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Namensrecht (öffentlich-rechtliche Namensänderung)

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist fachlich zuständig für das Namensrecht und Fachaufsichtsbehörde der Namensänderungsbehörden des Saarlandes.

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer familienrechtlicher Vorschriften.

Das Namensrecht ist in Deutschland vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Der Name einer Person steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Änderungen des Vor- oder Familiennamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich.

Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung werden in dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Einem Antrag auf Namensänderung kann entsprochen werden, um im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Nachteile zu beseitigen. Deshalb darf ein Familien­name oder Vorname nur dann geändert werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Daneben kommt eine Namensänderung vor allem bei einer familienrechtlichen Statusänderung (Eheschließung, Scheidung, Adoption, Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes) in Betracht. Hierfür sind allerdings nicht die Namensänderungsbehörden, sondern die Standesämter zuständig. Sie nehmen diese namensrechtlichen Erklärungen der Betroffenen entgegen und dokumentieren diese in den Personenstandsregistern.

Wichtige Gründe für Namens­änderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung rechtfertigen könnte, liegt dann vor, wenn das persönliche Interesse des Antrag­stellers an der Änderung seines Namens gegenüber den Grund­sätzen der Namens­führung überwiegt. Zu letzteren gehören neben der Ordnungsfunktion des Namens und den sicherheits­rechtlichen Interessen auch die Identifikations­funktion des Namens.

Eine Namensänderung ist daher regelmäßig ausgeschlossen, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Antragsteller nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Persönliche Beratung – Zuständigkeiten

Namensänderungsbehörden sind im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert, sofern die Zuständigkeit nicht auf eine andere Behörde übertragen wurde. Von den genannten Stellen erhalten Sie nähere Auskünfte über die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Für die Entgegennahme der Anträge auf Namensänderung sind im Saarland grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig. Von dort werden die Anträge an die zuständige Namensänderungsbehörde weitergegeben.

Aufsichtsbehörde

Fachaufsichtsbehörde über die saarländischen Namensänderungsbehörden ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Gebühren

 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland werden für die Änderung von Vor- oder Familiennamen Gebühren erhoben.

Diese betragen (je nach Verwaltungsaufwand und Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner) für die Änderung eines Vornamens zwischen 71 und 571 Euro und für die Änderung eines Familiennamens zwischen 71 und 1.428 Euro.