| Justizvollzugsanstalt Ottweiler | Justizvollzug

Informationen für Angehörige und Bekannte von Inhaftierten

Besuchsregelung und Kontaktdaten der Besuchsabteilung

Die Inhaftierten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz, Saarländisches Strafvollzugsgesetz, Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz) Besuch zu empfangen. Im Monat können jugendliche und heranwachsende Gefangene vier Stunden und erwachsene Gefangene zwei Stunden Besuch empfangen. In der Regel dauert ein Besuch eine Stunde.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wurden die nachfolgenden Besuchsmöglichkeiten für Straf- und Untersuchungsgefangene geschaffen mit der Bitte, die Hinweise zu beachten.
  2. Zum Regelbesuch können nur Besucher zugelassen werden, die auf Antrag des Gefangenen in der Besuchskartei eingetragen sind. Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen bedarf es einer schriftlichen  Genehmigung durch das jeweils zuständige Gericht.
  3. Einlass wird nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ggf. auch eines anderen Landes, Aufenthaltstitels, sowie bei Untersuchungsgefangenen einer gültigen Besuchserlaubnis gewährt. Gegenstände für Gefangene dürfen nur nach vorheriger Genehmigung mitgebracht werden.
  4. Die Anzahl der Besucher darf – einschließlich Kinder – drei Personen nicht überschreiten.
  5. Handys dürfen nicht mit in die Anstalt gebracht werden. Bitte lassen Sie diese in Ihrem Fahrzeug. Wenn Ihnen dieses nicht möglich ist, geben Sie sie an der Außenpforte unaufgefordert ab.
  6. Beim Besuch dürfen ohne vorher erteilte Erlaubnis keine Gegenstände angenommen und übergeben werden.
  7. Es ist nicht gestattet, angetrunken oder unter Drogeneinfluss zum Besuch zu kommen.
  8. Besucher sollen sich mindestens 20 Minuten vor dem Termin an der Außenpforte einfinden. Nur so kann ein reibungsloser Besuchsablauf zur Zufriedenheit aller Beteiligten erfolgen. Ansonsten kann es sein, dass der Besuch an diesem Tag nicht mehr stattfinden kann.
  9. Ihre persönlichen Sachen, die Sie mitführen, verschließen Sie in einem der Schließfächer im Bereich der Außenpforte. Den Schlüssel erhalten Sie bei der Anmeldung an der Außenpforte.
  10. Bitte haben Sie Verständnis für die erforderlichen Sicherheitskontrollen vor dem Besuch. Tragen Sie beim Besuch möglichst Kleidung, die keine oder nur wenige metallene Gegenstände enthält (Denken Sie dabei auch an Ihren Schmuck).
  11. Die Übergabe unerlaubter Gegenstände führt zum sofortigen Abbruch des Besuches.
  12. Bei minderjährigen Besuchern wird ein gültiger Identitätsnachweis, Geburtsurkunde und eventuell eine Vollmacht des nicht inhaftierten Erziehungsberechtigten benötigt.
  13. Ausgefallene Termine bzw. nicht in Anspruch genommene Besuchszeiten können nicht in den Folgemonat übertragen werden. Das Vorziehen eines Besuches ist abhängig von freien Terminkapazitäten der Besuchsabteilung und bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters.
  14. Minderjährige unter 14 Jahre werden nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten zum Besuch zugelassen. Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr können zum Besuch nur zugelassen werden, wenn sie eine beglaubigte Einverständniserklärung eines nicht inhaftierten Erziehungsberechtigten vorlegen. Als Beglaubigung wird eine Bescheinigung einer Behörde bzw. eines Pfarramtes anerkannt, wenn diese von dort unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen ist. Den Vordruck für die Einverständniserklärung finden Sie hier: Einverständniserklärung für minderjährige Besucher_innen der Justizvollzugsanstalt Ottweiler (PDF, 26KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  15. Wenn Sie sich über Regelungen unsicher sind, fragen Sie die Besuchsbeamten, die Ihnen gerne Auskunft erteilen.

