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Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann neben dem Erwerb durch die Geburt oder aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes durch Einbürgerung erworben werden. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913 in der derzeit geltenden Fassung.

Bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung; eine Einbürgerung kann ggf. auch im Wege des Ermessens erfolgen. Anträge auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Saarland nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeits- und dem Personenstandsrecht seit dem 1. Juli 2011 bei den Landkreisen bzw. dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie bei den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen von der antragsentgegennehmenden Stelle dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Entscheidung vorgelegt.

Die wesentlichen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach den §§ 10 ff StAG sind:

  • Klärung und Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller,
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (insbesondere keine Mehrehe)
  • ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von acht Jahren, bei besonderen Integrationsleistungen (z. B. überdurchschnittliche Sprachkenntnisse) kann nach Gesamtwürdigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf sechs Jahre verkürzt werden,
  • das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie die Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen oder unterstützt zu haben,
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für die im Gesetz aufgeführten Aufenthaltszwecke,
  • dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich einer Krankenversicherung und Altersvorsorge für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Einbürgerungsbewerber hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten,
  • die Aufgabe bzw. der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gemäß den im Gesetz genannten Gründen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, z. B. bei EU-Bürgern),
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gilt insbesondere das Zertifikat Deutsch (B1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom, das Zertifikat Deutschtest für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1, ein vierjähriger erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule bzw. der Erwerb eines Hauptschulabschlusses in Deutschland oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer deutschen (Fach)Hochschule oder einer deutschen Berufsausbildung. Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nach B1 kann durch Ablegung der entsprechenden Sprachprüfungen von den hierfür zertifizierten Stellen (Landesverband der Volkshochschulen des Saarlandes oder telc-lizenzierte Prüfstellen) gegen eine Prüfungsgebühr von rund 130 Euro erbracht werden. Betroffene müssen sich selbst zur Prüfung anmelden.
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei nicht erbrachtem Nachweis durch einen deutschen allgemeinbildenden Schulabschluss (mindestens Hauptschule) oder einen Studiengang, der eine Vermittlung dieser Kenntnisse einschließt ( z. B. Rechts- oder Politikwissenschaften) muss ein Einbürgerungstest erfolgreich abgelegt werden. Zu diesem Test, der von verschiedenen Volkshochschulen im Saarland durchgeführt wird, müssen sich Betroffene selbst anmelden, die Prüfungsgebühr von 25 Euro wird vor Ort gezahlt.
  • keine beachtlichen Verurteilungen wegen Straftaten und keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aufgrund von Schuldunfähigkeit (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG), bei Verurteilung zu Jugendstrafen ist die Einbürgerung generell ausgeschlossen
  • keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen,
  • bestimmte Ausweisungsgründe dürfen nicht vorliegen.

Bei Miteinbürgerungen von Ehegatten ist lediglich ein vierjähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt Voraussetzung, die eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens zwei Jahre bestehen. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs müssen auch bei dem miteinzubürgernden Ehegatten erfüllt sein.

Bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren muss ein Einbürgerungsbewerber für das Kind sorgeberechtigt sein und es muss eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen. Bei dem miteinzubürgernden Kind muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein. Das miteinzubürgernde Kind soll sich grundsätzlich seit drei Jahren im Inland aufhalten.

Die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG entsprechen weitgehend denen einer Anspruchseinbürgerung. Die Ermessenseinbürgerung setzt allerdings stets die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung voraus. Eine Ermessenseinbürgerung kommt für Personen in Betracht, die noch keinen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben. Diese Personen können in bestimmten Fällen unter Verkürzung der notwendigen Aufenthaltszeiten im Inland eingebürgert werden. Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einschließlich einer sozialen Absicherung muss bei der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich vollständig aus eigenen Mitteln und auf Dauer gewährleistet sein. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen nach § 9 StAG unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von drei Jahren nachweisen und die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner mindestens seit zwei Jahren im Inland besteht; sie darf nicht nur formal existieren (Scheinehe). Ansonsten gelten auch hier die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen 51 Euro. Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags reduziert sich die Gebühr.
Weitere Einzelheiten zu den Einbürgerungsvoraussetzungen sowie zu deren Nachweis können bei der für Sie zuständigen antragsentgegennehmenden Stelle erfragt werden.