Thema: Weiterbildung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Allgemeine und politische Weiterbildung

Bildungsfreistellung im Saarland
Die wichtigsten Regelungen

Weiterbildung stärkt die Beschäftigungsfähigkeit

Freistellung von der Arbeit kann für

  • politische Weiterbildung,
  • berufliche Weiterbildung oder
  • eine Qualifizierung im Ehrenamt

für bis zu 6 Tage im Jahr beansprucht werden, wenn man mindestens seit 12 Monaten dem Betrieb angehört. Auch eintägige Veranstaltungen sind freistellungsfähig.

Dabei gilt, dass Beschäftigte ab dem dritten Freistellungstag für die Hälfte der Zeit arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Arbeitsfreie Zeit sind Tage, an denen nicht gearbeitet wird, wie Urlaub oder Wochenenden und Feiertage. Arbeitsfreie Zeit kann auch durch Überstunden abgegolten werden.

Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können.

Die Freistellung wie auch die Übertragung auf das nächste Jahr kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn

  • die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann,
  • zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen,
  • Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen,
  • in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits einem Drittel der Belegschaft Freistellung gewährt wurde,
  • in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten bereits vom Arbeitgeber veranlasste und durchgeführte betriebliche Weiterbildung auf den Freistellungsanspruch angerechnet wird.

Für die Teilnahme an Maßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen, beträgt die maximale Freistellung fünf Tage pro Jahr, ohne dass arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss. Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen in den unmittelbar auf einen Erziehungsurlaub folgenden zwei Jahren, sofern diese besonderen betrieblichen Erfordernissen dienen.

Prüfungen sind nicht anerkennungsfähig.

Geschichte der Bildungsfreistellung/ des Bildungsurlaubs

Die Geschichte des Bildungsurlaubs ist eine Geschichte des Widerstreits zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um bezahlte Freistellung zum Zweck außerbetrieblicher Weiterbildung. Vor allem in Nordrhein-Westfalen und Hessen führte diese Auseinandersetzung zu zahlreichen Rechtsverfahren.

Die Internationale Arbeitsorganisation legte bereits Anfang der 70er Jahre die politisch-rechtlichen Grundlagen für den Bildungsurlaub.

Im Übereinkommen Nr.140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24.6.1974 hat sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich zur Einführung bezahlten Bildungsurlaubs zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung verpflichtet. Der Bund hat zur Umsetzung dieser Verpflichtung keine Initiative ergriffen. Mit Rücksicht auf die Untätigkeit des Bundes haben jedoch zwölf Bundesländer von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70, 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht und Landesgesetze über den Bildungsurlaub bzw. die Bildungsfreistellung erlassen.