Öffentliches Dienstrecht
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Staat des öffentlichen Dienstes.
Öffentliches Dienstrecht
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Staat des öffentlichen Dienstes.
Zum öffentlichen Dienst zählen insbesondere zwei Bedienstetengruppen: einerseits die Beamten, andererseits die Tarifbeschäftigen. Die Rechtsverhältnisse der Beamten als spezielle Bedienstetengruppe des öffentlichen Dienstes werden durch das Beamtenrecht, einen besonderen Teil des öffentlichen Dienstrechtes, geregelt.
Rechtlich betrachtet bestehen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten grundlegende Unterschiede. So stehen Beamte im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten beispielsweise nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn (z. B. Bund, Land, Gemeinde, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen).
Beamtenrecht
Das Beamtenrecht umfasst neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie dem Saarländischen Beamtengesetz eine Vielzahl spezieller Regelungen zu besonderen Gebieten, z. B. das Laufbahnrecht, das Disziplinarrecht usw.
Die Auslegung dieser komplexen und vielschichtigen Rechtsmaterien, insbesondere die Beantwortung grundsätzlicher Fragen zur Rechtsanwendung, gehört neben der Anpassung und Fortentwicklung beamtenrechtlicher Regelungen zu den Hauptaufgaben.
Gesetzliche Grundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten ist das Saarländische Beamtengesetz, ab 1.4.2009 ergänzt um das Beamtenstatusgesetz. Die beiden Gesetze enthalten Aussagen über die Rechte und Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn und regeln etwa die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses. Zu den Pflichten des Beamten zählt als Ausprägung der Dienst- und Treuepflicht u. a. die Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf. Auch besteht für Beamte ein generelles Streikverbot. Zu den Rechten des Beamten gehört beispielsweise sein Anspruch auf Fürsorge und insbesondere auf Alimentation (namentlich Besoldung und Versorgung) durch den Dienstherrn.
Die einschlägigen Gesetzestexte sind abrufbar beim Bürgerservice Saarland.
Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenrecht
Der Zuständigkeitsbereich umfasst sämtliche monetären Leistungen, die Beamtinnen und Beamten auf Grund ihres Dienstverhältnisses zu zahlen sind. Als einschlägige Rechtsgebiete sind dabei neben dem Besoldungsrecht, das die Kernalimentation der aktiven Beamtinnen und Beamten regelt, und den besoldungsrechtlichen Nebengebieten (z. B. Vergütungen, Entschädigungen und geldwerte Leistungen) die Beamtenversorgung, die Beihilfe sowie die Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten zu nennen.
Das Besoldungsrecht ist ein Teilgebiet des Beamtenrechts. Es konkretisiert die Ansprüche auf Dienstbezüge in der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses. Das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz und das Saarländische Besoldungsgesetz bilden die beiden wesentlichen Rechtsgrundlagen auf diesem Gebiet. Die hierin geregelte Kernalimentation wird ergänzt durch eine Reihe von Verordnungsregelungen z. B. zu Erschwerniszulagen, Stellenzulagen und Mehrarbeitsvergütungen.
Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis werden die Besoldungsansprüche durch Versorgungsansprüche abgelöst. Das Beamtenversorgungsrecht regelt hier abschließend die Voraussetzungen, die Arten und die Höhe der Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen. Das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz bilden die beiden wesentlichen Rechtsgrundlagen auf diesem Gebiet.
Die Beihilfe als das beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem des öffentlichen Dienstes liegt schon seit jeher in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für die Erstattung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen in Form von Reisekosten. Rechtsgrundlagen sind die Beihilfeverordnung sowie das Reisekosten- und das Umzugskostengesetz.
Die einschlägigen Gesetzestexte sind abrufbar beim Bürgerservice Saarland.
