Respekt im Wald – Naturverträglich ernten, was der Wald zu bieten hat
Mit einem Korb voller Pilze oder einem Blumenstrauß vom Waldbesuch nach Hause gehen: Generell ist nach den artenschutzrechtlichen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die sogenannte „Handstraußregelung“. Danach dürfen alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf mitnehmen. Dabei ist immer auf eine pflegliche Entnahme der Pflanzen, Früchte und Pilze zu achten, damit die Natur nicht nachhaltig geschädigt wird. Allgemein gilt diese Regelung natürlich nur an den Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen.
„Handstraußregelung“ – Sammeln für den eigenen Bedarf
Mit der „Handstraußregelung“ ist also das Sammeln für den Eigenbedarf gemeint. Dabei nimmt man zum Beispiel ein Körbchen oder eine Handvoll als Bezugsgröße. Diese Regelung greift also nicht, wenn der auf eigene Rechnung erfolgende Verkauf geplant ist, zum Beispiel an ein Restaurant. Dies wäre ein klarer Verstoß. Bei solch einem Vergehen können je nach Bundesland Bußgelder zwischen 25 Euro und 50.000 Euro oder sogar darüber hinaus verhängt werden. Es braucht also eine Genehmigung von der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn größere Mengen gesammelt und an Dritte verkauft werden sollen.
Sammeln über die Handstraußregelung hinaus
Ob geschützter oder ungeschützter Pilz, das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers muss immer beachtet werden. Dies gilt in verschärfter Form in Privatwäldern. Der Besitzer eines Waldes bestimmt, was mit seinem Eigentum passiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ihn wirtschaftlich nutzt oder nicht. Möchte man also mehr aus seinem Wald mitnehmen, als es die Handstraußregelung gewährt, muss der Eigentümer, neben der naturschutzfachlichen Genehmigung, dafür um Erlaubnis gebeten werden. Bei einem Verstoß drohen neben dem Bußgeld auch Schadensersatzansprüche des Eigentümers für die entnommenen Pflanzen. Streng oder besonders geschützte Arten fallen nicht unter die Handstraußregelung und dürfen nicht, auch nicht für den Eigengebrauch, gesammelt werden.