Thema: Wald und Forstwirtschaft
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Natur und Landschaft, Naturschutz, Umweltschutz, Wald und Forst, Radverkehr, Freizeitaktivitäten, Tourismus und Freizeit

Die rechtlich zu betrachtetenden Belange bei der Planung, Unterhaltung und Nutzung von Mountainbikestrecken

Um Natur erlebbar zu machen, gleichzeitig aber auch die Belange des Naturschutzes damit in Einklang zu bringen, bedarf es besonderer Aufmerksamkeit der Naturnutzenden und eine vorrausschauende Planung.

Bei der Planung und dem Betrieb von Mountainbike Strecken sind nachstehende Rechtsbereiche betroffen, die teilweise nebeneinander Wirkung entfalten und von den Planern, dem späteren Gestattungsnehmer wie aber auch von den Anwendern der Strecke (den Mountainbikern) beachtet werden sollten.

Hierzu zählt das:

  • Natur- und Artenschutzrecht auf Bundes-(BNatschG) und Landesebene (saarl. Naturschutzgesetz)
  • Forstrecht auf Bundes- (BWaldG) und Landesebene (saarl. Waldgesetz)
  • Straßenverkehrsrecht auf Bundes- (StVO,StVZO) und Landesebene (saarl. Straßengesetz)
  • Öffentliches Recht (GG, OWIG, StGB etc.)

Grundsätzlich ist das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung für Jedermann gestattet (§59 Abs. 1 BNatschG)

Dieser allgemeine Grundsatz ist jedoch nur abgestuft unter den Belangen, z.B. des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft etc. zu betrachten. Die dazu erlassenen landesrechtlichen Regelungen sind hier einschlägig. Eine Verpflichtung pfleglich mit der Natur umzugehen und Rücksicht auf wildlebende Arten der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Belange anderer Naturnutzer und der Grundstückseigentümer zu wahren, sind unumwerflich.

Natur- und Artenschutzrecht

Naturschutz

Das Natur- und Artenschutzrecht ist als ein Fachgebiet des besonderen Umweltrechts zu sehen[1]. Das allgemeine Umweltrecht dient mit einer Vielzahl von Rechtsgebieten und den darin enthaltenen Rechtsnormen in ihrer Gesamtheit dem Schutz der Umwelt und damit den darin lebenden Individuen unter der Maßgabe, die Natur in all ihren Teilen und ihrer Vielfältigkeit, sowie ihrer Funktionsfähigkeit für die künftigen Generationen zu sichern[2].

Es spielt sowohl bei der Planung, bei der Umsetzung und dem Betrieb von Mountainbikestrecken eine zentrale Rolle.

Im Natur- und Artenschutzrecht sind unionsrechtliche Vorgaben wie z.B. Natura 2000 (FFH –und Vogelschutzgebiete)[3], aber auch Bundes- und landesrechtliche Regelungen zu beachten. Das Betreten der freien Landschaft als allgemeiner Grundsatz aus §59 Abs.1 BNatschG[4] wird durch die im saarländischen Naturschutzgesetz normierte Vorschrift des §11 Abs.2 S.2 SNG dahingehend konkretisiert, das hier der Gesetzgeber das Betretensrecht auch für das Radfahren auf vorhandenen Wegen regelt und bejahend festlegt. Für das Fahren  „auf vorhandenen Wegen“  finden sich Konkretisierungen dann z.B. im Forstrecht[5] . Hier wird der Begriff „Weg“ durch eine abschließende Aufzählung von Begriffen, die nicht als Weg anzusehen sind, konkretisiert[6], z.B. Fußpfade; Maschinenwege, Rückeschneisen etc.

Die Erholung und das Betreten bzw. das Fahren mit Fahrrädern ist nicht nur durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Naturschutzgesetze geregelt, sondern konkret im Einzelfall auch in Verordnungen innerhalb verschiedener zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorgesehenen Gebiete[7].

Als nach Bundesnaturschutzgesetz zu schützende Teile von Natur und Landschaft sind z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet etc.[8] anzusehen.

In Schutzgebieten (Naturschutzgebieten (NSG), Landschaftsschutzgebieten (LSG), Natura 2000 Gebiete, Flora-Fauna- Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete, Biosphärenreservate etc.) richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Rechtsverordnungen, die für die einzelnen Gebiete erlassen wurden. Zugleich bedarf es besonders im Hinblick auf die Planung von Mountainbikestrecken einer strengen Betrachtung artenschutzrechtlich relevanter Vorgaben (§39,44 BNatschG).

Kernzonen der Biosphäre Bliesgau stellen Totalreservate dar, die eine anthropogene Nutzung weitgehend ausschließen. In Kernzonen ist die Anlage neuer Wege aufgrund der Vermeidbarkeit, bestehender Alternativen und dem Verstoß gegen den Schutzzweck ausgeschlossen.  Ebenso wird es in Natura 2000-Gebieten gehandhabt (der Aufwand in Punkto FFH-Verträglichkeitsstudie wäre zu hoch).