Arbeits- und Tarifrecht
Tarifverträge für die Beschäftigten des Landes werden bis auf wenige Ausnahmen, in denen das Land unmittelbar als Tarifvertragspartei auftritt, in der Regel durch die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL), deren Mitglied das Saarland ist, als Arbeitgeberverband für die Länder ausgehandelt. An die durch den Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der TdL ist das Saarland als Arbeitgeber gebunden. In direkte Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften kann das Land nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der TdL treten.
Personalvertretungsrecht
Die Personalvertretung ist die Interessenvertretung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes findet das auf die Privatwirtschaft zugeschnittene Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Die Mitbestimmung der Bediensteten im öffentlichen Dienst (Arbeitnehmer und Beamte) wird über die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist zuständig für Grundsatzfragen des Landespersonalvertretungsrechts von der Wahl und Zusammensetzung, über Status und Aufgaben der Personalvertretungen bis zu Beteiligungsfragen und –verfahren.
Die einschlägigen Gesetzestexte sind abrufbar beim Bürgerservice Saarland.
FAQ zu Amtsangemessener Alimentation
Was Bürgerinnen und Bürger dazu wissen sollten
1. Warum bekommen Beamtinnen und Beamte Nachzahlungen?
Kurz gesagt: Weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber klare Regeln dafür vorgegeben hat, wie hoch die Besoldung von Beamtinnen und Beamten sein muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Besoldung noch angemessen ist. Dabei geht es nicht einfach um die Frage, ob das Gehalt „hoch genug“ ist.
Es werden mehrere Dinge miteinander verglichen: zum Beispiel die Entwicklung der Löhne, die allgemeine Preisentwicklung und die Entwicklung der Besoldung. Außerdem wird geprüft, ob die Abstände zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen noch stimmen und welche Leistungen der Staat seinen Beamtinnen und Beamten zusätzlich gewährt, etwa bei der Beihilfe oder der Versorgung.
Wenn diese Prüfung ergibt, dass die Besoldung in den vergangenen Jahren hinter dem verfassungsrechtlich erforderlichen Niveau zurückgeblieben ist, muss der Staat das ausgleichen.
Genau das ist das Ergebnis der aktuellen Berechnungen für die Jahre 2023 bis 2026: Es sind Nachzahlungen notwendig, damit die Besoldung wieder den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.
Der Gesetzgeber muss diese Prüfung regelmäßig durchführen und eine mögliche Unteralimentation ausgleichen.
2. Warum sind die Nachzahlungen unterschiedlich hoch? Warum bekommen höhere Besoldungsgruppen teilweise mehr?
Die Nachzahlung ist nicht für alle Beamtinnen und Beamten gleich hoch. Das liegt daran, dass für jedes Jahr und jede Besoldungsgruppe einzeln gerechnet werden muss. Bei diesen Berechnungen hat sich gezeigt: In den höheren Besoldungsgruppen ist die Besoldung in den vergangenen Jahren teilweise stärker hinter den Vergleichsgrößen zurückgeblieben als in den niedrigeren Besoldungsgruppen.
Deshalb muss dort teilweise stärker nachgebessert werden. Ein Grund dafür liegt in früheren Tarifabschlüssen. Manche dieser Abschlüsse wurden auch auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Dabei gab es teilweise feste Mindestbeträge. Ein solcher Mindestbetrag wirkt sich bei einem niedrigeren Gehalt prozentual stärker aus als bei einem höheren Gehalt.
Ein einfaches Beispiel: 100 Euro mehr sind bei einem kleineren Gehalt prozentual eine größere Erhöhung als bei einem deutlich höheren Gehalt.
Das hat dazu geführt, dass niedrigere Besoldungsgruppen teilweise stärkere prozentuale Erhöhungen bekommen haben als höhere Besoldungsgruppen.
Für die niedrigeren Besoldungsgruppen sind deshalb im Jahr 2027 zusätzliche lineare Erhöhungen vorgesehen, auch dort, wo sie nach den Berechnungen für die verfassungsgemäße Besoldung eigentlich nicht zwingend erforderlich wären.
