge mit anderen Funden und Fundschichten sind in der Regel nicht mehr rekonstruierbar. Hinzu kommt, dass die Funde meistens restauriert und konserviert werden müssen, um sie dauerhaft zu erhalten. Deswegen ist es erforderlich, die Suche mit technischen Hilfsmitteln und die Fundbergungen unter Genehmigungspflicht zu stellen. Leider berührt dieses Thema immer wieder Aktivitäten der illegalen Archäologie in Deutschland, die den Landesdenkmalämtern sehr große Probleme bereiten. Bei ungenehmigten Suchen, Fundbergungen und illegalen Ausgrabungen kann ein Bußgeld verhängt werden. Fundunterschlagungen und die Zerstörung von Denkmälern gehen über eine Ordnungswidrigkeit hinaus und erfüllen den Straftatbestand.

Wer kann eine Genehmigung erhalten?

Eine Genehmigung kann jeder beantragen. Aussicht auf Erfolg haben vor allem diejenigen, die das Landesdenkmalamt in einem aktuellen Projekt unterstützen möchten. Räumlich und zeitlich befristete Genehmigungen zur Suche nach Artefakten und Bodendenkmälern mit technischen Hilfsmitteln erteilt das Landesdenkmalamt in speziellen Bedarfsfällen, die in besonderer Weise dem Denkmalschutz dienen, unter bestimmten Voraussetzungen und in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landesdenkmalamtes bzw. einem Denkmalbeauftragten. Die Funde sind, soweit sie einen wissenschaftlichen Wert haben, Landeseigentum.

Was muss ich tun, um eine Genehmigung zu erhalten?

Es wird gebeten, die Genehmigung unter Angabe des definierten Projektes und der Finanzierung (einschließlich der Fund-Restaurierung) bzw. des Bedarfs, der Fläche und der terminlichen Zeitspanne beim Landesdenkmalamt schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung des Landesdenkmalamtes berücksichtigt nur denkmalfachliche und denkmalrechtliche Aspekte. Andere zu beteiligende öffentliche Institutionen (z.B. Umweltbehörden) und Geländeeigentümer und ggf. Pächter sind gesondert zu kontaktieren. Eine Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Geländeeigentümers und ggf. Pächters erteilt.

Die Suche mit Metalldetektoren erfolgt stets auf eigene Gefahr.

Sonderfall Magnetangeln

Der Einsatz von Magnetangeln in saarländischen Gewässern ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig nach § 8 Abs. 1 SDSchG, da eine speziell auf Bodendenkmäler gerichtete Suche kaum möglich ist. Eine zielgerichtete Suche nach Bodendenkmälern mit Magnetangeln ist nicht genehmigungsfähig, also verboten, da bei diesem Bergungsverfahren die Fundumstände / Befunde nicht beobachtet werden können, was als Zerstörung eines Denkmals zu werten wäre. Eine Zerstörung von Denkmälern wäre in seltenen Ausnahmefällen unter der Auflage genehmigungsfähig, dass eine sorgfältige Beobachtung und Dokumentation der Fundumstände vorgenommen würde (wie z.B. bei einer systematischen Unterwasser-Ausgrabung durch akademisch ausgebildete Fachleute). Das ist naturgemäß beim Einsatz von Magnetangeln nicht möglich.

Wir weisen allerdings für den Fall, dass zufällig Bodendenkmäler mit Bergemagneten gefunden werden sollten, auf Folgendes hin: Bodendenkmäler können auch Funde sein, die auf dem Grund eines Gewässers liegen oder gelegen haben. Bodendenkmäler können sowohl ortsfeste Befunde (z.B. Schiffswracks) als auch einzelne bewegliche Gegenstände (z.B. Münzen oder Pfeilspitzen) sein. Bodendenkmäler müssen nicht sehr alt sein; die zeitliche Obergrenze liegt derzeit in der Endphase des Zweiten Weltkriegs. Bodendenkmäler sind aus sich selbst heraus Denkmäler, brauchen also nicht vom Landesdenkmalamt zu Denkmälern erklärt werden.

Bodendenkmäler müssen gemäß § 16 Abs. 1 SDSchG dem Landesdenkmalamt gemeldet werden (auch im Verdachtsfall). Unterbleibt die Meldung bzw. Vorlage beim Landesdenkmalamt, kann dafür ein Bußgeld verhängt werden. Bodendenkmäler werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Saarlandes, wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben (§ 18 SDSchG). Unterbleibt deren Ablieferung, liegt eine Unterschlagung zum Nachteil des Saarlandes vor, die als Straftat verfolgt wird.

Warnung: Die Gefahr, mit der Magnetangel auf Waffen und Munition zu stoßen, ist besonders in der Nähe des sog. „Westwalls“ groß. Häufig wurden gefährliche Materialien in der unmittelbaren Nachkriegszeit ins Wasser entsorgt. Vieles ist immer noch gefährlich, u.U. besonders gefährlich, wenn es wieder aus dem Wasser geholt wird. Bei solchen Funden sind Polizei / Kampfmittelbeseitigung zu verständigen. Das Waffenrecht und das Kriegswaffenkontrollgesetz sind zu beachten.

Magnetangler handeln stets auf eigene Gefahr.

Warnung vor Blindgängern und Gefahrstoffen

Das Landesdenkmalamt weist ausdrücklich darauf hin, dass das Saarland im Boden und in Gewässern immer noch sehr stark mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg belastet ist. Viele Metallfunde, die eine Sonde anzeigt, sind Munition und Munitionsteile.

Das Risiko, auf gefährliche Blindgänger zu stoßen, ist groß. Selbst einfache Metallsonden, die als Kinderspielzeug angeboten werden, sind in der Lage, solche gefährlichen Funde zu orten. Bitte unterschätzen Sie diese Gefahr nicht!

Die Suche mit Metalldetektoren erfolgt stets auf eigene Gefahr. Man setzt sich hierbei bewusst und fahrlässig Gefahren aus und kann verpflichtet sein, seinen Schaden oder mitverschuldeten Schaden anderer ganz oder zum Teil selbst zu tragen.


Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner
für die Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis und St. Wendel

Prof. Dr. Wolfgang Adler

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Ansprechpartner
für den Regionalverband Saarbrücken und den Saarpfalz-Kreis

Dr. Constanze Höpken

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

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