Kennzeichung von Fisch, Krebs- und Weichtieren
Kennzeichnungspflicht
Seit dem 1. Januar 2002 müssen beim Verkauf von Fisch und Fischereierzeugnissen im Einzelhandel zusätzliche Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
- die Handelsbezeichnung der jeweiligen Fisch-, Krebs- oder Weichtierart
- die Produktionsmethode
- das Fanggebiet.
Diese Etikettierungspflicht gilt für frische und gefrorene Fische sowie für bearbeitete und geräucherte Fischereierzeugnisse. Nicht unter diese Verpflichtung fallen verarbeitete Fischereierzeugnisse (vergleiche Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen).
Zunächst muss die Produktionsmethode angegeben werden, das heißt ob die Fisch-, Krebs- oder Weichtierart aus Seefischerei ("... gefangen in ..."), Binnenfischerei ("... aus Binnenfischerei") oder aus Aquakultur, also Züchtung ("... aus Aquakultur" oder "... gezüchtet ...") stammt.
Außerdem muss auch das Fanggebiet (zum Beispiel Nordwestatlantik, Mittelmeer, Indischer Ozean, Pazifischer Ozean, ...) beziehungsweise bei Erzeugnissen aus Binnenfischerei und Aquakultur das Produktionsgebiet (Angabe des Landes) gekennzeichnet werden, in dem das Produkt seinen Ursprung hat.
Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen
Auf verpackten Fischereierzeugnissen wie zum Beispiel Fischkonserven oder Fischstäbchen ist immer eine Veterinärkontrollnummer zu finden. Auf was dabei zu achten ist, finden Sie hier zusammengefasst:
In der europäischen Gemeinschaft dürfen Fischereierzeugnisse nur aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen beziehungsweise registrierten Umpackzentren oder Fabrikschiffen in Verkehr gebracht werden .
Die Betriebe, an die die Veterinärkontrollnummern vergeben werden, müssen die strengen EU-weit gültigen Hygienevorschriften erfüllen. Auch die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zur menschlichen Ernährung aus Drittländern ist nur dann zulässig, wenn diese nachgewiesen haben, dass die Betriebe den Anforderungen dieser EU-Vorschriften entsprechen.
Was sagt die Veterinärkontrollnummer aus?
Mit Hilfe der Veterinärkontrollnummer kann ermittelt werden, welche Betriebsstätte das Fischereierzeugnis hergestellt oder behandelt hat:
- Bei Erzeugnissen aus Deutschland mit der Abkürzung für das Bundesland, in dem der Betrieb zugelassen ist, mit der Abkürzung der Betriebsform
- Bei Erzeugnissen aus EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit dem Kennbuchstaben für das EU-Mitgliedsland mit der Abkürzung für Europäische Gemeinschaft
Abkürzungen der Betriebsform:
- EFB: Verarbeitungsbetriebe
- EFG: Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen
- EFS: Fabrikschiffe
- EFGS: Gefrierschiffe
- EMR: Reinigungszentren für lebende Muscheln
- EMV: Versandzentren für lebende Muscheln
- EFU: registrierte Umpackzentren