Besuchszeiten

Die Besuchszeiten sind wie folgt festgelegt (jeweils Besuchsbeginn):

Mo.: 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr
        17:30 Uhr und 18:30 Uhr (nur mit gültiger Arbeitszeitbescheinigung, Eine vorgelegte Arbeitszeitbescheinigung gilt für die Dauer eines halben Jahres)

Di. bis Do.: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
                   12:45 Uhr bis 15:15 Uhr

Ihren Erstbesuch sprechen Sie bitte im Voraus mit der Besuchsabteilung unter der Telefonnummer 06824/306 - 227 ab. Folgetermine werden während eines vorherigen Besuches mit der Besuchsabteilung vereinbart.

Anrufzeiten für Besuchstermine.
Montag: 13:00h - 18:30h
Dienstag - Donnerstag: 9:00h - 11:45h und 13:00h - 16:00h

Damit der Besuch in einer den Umständen angemessenen Umgebung stattfinden kann, haben wir uns bemüht, den Besuchsraum möglichst freundlich zu gestalten.

 

Rechtsanwaltsbesuche

Mo. bis Fr.: zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr

Eine rechtzeitige Terminierung über die Zentrale der JVA Ottweiler ist unbedingt erforderlich! Telefonnummer: 06824/306 - 0

Sprechzeiten der Vollzugsgeschäftsstelle:

Montag – Freitag  08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Regelung zu Brief- und Telefonverkehr

Brief- und Postverkehr 

Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz (SJStVollzG)

§ 51 - Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert, oder
3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (SUVollzG)

§ 36 - Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

Saarländisches Strafvollzugsgesetz (SLStVollzG)

§ 31 - Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Führen von Telefongesprächen durch Gefangene

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Zeitpunkt und die Anzahl betreffend, wird den Gefangenen das Führen von Telefonaten auf eigene Kosten gestattet. Ausgenommen sind Inhaftierte, bei denen auf Grund einer Sicherheitsverfügung Telefonate ausgeschlossen sind.

Aus organisatorischen, zeitlichen und personellen Gründen sind die Telefonzeiten derzeit wie folgt festgelegt:

  • In der Untersuchungshaft und dem geschlossenen Regelvollzug, Jugend: 2 mal pro Woche 10 Minuten
  • Im offenen- und Wohngruppenvollzug, Jugend: 15 Minuten pro Tag
  • Im offenen Erwachsenenvollzug: keine Beschränkung

Angehörige können Einzahlungen direkt auf das Telio-Konto durchführen.

Eine Rücküberweisung vom Telefonkonto auf das Haus- oder Eigengeld ist nicht möglich. Bei Entlassung aus der Haft muss sich der Gefangene an die Hotline (0180-5-1234 01) der Firma Telio wenden und dort seine Bankverbindung mitteilen. Ein Restbetrag von mehr als 50 Eurocent wird rückerstattet.

Bankverbindung für Einzahlungen auf das Telio-Konto und Verwendungszweck
Wenn Angehörigen oder Bekannte Guthaben zum Telefonieren per Banküberweisung einzahlen möchten, ist folgende Bankverbindung dafür zu benutzen:

Zahlungsempfänger: Telio 
Bank:      Hamburger Sparkasse (Haspa)
IBAN:      DE58200505501280328178
BIC Swift:     HASPDEHHXXX

Um die Einzahlung einem Gefangenen zuordnen zu können, ist die Angabe der 7-stelligen Telefonkontonummer und Buchnummer des Gefangenen im Verwendungszweck unerlässlich. Zusätzliche Angaben wie z. B. Geburtsdatum / Grüße etc. können nicht verarbeitet werden.

Informationsflyer der Firma Telio (PDF, 345KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Regelungen zu Geldeinzahlungen

Bankverbindung der JVA Ottweiler für Überweisungen an Gefangene

Zahlungsempfänger: Zahlstelle der JVA Ottweiler
Bank: Postbank Saarbrücken
IBAN: DE13 5901 0066 0019 6006 61
BIC: PBNKDEFF


Bitte tragen Sie auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck den Namen des Gefangene (oder wenn bekannt, die interne Buchnummer) und gegebenenfalls die Zweckbindung ein. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Zahlung korrekt gebucht wird.