Ob das Fahren mit Mountainbikes über Trails oder auf vorhandenen Wegen und die möglicherweise dazu gehörende bauliche Infrastruktur und sonstige Maßnahmen dazu geeignet sind, den Schutzzweck bzw. die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes negativ zu beeinträchtigen, bedarf einer Einzelfallbetrachtung und orientiert sich zusätzlich an den in der jeweiligen Verordnung beschriebenen zulässigen bzw. unzulässigen Handlungen.

Ob Verbotstatbestände sodann innerhalb dieser Vorschriften mit einer Ausnahme oder Befreiung genehmigt werden können, richtet sich nach der Einzelfallbetrachtung durch die zuständige Naturschutzbehörde.

Im Saarland wurden für die Umsetzung und den Vollzug der Natura 2000 Richtlinie die Instrumente „Naturschutzgebiet“ und „Landschaftsschutzgebiet“ gewählt, um diese sogenannten „FFH-Gebiete“ und „Vogelschutzgebiete“ zu sichern. Hier gelten jeweils die im Einzelfall erlassenen Verordnungen.

Neben den vorgenannten Gebieten, die per Verordnung geschützt sind, gilt es noch darauf zu achten, die per Gesetz geschützten Biotope nicht negativ zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören. Im §30 BNatschG bzw. §22 SNG findet sich eine Aufzählung von diesen schützenswerten Biotopen.

Eingriff in Natur und Landschaft

Eine zentrales Element des Naturschutzes ist die sogenannte Eingriffsregelung[9]. Die Pflicht eines jeden Verursachers, der in die Landschaft eingreifen möchte, ist die vorrangige Beachtung des Vermeidungsgebotes. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. (§14 Abs.1 BNatschG)

Die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft wird gem. §17 Abs.1 und 2 BNatschG durch Beantragung der Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss etc. entschieden.

Die Veränderung der Nutzung von Flächen meint jedwede Beanspruchung  entgegen einer bisher vorhandenen Nutzungsart. Diese Veränderung umfasst z.B. die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Bodens oder auch der damit in Verbindung stehenden Pflanzenbestände, was bei Neuanlage eines Weges, bauliche Anlagen in die Landschaft möglicherweise gegeben ist. Bei Mountainbikestrecken trifft dies auf die Beseitigungen von Bäumen entlang der Strecke oder bei Anlage von Bauwerken auf der Strecke zu. Ebenso wäre die Etablierung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Neuanlage von Strecken mit überregionaler Bewerbung derselben, sowie des schnelleren Verkehrs durch die Mountainbikefahrer, in die Eingriffsregelung mit einzubeziehen. Dies bedarf grundsätzlich der Einzelfallbetrachtung, innerhalb der dann auch im Hinblick auf Erheblichkeitsschwellen eine Bewertung stattfinden kann.

Der Gesetzgeber erlässt zu diesem Zweck sogenannte Verursacherpflichten[10]. Der Verursacher von Eingriffen ist grundsätzlich verpflichtet, vermeidbare Eingriffe zu unterlassen. Hierzu sind zumutbare Alternativen zu prüfen (Alternativprüfung).

Bei Mountainbikestrecken wäre hier vor einem Eingriff zu prüfen, ob die Strecke nicht bereits auf vorhandenen Strukturen (Wege, oder bereits vorhandene MTB Touren) verlaufen kann. Erscheint der Eingriff nicht vermeidbar, ist dies zu begründen. (§15 Abs.1 S.3 BNatschG) ist eine Beeinträchtigung als erheblich anzusehen, ist nach Ausschluss der Vermeidbarkeit des Eingriffs mit Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen der Eingriff zu kompensieren (§15 Abs. 2 BNatschG)

Diese Kompensation gilt es für die Dauer des Eingriffs, mindestens 20 Jahre lang zu erhalten und zu entwickeln. Möglicherweise durch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ist es ratsam eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden anzustreben und ggfs. auf die Unterstützung eines Fachplaners zurückzugreifen. Bei naturschutzrelevanten Flächen besteht hinsichtlich der Eingriffsregelung ein erhöhtes Konfliktpotenzial, da die jeweiligen Erhaltungsziele bzw. Schutzziele nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Im Geoportal des Saarlandes können sie weitreichende Informationen zu Schutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000 etc. abrufen.

Allgemeiner Artenschutz

Bei der Realisierung von Strecken, aber insbesondere auch bei der Nutzung, sind artenschutzrechtliche Belange von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang wird die Überformung des nationalen Rechts durch unionsrechtliche Vorgaben stark erkennbar (Unionsrecht-Bundesnaturschutzgesetz)[11].