3. Warum bekommen Tarifbeschäftigte keine entsprechenden Nachzahlungen? Ist das nicht ungerecht, wenn sie die gleiche Arbeit machen?
Der entscheidende Punkt ist: Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten und damit für die Bezahlung sind für Tarifbeschäftigte einerseits und Beamtinnen und Beamte anderseits unterschiedlich.
Tarifbeschäftigte bekommen ein Entgelt, das zwischen den Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgebern) ausgehandelt wird. Die Höhe des Entgelts wird also durch Tarifverhandlungen bestimmt. Sind die Beschäftigten nicht einverstanden, können sie streiken (siehe GdL vs. Saarbahn)
Bei Beamtinnen und Beamten funktioniert das anders. Ihre Besoldung wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Dabei gilt das sogenannte Alimentationsprinzip aus dem Grundgesetz. Der Staat hat also eine besondere verfassungsrechtliche Verpflichtung gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dafür konkrete Kriterien vorgegeben. Danach muss geprüft werden, ob die Besoldung insgesamt noch angemessen ist.
Ein Teil dieser Prüfung ist auch der Vergleich mit den Tariflöhnen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten von der allgemeinen Lohnentwicklung völlig abkoppelt.
Die aktuellen Berechnungen zeigen, dass sich die Tariflöhne in den vergangenen Jahren teilweise deutlich besser entwickelt haben als die Besoldung. Mit den vorgesehenen Nachzahlungen soll diese Differenz ausgeglichen werden.
Die Nachzahlungen sind deshalb keine freiwillige zusätzliche Leistung des Landes. Sie dienen dazu, die Besoldung verfassungsgemäß auszugestalten.
4. Was bedeutet „Mindestbesoldung“?
Hinter dem Begriff steckt ein eigentlich einfacher Gedanke:
Eine Beamtin oder ein Beamter soll seinen Dienst ausüben können, ohne sich wegen der wirtschaftlichen Situation der eigenen Familie existenzielle Sorgen machen zu müssen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb eine bestimmte finanzielle Mindestausstattung.
Dabei wird unter anderem das Einkommen von Haushalten so miteinander verglichen, dass unterschiedliche Haushaltsgrößen und die Zahl der Erwachsenen und Kinder berücksichtigt werden.
Die Besoldung muss dabei einen ausreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko gewährleisten.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnissen der Armutsforschung muss das Einkommen mindestens 80 Prozent dieses Vergleichswertes erreichen.
Es geht also darum sicherzustellen, dass eine Beamtenfamilie trotz ihrer familiären Situation nicht in eine wirtschaftliche Lage gerät, die mit einem erhöhten Armutsrisiko verbunden ist.
5. Warum wird bei dieser Berechnung auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt?
Das klingt auf den ersten Blick ungewöhnlich. Der Grund liegt darin, wie der Vergleich mit den Einkommen der Bevölkerung berechnet wird.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet nicht einfach das Einkommen einer einzelnen Person. Es schaut auf das Einkommen eines gesamten Haushalts und berücksichtigt dabei, wie viele Menschen in diesem Haushalt leben.
Denn eine vierköpfige Familie hat andere finanzielle Bedürfnisse als eine alleinlebende Person. Gleichzeitig kann ein Haushalt bestimmte Kosten gemeinsam tragen. Deshalb wird nicht einfach das Einkommen durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt.
Für diese Berechnung verwendet das Bundesverfassungsgericht eine von der OECD entwickelte Skala. Vereinfacht gesagt wird dabei der erste Erwachsene mit 100 Prozent des Bedarfs angesetzt, ein weiterer Erwachsener und Jugendliche mit jeweils 50 Prozent und Kinder unter 14 Jahren mit 30 Prozent.
Weil bei diesem Vergleich das Einkommen des gesamten Haushalts betrachtet wird, wird bei der Berechnung der Beamtenbesoldung ebenfalls ein Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.