Regelungen zu Geldeinzahlungen

Zweckgebundene Einzahlungen werden zum Eigengeld gebucht und bis zur zweckgebundenen Verwendung gesperrt. Sie sind von Pfändungen ausgenommen.
Zulässige zweckgebundene Einzahlungen müssen dem Zwecke der Eingliederung, der Gesundheitsfürsorge, der Aus- und Fortbildung oder der Pflege sozialer Beziehungen dienen. Beispiele für zulässige Zweckbindungen sind:

  • Fernsehmiete und Kabelanschluss
  • Telefongebühren (Angehörige können auch Einzahlungen direkt auf das Telio-Konto durchführen - http://www.mytel.io )
  • Briefmarken
  • medizinische Hilfsmittel und Zahnersatz
  • Kauf von Fachbüchern, Kosten für Fernkurse pp.
  • Gebühren für die Beantragung eines Personalausweises
  • Fertigung von Passbildern (innerhalb Entlassungsvorbereitungen)
  • Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen
  • entlassungsvorbereitende Maßnahmen ( z. B. Mietkaution)
  • therapievorbereitende Maßnahmen (z. B. Kleiderkauf vor Antritt einer Therapie)
  • der Wiedereingliederung dienende Maßnahmen nach Einzelfallgenehmigung durch die Anstaltsleitung

Um bei zweckgebundenen Einzahlungen eine Zuordnung der Zweckbindung ermöglichen zu können, sind diese grundsätzlich nur mittels Überweisung möglich. Sie können nur dann als zweckgebundene Einzahlung gewertet werden, wenn auf dem Einzahlungsbeleg die Zweckbindung deutlich hervorgeht. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Überweisung lediglich mit dem Hinweis „zweckgebundene Einzahlung" erfolgt. Es ist vielmehr erforderlich, dass die konkrete Zweckbindung benannt wird.

Regelung zum Paketempfang

Die grundsätzliche Regelung für den Empfang von Paketen ergibt sich aus § 37 Saarländisches Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften, dem § 41 Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem § 56 Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz. Demnach kann den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu empfangen.

Gemäß § 56 Abs. 1 SJStVollzG, § 37 Abs. 1 SLStVollz und § 41 Abs. 1 SUVollzG ist es jugendlichen, heranwachsenden und erwachsenen Untersuchungs- und Strafgefangenen nicht mehr gestattet, Pakete mit Nahrungs- und Genussmittel zu empfangen.

Regelung für Skype Telefonate

 Nutzungsbedingungen für Skype-Besuche

 Vorbemerkung

 Zur Abmilderung der Einschränkungen durch das Coronavirus wurden in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler für Gefangene Besuchsplätze für elektronische Besuche mittels des Programms „Skype“ eingerichtet. Es ist beabsichtigt den Videobesuch als Alternative zu dem regulären Besuch dauerhaft beizubehalten. Eine gesetzliche Grundlage hierfür wird derzeit geschaffen. Die Möglichkeit der Nutzung der Skype-Besuche setzt eine Einwilligungserklärung voraus.

Um einen Skype-Besuch empfangen zu können, ist es notwendig, dass die externen Gesprächspartner (im Folgenden: Besucherinnen/Besucher) über einen Internetanschluss, ein Gerät mit installierter Skype-Software sowie ein eingerichtetes Nutzerkonto verfügen und an dem vereinbarten Termin online sind. Die Kosten für die eigene Einrichtung sind von der Besucherin/dem Besucher zu tragen. Durch Web-Kameras am Besucherplatz des Gefangenen und am jeweiligen Ort der Besucherin/des Besuchers wird ein virtueller Besuch ermöglicht.

 1.  Besuchsdauer und –raum

 Skype-Besuche finden montags in der Zeit von 12.30 Uhr bis 19.30 Uhr sowie dienstags bis donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr und 12.45 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Die Möglichkeit der Videotelefonie besteht für Gefangene in einer Erwachsenenstrafe zweimal im Monat und für Gefangene in Jugendstrafe oder Untersuchungshaft viermal im Monat zu je 60 Minuten als Alternative zu dem regulären Besuch. Der Skype-Besuch findet in der Besuchsabteilung in Anwesenheit einer/eines Bediensteten statt.

 2. Prüfung und Zulassung

 Der Nutzung von Skype ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren vorgeschaltet. Die Entscheidung über die Zulassung zu den Skype-Anrufen trifft der Leiter der Besuchsabteilung. Bei Untersuchungsgefangenen mit akustischer Besuchsüberwachung durch die Polizei oder die JVA ist derzeit kein Skype-Besuch möglich. Besucher von Untersuchungsgefangenen, die keiner akustischen Besuchsüberwachung unterliegen, benötigen zudem eine von der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgestellte Besuchserlaubnis.

