5. Ich falle unter die Übergangsregelung des Jahres 2000 und bin nach § 40b StAG eingebürgert worden. Gilt das neue Recht auch für mich oder muss ich mich weiterhin zwischen meiner deutschen und meiner Heimatstaatsangehörigkeit entscheiden?
Das neue Recht gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen und künftigen Optionsverfahren infolge einer Einbürgerung nach § 40b StAG. Wurden Sie in einem solchen Optionsverfahren bereits angeschrieben, werden Sie – sofern Ihr Verfahren noch nicht beendet ist - vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bis spätestens Ende März 2015 erneut angeschrieben und über die neue Rechtslage sowie das weitere Verfahren informiert. Viele von Ihnen werden nicht mehr optionspflichtig sein. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne ein erneutes Anschreiben in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern Sie bisher noch nicht angeschrieben wurden, erfolgt dies nach Ihrem 21. Geburtstag. Bis dahin kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht eintreten.