Dahinter steht auch die gesellschaftliche Entwicklung: Früher war es häufiger so, dass ein Elternteil allein das Familieneinkommen verdient hat. Heute ist der Zwei-Verdiener-Haushalt in Deutschland die Regel.
Die Berechnung soll diese heutige Lebenswirklichkeit abbilden und die Vergleichbarkeit mit anderen Haushalten sicherstellen.
6. Was passiert in Härtefällen?
Es gibt eine Regelung für Fälle, in denen die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens zu einer besonderen Härte führen würde.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner unverschuldet kein eigenes Einkommen erzielen kann – etwa weil er oder sie einen nahen Angehörigen pflegt oder selbst berufsunfähig ist.
Wenn dadurch das Familieneinkommen unter die maßgebliche Grenze fällt, soll der Dienstherr einen entsprechenden Zuschlag als Fürsorgeleistung gewähren können.
Damit sollen besondere Lebenssituationen berücksichtigt werden, in denen ein zweites Einkommen tatsächlich nicht erzielt werden kann.
7. Wie viel Geld bekommen Beamtinnen und Beamte konkret?
Das lässt sich nicht mit einem einheitlichen Betrag beantworten.
Wie hoch die Nachzahlung und die späteren Erhöhungen ausfallen, hängt unter anderem davon ab, in welcher Besoldungsgruppe und welcher Erfahrungsstufe jemand ist.
Deshalb bekommt nicht jeder denselben Betrag.
Die aktuellen Berechnungen zeigen beispielsweise:
- Wer seit 2023 in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 6 ist, profitiert von einer Erhöhung von 1,7 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 2,4 Prozent im Jahr 2027. Daraus ergibt sich bis 2027 eine höhere Besoldung beziehungsweise ein Vorteil von insgesamt rund 3.900 Euro brutto.
- Wer seit 2023 in A 9, Erfahrungsstufe 3 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023, 0,05 Prozent im Jahr 2024 und weiteren 0,45 Prozent im Jahr 2027. Hier liegt der entsprechende Betrag bei rund 6.700 Euro brutto.
- Wer seit 2023 in A 12, Erfahrungsstufe 8 ist, profitiert von 3,6 Prozent im Jahr 2023 und weiteren 0,5 Prozent im Jahr 2027. Hier ergibt sich bis 2027 eine höhere Besoldung beziehungsweise ein Vorteil von rund 10.500 Euro brutto.
Das sind Beispiele. Der tatsächliche Betrag hängt immer von der individuellen Besoldung ab.
8. Muss bereits gezahltes Geld wieder zurückgezahlt werden?
Hier muss zwischen verschiedenen Zahlungen unterschieden werden.
Bei der Berechnung der Alimentation für das dritte Kind und weitere Kinder ergeben sich nach den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geringere Beträge als nach den bisherigen Regelungen. Daraus ergeben sich aber überwiegend keine Rückforderungen.
Zurückgefordert werden sollen ausschließlich bestimmte Abschlagszahlungen, die Ende November 2025 mit den Dezemberbezügen ausgezahlt wurden. Diese Zahlungen standen unter einem entsprechenden Vorbehalt.
Es geht dabei um die Differenz zwischen dem damals geltenden Betrag für das Jahr 2023 und dem Betrag, der nach den späteren Berechnungen für die amtsangemessene Alimentation ermittelt wurde.
Wie eine mögliche Rückzahlung konkret organisiert wird, wird derzeit noch geprüft. Denkbar ist beispielsweise, den Betrag mit den nun anstehenden Nachzahlungen zu verrechnen.
In einzelnen Fällen kann es allerdings vorkommen, dass die zurückzufordernde Abschlagszahlung höher ist als die neue Nachzahlung.
9. Warum gab es in Brandenburg teilweise besonders hohe Besoldungserhöhungen?
Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist jedes Bundesland selbst für seine Besoldung zuständig.