Der Besucher erhält auf Wunsch beim Termin in der Besuchsabteilung das entsprechende Skype Formular. Dieses sendet er ausgefüllt per Post an die Besuchsabteilung der JVA Ottweiler zurück. Auf dem Formular muss der vollständige Vor- und Nachname des Inhaftierten, Name des Benutzerkontoinhabers (Skype), die Telefonnummer und der Skype-Account des Besuchers stehen.

Alternativ können Inhaftierte das Formular auch direkt in der JVA erhalten, dieses können sie auf eigene Kosten per Post an den Besucher versenden.  

3. Durchführung

 Der Skype-Besucher vereinbart vorab einen Termin zum Skypen mit der Besuchsabteilung.

Der/Die Besuchsbedienstete stellt über das Landesdatennetz die Internetverbindung her und meldet sich bei Skype unter dem Nutzerkonto der Justizvollzugsanstalt an. Zu der angemeldeten Zeit stellt er/sie die Verbindung zu dem vorab von den Gefangenen angegebenen Besucher-Nutzerkonto her. Mit der Annahme des Gesprächs durch die Besucherin/den Besucher beginnt der Skype-Besuch.

Der Skype-Besuch wird zumindest optisch überwacht. Von der Überwachung sind auch die Besucherinnen/Besucher umfasst.

An einem Skype-Besuch können maximal drei Besucherinnen/Besucher teilnehmen. Es darf sich hierbei ausschließlich um Personen handeln, die in der Justizvollzugsanstalt zu Besuchen zugelassen sind. Die Besucherinnen/Besucher müssen zu Beginn des Besuchs einen visuellen Abgleich ihrer Ausweispapiere über die Web-Kamera zur Identitätsfeststellung ermöglichen.

Die Verbindung wird sofort unterbrochen, wenn durch Kommunikation oder Bild-technik die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist. Auch die Anwesenheit weiterer, nicht genehmigter Personen auf Besucherseite führt zu einem Abbruch des Besuchs.

4. Datenschutz

 Skype-Besuche werden über das Landesdatennetz hergestellt. Durch die Herstellung einer Verbindung via Skype werden sowohl die Daten der Gefangenen als auch die Daten der Besucherin/des Besuchers übertragen. Die Daten der Besucher werden zudem in der Justizvollzugsanstalt gespeichert.

Skype wird durch den amerikanischen Betreiber Microsoft zur Verfügung gestellt. Der Betrieb unterliegt nicht den Vorgaben des in Deutschland oder anderen europäischen Ländern geltenden Datenschutzes.

Das bedeutet, dass alle bei der Nutzung von Skype ausgetauschten Daten wie Töne und Bilder, das gesprochene Wort und Inhalte von Gesprächen unverschlüsselt in die USA übermittelt werden. Einen Zugriff Dritter auf diese Daten während oder nach der Übermittlung ist daher nicht auszuschließen. Auch ist nicht auszuschließen, dass diese übermittelten Daten durch den Betreiber Microsoft oder Dritte in den USA erfasst, gespeichert, verändert, ausgelesen, verknüpft oder auf eine andere Art verarbeitet werden. Dies gilt für die Daten der Personen, die Skype nutzen und für die Daten ihres Umfeldes (zum Beispiel weitere unbeteiligte Personen, die auch im Bild zu sehen sind oder das Zimmer, in dem das Gespräch geführt wird). Auch das einzelne Bild und der einzelne Ton sowie beides zusammen können genügend Informationen enthalten, um alle hör- und sichtbaren Personen anhand ihrer Stimme oder ihrer Gesichtsmerkmale identifizieren zu können.

Diese Justizvollzugseinrichtung selbst speichert, nutzt oder verarbeitet die durch die Nutzung von Skype übermittelten Ton- und Bilddaten nicht.

 5. Sonstiges

 Die §§ 26ff. SLStVollzG, §§ 47ff. SJStVollzG und §§ 33ff. SUVollzG bleiben unberührt.

Skype Einverständniserklärung