Aufgaben und Befugnisse
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SVerfSchG beobachtet der Verfassungsschutz des Saarlandes
- Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
- Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland. (1)
- Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. (2)
Auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen wirkt der Verfassungsschutz des Saarlandes nach §4 SVerfSchG ferner mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen sowie bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind. Die Befugnisse des Verfassungsschutzes des Saarlandes im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen sind im „Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz“ (SSÜG) vom 7. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018, geregelt.
Zu den weiteren Aufgaben des Verfassungsschutz des Saarlandes zählen u.a. die Beantwortung von Anfragen der zuständigen Stellen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 29d Luftverkehrsgesetz und nach § 12 b Atomgesetz, im Rahmen des Visumverfahrens und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach § 73 Aufenthaltsgesetz sowie im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens.
Über die Ergebnisse seiner Beobachtungstätigkeit unterrichtet der Verfassungsschutz des Saarlandes regelmäßig und umfassend gemäß § 3 Absatz 2 den Minister für Inneres, Bauen und Sport mit dem Ziel, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß der genannten Bestrebungen und Tätigkeiten zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Unterrichtung dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport über die genannten Bestrebungen und Tätigkeiten.
Im Einzelfall unterrichtet der Verfassungsschutz des Saarlandes die Polizeibehörden, wenn von ihm gewonnene Informationen zur Abwehr von Gefahren oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich sind.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verfassungsschutz des Saarlandes keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d.h. er darf z.B. keine Festnahmen, keine Durchsuchungen und keine Beschlagnahmungen durchführen. Er darf auch die Polizei nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Organisatorisch darf der Verfassungsschutz nicht mit Polizeidienststellen verbunden werden.
Der Verfassungsschutz des Saarlandes darf zur Informationsbeschaffung nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Zwar gewinnt der Verfassungsschutz den Großteil seiner Erkenntnisse aus offenen Quellen, d.h. aus Informationen, die - wie Publikationen - jedermann zur Verfügung stehen. Oft reicht die Sammlung solch offenen Materials aber nicht aus, um ein sachgerechtes Bild der zumeist konspirativ arbeitenden und ihre wahren Ziele und Aktivitäten verschleiernden Beobachtungsspektren zu erhalten. In diesen Fällen ist zur Feststellung der wahren Sachverhalte der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unverzichtbar. Hierzu zählen insbesondere
- Observation,
- Führen von Vertrauenspersonen,
- geheimes Fotografieren und Videografieren,
- geheime Tonaufzeichnungen sowie,
nachrichtendienstliche Hilfsmittel wie Tarnkennzeichen und Tarnausweise.
Die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Mittel sind in § 8 SVerfSchG aufgeführt. Ganz engen Schranken unterliegen dabei solche technischen Maßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) tangieren. Sie können grundsätzlich nur mit richterlicher Genehmigung durchgeführt werden.
Da die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einen besonders schweren Eingriff für den Betroffenen bedeutet (Art. 10 Abs. 1 GG), sind die Voraussetzungen für dieses nachrichtendienstliche Mittel in einem gesonderten Gesetz, dem G 10-Gesetz vom 26. Juni 2001, und einem entsprechenden saarländischen Durchführungsgesetz geregelt. Danach darf der Verfassungsschutz des Saarlandes solche Überwachungsmaßnahmen nur auf Anordnung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport (§ 1, Satz 2 G10 Durchf.G) und mit Zustimmung der G 10- Kommission des Landtages durchführen.
(1) Die Beobachtung der Organisierten Kriminalität wurde durch das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes vom 26. September 2001 in das Aufgabenspektrum des Verfassungsschutz des Saarlandes aufgenommen.
(2) Die Aufgabe der Beobachtung von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist mit dem Gesetz zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 in das Verfassungsschutzgesetz aufgenommen worden.