Der Bundesgesetzgeber regelt den Artenschutz ausschließlich und hat hierzu die einzelnen Normen dazu erlassen. Es gilt somit folgendes Schutzsystem für Tier- und Pflanzenarten gemäß § 37 BNatschG.

Schutz der Arten, Lebensstätten und Biotope

Als Auszug aus dem allgemeinen Artenschutz regelt §39 BNatschG den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. Zu den Schutzvorschriften zählen unter anderem die Verbote, ohne vernünftigen Grund wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten[12].

Wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten[13]. Des Weiteren gilt innerhalb des §39 Abs.1 Nr. 3 BNatschG auch der Schutz der Lebensstätten[14] wildlebender Tier und Pflanzenarten. Auch hier ist eine Beeinträchtigung ohne vernünftigen Grund verboten.

Ein vernünftiger Grund kann in diesem Zusammenhang z.B. die Bekämpfung von Schädlingen sein.

Besonderer Artenschutz

Der besondere Artenschutz beschreibt weitergehende konkrete Verbotstatbestände, die im Zusammenhang mit Tieren und Pflanzen der besonderen Schutzkategorien gelten. Eine namentliche Aufzählung dieser Arten findet sich z.B. in der Bundesartenschutzverordnung.

Nach §44 Abs.1 BNatschG gibt die Vorschrift vor, dass für besonders geschützte Arten ein Nachstell-, Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot gilt. Ebenso gilt die Entnahme, die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen aus der Natur als Verbotstatbestand. Das Störverbot gemäß §44 Abs.1 Nr.2 BNatschG untersagt die erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Als signifikant erhöht gilt das Tötungsrisiko, wenn besonders geschützte Tiere besonders stark von den Auswirkungen z.B. dem Bau und Betrieb einer Mountainbikestrecke betroffen sind und das Tötungsrisiko aus naturschutzfachlicher Sicht abseits des allgemeinen Naturgeschehens deutlich erhöht ist[15].

Im besonderen Artenschutzrecht gilt konkreter im Vergleich zum allgemeinen Artenschutzrecht der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hier ist es verboten, besonders geschützte Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen und zu zerstören.

Für Pflanzen gilt analog das Verbot, besonders geschützte Arten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Zugriffsverbot)[16] Darüber hinaus erteilt der §44 BNatschG ferner ein Besitzverbot besonders geschützter Tiere und Pflanzen und ein Vermarktungsverbot[17].Für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten gilt zusätzlich ein Störverbot, was besonders im Hinblick auf Mountainbikesport z.B. in der Dämmerungs- und Nachtzeit zutreffen könnte.

Die erhebliche Störung definiert der Gesetzgeber damit, dass diese eintritt, wenn sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer Art verschlechtert.[18]

Die Auswirkung durch Mountainbiken erstrecken sich auf Säugetiere, Pflanzen, Vögel und möglicherweise auch auf das aquatische Leben in Bächen und das amphibische Leben in Feuchtgebieten. Bei Säugetieren kann es beispielsweise zu direkt beobachtbaren Verhaltensweisen, wie Fluchtverhalten, aber auch möglicherweise zeitlich verlagerten Auswirkungen, wie Reproduktionsverminderung bzw. zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Bruterfolg einer Vogelart kommen. Besonders in der Dämmung und nachts ist die Störwirkung von Freizeitaktivitäten als erheblich negativ zu sehen, da es hierbei möglicherweise zu Überschneidungen der Hauptaktivitätsphase mancher Tierarten kommt. Unkontrolliertes Fluchtverhalten von Tieren in der Nacht kann in diesem Zusammenhang zusätzlich zu Verletzungen führen. Störungen können durch akustische und optische Reize verstärkt werden.

Der Artenschutz muss in all seinen Belangen bereits schon in der Planungsphase zu etwaigen Strecken berücksichtigt werden, damit es zu keinem Konflikt kommt.

Forstrecht

Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes ist der Zweck, warum es notwendig ist, das Forstrecht zu regeln. Eine nachhaltige Sicherung dieser Funktionen und der dauerhafte Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes liegt im Interesse der Allgemeinheit.

Waldbegriff

Da das Forstrecht auf den Wald Anwendung findet und es bei der Planung von Mountainbikestrecken wegen der spezialgesetzlichen Regelungen im Forstrecht wichtig erscheint, ob denn auch Streckenabschnitte im Wald verlaufen, gibt §2 Abs. 1 BWaldG eine klare Definition zur Orientierung vor.

„Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche“[19]

Welche Flächen und Strukturen innerhalb des Waldes noch dazu zählen (z.B. Holzlagerplätze oder Waldwiesen etc.) wird abschließend beschrieben. Ebenso auch, was kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist.