Deshalb kann die Entwicklung in einem anderen Bundesland nicht einfach eins zu eins auf das Saarland übertragen werden.
Für jedes Land werden eigene Daten zugrunde gelegt. Dazu gehören unter anderem die Einkommen der Haushalte in dem jeweiligen Land sowie verschiedene Vergleichswerte zur Entwicklung von Löhnen und Preisen.
Je nachdem, wie stark die Besoldung von diesen Vergleichswerten abweicht, kann auch der notwendige Ausgleich unterschiedlich hoch ausfallen.
In Brandenburg spielte dabei insbesondere die Entwicklung der Löhne in den ostdeutschen Bundesländern eine Rolle. Auch die Einführung des Mindestlohns führte dort zu einem besonders hohen Anpassungsbedarf.
Deshalb können die notwendigen Erhöhungen von Bundesland zu Bundesland deutlich unterschiedlich ausfallen.
10. Was passiert mit den Widersprüchen und Verfahren, die schon vor 2023 laufen?
Der aktuelle Gesetzentwurf bezieht sich auf die Jahre 2023 bis 2026.
Für das Jahr 2022 wurde die amtsangemessene Alimentation zuletzt durch ein entsprechendes Gesetz als verfassungsgemäß bewertet.
Für frühere Jahre gibt es allerdings weiterhin Verfahren. Für die Jahre ab 2011 sind sowohl in der A- als auch in der R-Besoldung Klagen anhängig.
Gerichte im Saarland haben diese Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht muss (noch) klären, ob die Besoldung in den jeweils betroffenen Jahren verfassungsgemäß war.
Auch Anträge und Widersprüche von Beamtinnen und Beamten zur Höhe ihrer Besoldung sind seit 2011 anhängig. Diese Verfahren wurden von der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle zunächst ruhend gestellt.
Was mit diesen alten Verfahren und Widersprüchen letztlich passiert, kann erst entschieden werden, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen getroffen hat.
11. Wann bekommen Beamtinnen und Beamte die ersten Abschlagszahlungen?
Das Gesetz soll voraussichtlich im Dezember im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Damit die Zahlungen möglichst schnell und für möglichst viele zurückliegende Monate automatisiert vorgenommen werden können, sollen erste Abschlagszahlungen bereits mit dem Dezembergehalt ausgezahlt werden. Dieses wird Ende November 2026 gezahlt.
12. Wie hoch die ersten Abschläge genau ausfallen und wie die weiteren Zahlungen abgewickelt werden, wird derzeit noch geprüft.
Hintergrund ist auch, dass die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle aus technischen Gründen Zahlungen nur für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend automatisiert vornehmen kann.
13. Was kostet das Land die Neuregelung – und woher kommt das Geld?
Für die Jahre 2023 bis 2026 entstehen nach den aktuellen Berechnungen zusätzliche Belastungen für den Landeshaushalt von insgesamt gut 215 Millionen Euro.
Für das Jahr 2027 kommen voraussichtlich noch einmal knapp 67 Millionen Euro hinzu.
Das Land muss diese Ausgaben finanzieren. Dafür ist voraussichtlich ein Nachtragshaushalt notwendig. Die Landesregierung will dessen Entwurf im Herbst dem Landtag vorlegen.
Nach derzeitigem Stand soll dabei unter anderem die Möglichkeit zur Aufnahme zusätzlicher Kredite weitgehend ausgeschöpft werden. Außerdem sollen Mittel aus der Versorgungsrücklage und aus Vorsorgepositionen im Sondervermögen Zukunftsinitiative eingesetzt werden.
Das ist viel Geld. Es geht aber nicht um eine freiwillige Leistung des Landes. Der Staat ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen.
14. Werden die Nachzahlungen verzinst?
Nein. Auf die Nachzahlungen werden keine Zinsen gezahlt.
