| Ministerium für Bildung und Kultur
Wer ist befugt Freistellungsbescheinigungen auszustellen?
- Alle staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen innerhalb der Europäischen Union,
- Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (z.B. Kammern) sowie vergleichbare Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Bildungseinrichtungen nach Vorlage des Nachweises eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards (z.B. AZAV Zertifizierung).