Die Länder haben wie bereits im Naturschutzrecht gesehen auch hier wieder die Möglichkeit in Ländergesetzen die bundesrechtlichen Vorgaben zu konkretisieren.

So legt das saarländische Waldgesetz im §3 LWaldG fest, welche Waldeigentumsarten dem Wald zuzurechnen sind.

So unterscheidet das Saarland drei wesentliche Waldeigentumsarten:

  • Staatswald (Eigentum Bundesland, Bund)
  • Körperschaftswald (Eigentum der Gemeinde, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts)
  • Privatwald (Eigentum des Privatbesitzers und weder Staatswald noch Körperschaftswald)

Betretungsrecht und Radfahren im Wald

Das saarländische Waldgesetz regelt das Betreten des Waldes in seinem §25 LWaldG und erklärt im Abs.1 S.1, dass das Betreten zum Zweck der naturverträglichen Erholung jedermann gestattet ist.

Zusätzlich wird das Betreten auf eigne Gefahr erlaubt. Hiermit einher geht somit die Frage der Haftung des Grundstückseigentümers. Hier gilt unter Beachtung des Einzelfalls und sonstiger konkreter Umstände, dass der Waldeigentümer nicht für waldtypische Gefahren haftet[20].

Die Haftung für waldatypische Gefahren durch den Waldbesitzer ist allerdings zu bejahen, z.B. bei Brücken, Bänke und Tische, Holzpolter etc.

Das Radfahren regelt das Saarland in seinem Waldgesetz damit, dass es erlaubt ist, auf Wegen und Straßen mit dem Rad zu fahren.

Die Kennzeichnung von Fahrradwegen steht unter Erlaubnisvorbehalt des Waldbesitzers. Dies trifft bei der Ausweisung von Mountainbikestrecken die über vorhandene Wege verlaufen, zu und ist somit zu beachten.

Da das Radfahren andere Nutzungsarten auf den vorhandenen Wegen nicht ausschließt, bestimmt das saarländische Waldgesetz, dass man bei Benutzung des Waldes sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Die hiermit beschriebene gegenseitige Vorsicht gilt für alle Waldnutzer generell.

Straßenverkehrsrecht

Das Fahrrad ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im §63a Abs.1 StVZO erfasst und gilt somit als Fahrzeug.

Somit unterliegt es auch den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und muss so geführt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert und belästigt wird. (§1 Abs.2 StVO)

In der Folge darf ein Fahrrad auch nur so schnell gefahren werden, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen wird und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können[21].

In diesem Zusammenhang ist dann die Fahrweise den Wetterverhältnissen anzupassen. Bei Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ist insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Steht an den Einfahrten von Feld- und Forstwegen eine Beschilderung mit dem Verbot der Durchfahrt für alle Fahrzeuge, gilt dies auch für Fahrräder. Ausgenommen sind Fahrräder nur durch ein entsprechendes Zusatzschild, z.B. „Radfahrer frei“.

 

Quellen

Fachplanung des Moutainbiketourismus des Freistaat Sachsen

Graf, O. (2018): Freizeitaktivitäten in der Natur. Studie im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und des Vereins Natur & Freizeit. Bern, 174 S.

[1] Siehe konketisierend dazu Prof. Dr. Sabine Schlacke Uni Münster Umweltrecht 7. Auflage S.37 RNr.4

[2] Siehe dazu §1 BNatschG sowie Art. 20a GG

[3] (Richtlinie 2009/147/EG, Richtlinie 92/43/EWG

[4] Dazu auch landesrechtlich § 2 Abs.1 SNG und §11 Abs.3 S.1 SNG

[5] siehe §25 Abs.1 S.3 LWaldG (Saarland)

[6] In diesem Kontext auch zu beachten § 11 Abs.2 S.4 SNG zu landwirtschaftl. Flächen

[7] §20 -29 BNatschG

[8] Siehe dazu §20 Abs.2 BNatschG bzw. §§16-19 SNG

[9] Siehe §§13ff BNatschG

[10] Siehe §15 BNatschG

[11] Dazu Artikel 12,13 FFH-RL sowie Artikel 5 VS-RL

[12] §39 Abs.1 Nr.1 BNatschG

[13] §39 Abs.1 Nr.2 BNatschG

[14] §7 Abs.2 Nr.5 BNatschG zählt als Lebensstätte der regelmäßige Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art

[15] Vergleiche sinngemäß BVerwG NVwZ2010 44 RN 58 bzw. Urteile vom 12. März 2008- BVerwG 9A3.06-BVerwGE 130 299 RN 219

[16] §44 Abs.1 Nr.3 BNatschG

[17] §44 Abs. 2 BNatschG

[18] §44 Abs.1 Nr.2 Halbsatz 2 BNatschG

[19] §2Abs.1 S.1 BWaldG

[20] BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42 (Juris)

[21] §3 Abs.1 S.3 StVO