Der Grund: Die neuen Besoldungsbeträge müssen zunächst durch das neue Gesetz festgelegt werden. Erst wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, müssen die neu berechneten Beträge ausgezahlt werden.
Deshalb geht das Land davon aus, dass es mit diesen Zahlungen nicht in Verzug ist und deshalb auch keine Verzugszinsen zahlen muss.
15. Bekommen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ebenfalls Nachzahlungen?
Ja.
Auch Menschen, die bereits Versorgungsbezüge erhalten, bekommen Nachzahlungen für die Jahre 2023 bis 2026.
Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Höhe ihrer Versorgungsbezüge.
Was gilt für Abgeordnete und Minister?
Die Mitglieder der saarländischen Landesregierung bekommen keine Nachzahlungen aufgrund dieses Gesetzes.
Sie profitieren außerdem nicht von den geplanten allgemeinen Erhöhungen der Besoldung.
Bei den Abgeordneten ist es anders: Über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung entscheidet der Saarländische Landtag selbst durch Gesetz. Die Landesregierung kann hierfür deshalb keinen eigenen Gesetzentwurf vorlegen.
16. Was bedeutet das Gesetz für Beamtinnen und Beamte bei Städten, Gemeinden und Landkreisen?
Das Saarländische Besoldungsgesetz gilt nicht nur für Beamtinnen und Beamte des Landes. Es gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Kommunen, Landkreise und des Regionalverbandes.
Deshalb wirken sich die geplanten Änderungen grundsätzlich auch dort aus – und zwar ebenfalls rückwirkend für die betroffenen Jahre.
Wie und wann die Nachzahlungen bei den Kommunen ausgezahlt werden, entscheidet allerdings der jeweilige kommunale Dienstherr selbst.
Kurz gesagt
- 2023–2027: Diese Jahre werden durch das neue Gesetz geregelt.
- Vor 2023: Hier müssen zunächst die noch offenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden.
- Erste Abschläge: Sie sollen möglichst bereits mit dem Dezembergehalt Ende November 2026 ausgezahlt werden.
- Zinsen: Die Nachzahlungen sollen nicht verzinst werden.
- Versorgungsempfänger: Auch sie erhalten entsprechende Nachzahlungen für 2023–2026.
- Kommunen: Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für kommunale Beamtinnen und Beamte.
- Abgeordnete und Landesminister: Für sie gelten hinsichtlich ihrer Bezüge andere Regeln.
Worum geht es im Kern?
Die Debatte über die amtsangemessene Alimentation wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Im Kern geht es aber um eine einfache Frage:
Zahlt der Staat seinen Beamtinnen und Beamten das, was ihnen nach den Vorgaben des Grundgesetzes zusteht?
Das Bundesverfassungsgericht hat dafür Regeln aufgestellt. Das Land muss diese Regeln anwenden und regelmäßig überprüfen, ob die Besoldung noch passt.
Die aktuellen Berechnungen haben ergeben: Für die Jahre 2023 bis 2027 muss die Besoldung angepasst werden.
Deshalb gibt es Nachzahlungen und deshalb entstehen für das Land zusätzliche Kosten.
Die Höhe ist von Fall zu Fall unterschiedlich, weil Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Rolle spielen und weil sich die Besoldung in den verschiedenen Gruppen unterschiedlich entwickelt hat.
Wichtig ist deshalb: Die Landesregierung zahlt dieses Geld nicht, weil sie einzelnen Beschäftigten freiwillig mehr geben möchte. Sie setzt damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besoldung der Beamtinnen und Beamten um.
Gleichzeitig wird mit den Nachzahlungen berücksichtigt, dass sich die Besoldung in den vergangenen Jahren teilweise schwächer entwickelt hat als die Vergleichsgrößen, insbesondere die Tariflöhne.
Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, diese Vorgaben umzusetzen und die Besoldung so auszugestalten, dass sie den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht.