FAQ (zum Optionsverfahren)
1. Ich habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine (oder mehrere andere) Staatsangehörigkeit(en). Muss ich etwas veranlassen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit sonst verlieren?
Sie selbst brauchen nichts zu veranlassen. (Nur) Wenn eine Optionspflicht im Raum steht, werden Sie nach Vollendung des 21. Lebensjahres automatisch von Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben und über den weiteren Verfahrensablauf genau informiert.
2. Wir sind Ausländer. Unser Kind hat neben unserer (unseren) Heimatstaatsangehörigkeit(en) mit Geburt noch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Unter welchen Voraussetzungen kann unser Kind alle seine Staatsangehörigkeiten behalten?
Wenn Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich (eine) Staatsangehörigkeit(en) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt, ist von Geburt an klar, dass es keiner Optionspflicht unterliegt und alle seine Staatsangehörigkeiten behält. Hat Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine Staatsangehörigkeit eines anderen Nicht-EU-Staates, steht (frühestens) nach 8 Jahren Aufenthalt in Deutschland (nachgewiesen durch Meldedaten) fest, dass es keiner Optionspflicht unterliegt. Sofern kein 8-jähriger Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden kann, kommt eine Optionspflicht dann nicht mehr in Betracht, wenn Ihr Kind 6 Jahre in Deutschland eine Schule besucht oder einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
3. Was muss ich veranlassen, wenn ich tatsächlich der Optionspflicht unterliege? Kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?
Wenn die in Frage 2 geschilderten Voraussetzungen nicht vorliegen und eine Optionspflicht besteht, werden Sie nach Ihrem 21. Lebensjahr von der Staatsangehörigkeitsbehörde über das von Ihnen zu Veranlassende schriftlich informiert. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit würde dann eintreten, wenn Sie sich für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden, und die dann erforderliche Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit würde auch dann eintreten, wenn Sie sich für die Beibehaltung Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden würden.
4. Ich habe schon ein Optionsverfahren durchgeführt und hierbei meine ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben. Kann ich meine frühere Heimatstaatsangehörigkeit wieder annehmen?
Falls Sie Ihre im Rahmen des Optionsverfahrens aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wieder erwerben möchten, müssten Sie hierzu zunächst beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Über diesen Antrag muss im Einzelfall entschieden werden. Erst nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Wiederbeantragung Ihrer Heimatstaatsangehörigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung möglich, ohne dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren.
5. Ich falle unter die Übergangsregelung des Jahres 2000 und bin nach § 40b StAG eingebürgert worden. Gilt das neue Recht auch für mich oder muss ich mich weiterhin zwischen meiner deutschen und meiner Heimatstaatsangehörigkeit entscheiden?
Das neue Recht gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen und künftigen Optionsverfahren infolge einer Einbürgerung nach § 40b StAG. Wurden Sie in einem solchen Optionsverfahren bereits angeschrieben, werden Sie – sofern Ihr Verfahren noch nicht beendet ist - vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bis spätestens Ende März 2015 erneut angeschrieben und über die neue Rechtslage sowie das weitere Verfahren informiert. Viele von Ihnen werden nicht mehr optionspflichtig sein. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne ein erneutes Anschreiben in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern Sie bisher noch nicht angeschrieben wurden, erfolgt dies nach Ihrem 21. Geburtstag. Bis dahin kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht eintreten.
6. Ich bin 22 Jahre alt und habe bisher keine Mitteilung von einer Behörde zur Optionspflicht erhalten. Kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit noch verlieren?
Nein. Wer bis zum 22. Geburtstag nicht von der Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben wurde, unterliegt in keinem Fall mehr der Optionspflicht und kann seine bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten.
7. Ich habe einen deutschen und einen ausländischen Elternteil. Meine Staatsangehörigkeiten habe ich von beiden Elternteilen seit meiner Geburt. Unterliege ich auch den Optionsregelungen?
Wenn man die Staatsangehörigkeit(en) durch Abstammung von den Eltern erworben hat, ist das kein Fall, der von den Optionsregelungen betroffen ist. Ihre Staatsangehörigkeiten bleiben dauerhaft bestehen. *
*davon unberührt ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere durch freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
8. Ich bin unter der Auflage eingebürgert worden, bei Volljährigkeit meine ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Ich bin hier aufgewachsen und habe einen Schulabschluss. Kann ich jetzt die ausländische Staatsangehörigkeit neben der deutschen behalten? Oder muss ich mich entlassen lassen?
Wenn Sie mit der Auflage eingebürgert wurden, sich später aus der Heimatstaatsangehörigkeit entlassen zu lassen, müssen Sie diese Auflage auch erfüllen. Die Privilegien des neuen Optionsrechts (Mehrstaatigkeit) gelten nicht für normale Einbürgerungen. Im Fall einer Einbürgerung erfolgt grundsätzlich keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
9. Ich bin in Deutschland aufgewachsen und in die Schule gegangen. Kann ich bei einer beabsichtigten Einbürgerung meine Heimatstaatsangehörigkeit behalten?
Von dem neuen Optionsrecht profitieren nur Kinder ausländischer Eltern, die mit Geburt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben und hier aufgewachsen sind. Im Falle einer Einbürgerung (Ausnahme siehe Frage 5) erfolgt grundsätzlich keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit, es sei denn Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz oder kommen aus einem Heimatstaat, der die Entlassung verweigert.
10. Bei meiner Einbürgerung habe ich meine Heimatstaatsangehörigkeit aufgegeben. Kann ich diese – da ich in Deutschland aufgewachsen bin - nach dem neuen Optionsrecht wieder annehmen?
Die Privilegien des neuen Optionsrechts (Mehrstaatigkeit) gelten nur für Geburtsdeutsche und nicht für normale Einbürgerungen. Ein Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kann ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann erfolgen, wenn Sie eine Beibehaltungsgenehmigung vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erhalten haben. In der Regel liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung aber nicht vor, ansonsten wäre dies bereits bei Ihrer Einbürgerung berücksichtigt worden.
11. Bei meiner Einbürgerung habe ich meine Heimatstaatsangehörigkeit aufgegeben. Kann ich diese – da ich in Deutschland meinen Schulabschluss erworben bzw. meine Berufsausbildung abgeschlossen habe - nach dem neuen Optionsrecht wieder annehmen?
Die Privilegien des neuen Optionsrechts (Mehrstaatigkeit) gelten nur für Geburtsdeutsche und nicht für normale Einbürgerungen. Ein Wiederwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kann ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann erfolgen, wenn Sie eine Beibehaltungsgenehmigung vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erhalten haben. In der Regel liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung aber nicht vor, ansonsten wäre dies bereits bei Ihrer Einbürgerung berücksichtigt worden.
12. Ich weiß nicht genau, ob ich optionspflichtig bin. Wer kann mir Auskünfte erteilen?
Auskünfte zum Optionsrecht oder zu Ihrem konkreten Fall erteilen die für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. bei den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen. Die Telefonnummern der einzelnen Staatsangehörigkeitsbehörden können Sie den allgemeinen Ausführungen zum Geburtserwerb und Optionsrecht entnehmen
(Geburtserwerb und Optionsrecht). Sofern Sie bereits in einem Optionsverfahren nach altem Recht (infolge Einbürgerung nach § 40b StAG) angeschrieben wurden, wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport (Tel.: 0681/ 501-2663).
13. Können im Optionsverfahren Kosten auf mich zukommen?
Nein.