| Ministerium für Bildung und Kultur
Wer hat Anspruch auf Freistellung?
Einen Freistellungsanspruch haben alle Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte), Beamte und Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt und ihr Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht.