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Sonn- und Feiertagsrecht

Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des saarländischen Feiertagsgesetzes geschützt.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • der Neujahrstag
  • der Karfreitag
  • der Ostermontag
  • der 1. Mai
  • der Christi Himmelfahrtstag
  • der Pfingstmontag
  • der Fronleichnamstag
  • der Maria Himmelfahrtstag (15. August)
  • der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • der Allerheiligentag (1. November)
  • der 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
  • der 2. Weihnachtstag (26. Dezember)

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Für die Zulassung von Ausnahmen sind zuständig:

  • das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus erstrecken,
  • der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind,
  • die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

Das saarländische Feiertagsgesetz ist unter https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FeiertGSL1976rahmen abrufbar.