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Kontrolle

Über die innerbehördlichen Kontrollmechanismen (z. B. Datenschutzbeauftragter, Geheimschutzbeauftragter) hinaus, wird die Tätigkeit des Verfassungsschutzes des Saarlandes fortlaufend überwacht durch 

  • den Landtagsausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes, gleichzeitig auch
  • Kontrollgremium des Landtages nach G 10,
  • die G10-Kommission des Landtages,
  • den Richter bei Maßnahmen im Schutzbereich des Art. 13 GG,
  • die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  • den Rechnungshof des Saarlandes und nicht zuletzt durch
  • die öffentliche Berichterstattung in den Medien.

Gegenüber Betroffenen ist der Verfassungsschutz des Saarlandes auf Antrag verpflichtet, Auskunft zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu geben (§ 21 SVerfSchG). Eine Auskunft unterbleibt nur dann, wenn ein in Absatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich genannter Verweigerungsgrund vorliegt.
Selbstverständlich unterliegen Maßnahmen des Verfassungsschutzes, hinsichtlich derer Betroffene geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein, auch der gerichtlichen Kontrolle.