| Justizvollzugsanstalt Ottweiler | Justizvollzug

Die Teilanstalt Saarlouis

Die Unterbringung im offenen Vollzug stellt neben den Vollzugslockerungen und dem Urlaub aus der Haft eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug dar. Die Maßnahme dient der Wiedereingliederung des Gefangenen und soll etwaigen schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenwirken (Arloth, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz § 10 Rdnr. 1).
Daneben darf behauptet werden, dass für den Gefangenen diese Vollzugsform, sofern er den Freigang erhält, gleichzeitig die anspruchsvollste ist, erfordert sie doch ein gehöriges Maß an Selbstdisziplin. Der Gefangene im Freigang steht Tag für Tag vor der Versuchung, nicht mehr in die Anstalt zurück zu kehren, bzw. sich strengen Weisungen zu widersetzen, z. B. der Alkoholabstinenz. Somit ist jeder Tag, den der Gefangene erfolgreich bestanden hat, ein kleiner Schritt in Richtung Erreichen des Vollzugsziels. Umgekehrt erfordern die täglich zu treffenden Entscheidungen im offenen Vollzug für die Vollzugsbehörde eine ständige Gradwanderung: soll dem Gefangenen die Chance auf einen sich bietenden Arbeitsplatz eingeräumt werden, oder kann die dabei zu gewährende Freiheit ein Einfallstor für Missbrauch sein? Der Lockerungsmissbrauch in Form der Nichtrückkehr oder – im schlimmsten Fall – in Form der Begehung neuer Straftaten setzt die Vollzugsbehörde regelmäßig unter Rechtfertigungsdruck, während die ganz überwiegende Mehrzahl an beanstandungsfrei laufenden Freigängen unbemerkt bleibt. Um in diesem Spannungsfeld die richtige Entscheidung zu treffen, werden die Lockerungsentscheidungen von einem detaillierten Regelungswerk flankiert.
Nach der Konzeption des offenen Vollzuges der JVA Ottweiler werden Gefangene, welche sich im freien Beschäftigungsverhältnis befinden, vornehmlich in der Außenstelle Saarlouis untergebracht. Von dort aus erfolgen regelmäßige Arbeitsplatzkontrollen durch die dort eingesetzten Beamten. Im Unterbringungsbereich gelten großzügigere Regelungen, so ist z. B. – im Gegensatz zu der Stammanstalt Ottweiler – das Einbringen von privaten Lebensmitteln oder sonstigen Gegenständen zulässig. Umgekehrt erfolgt bei einem Missbrauch eine sofortige Rückverlegung in die JVA Ottweiler und ggf. eine weitere Rückverlegung in die JVA Saarbrücken in den dortigen geschlossenen Bereich.