Prostitution
Neue Regelungen zur Anmelde- und zur Beratungspflicht für Prostituierte
Mit dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 wurden bundesweit verbindliche Regelungen für die Prostitution eingeführt. Diese betreffen grundsätzlich alle Formen der (gewerblichen) Prostitution.
Am 24. Oktober 2017 hat der Landtag des Saarlandes das Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verabschiedet. Demnach ist im Saarland der Regionalverband Saarbrücken als zentrale Stelle für alle durch das Prostituiertenschutzgesetz normierten Aufgaben.
Regelungen für Prostituierte
Was ist neu?
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist nach den neuen gesetzlichen Regelungen verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. Über die gesundheitliche Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung vorzulegen ist. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen und wird ebenfalls bescheinigt. Beide Bescheinigungen sind immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Wer muss sich anmelden?
Die Anmeldepflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
- Personen, die ab dem 1. Juli 2017 mit der Tätigkeit beginnen, müssen sich sofort anmelden.
- Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, müssen sich bis 31.12.2017 anmelden.
Wie lange sind die Bescheinigungen gültig?
Wer zwischen 18 und 21 Jahren alt ist, muss seine Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen und alle sechs Monate zur gesundheitlichen Beratung gehen. Für alle, die älter als 21 Jahre sind gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, die gesundheitliche Beratung nach einem Jahr zu erneuern.
Wo melde ich mich an?
Wer vorwiegend im Saarland tätig sein will, muss sich beim Regionalverband in Saarbrücken anmelden. Ist bereits eine Anmeldung in einem anderen Bundesland erfolgt, gilt diese auch im Saarland.
Was ist zu tun?
Schritt 1:
Vereinbaren Sie einen Termin für die gesundheitliche Beratung. Über die Teilnahme an der Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die bei der Anmeldung vorzulegen ist.
Schritt 2:
Vereinbaren Sie einen Termin zur behördlichen Anmeldung. Diese findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt.
Zur Anmeldung sind mitzubringen:
- 2 Passfotos
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie ausländische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.
Die Gebühr für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung beträgt 35 Euro.
Für die Anmeldung und die Gesundheitsberatung ist saarlandweit der Regionalverband Saarbrücken zuständig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter folgenden Telefonnummern:
Gesundheitliche Beratung: 0681 506-5361 oder 506-5321
Anmeldung: 0681 506-5317 oder 506-5318
E-Mail: prostituiertenschutz@rvsbr.de
Kondompflicht:
- Prostituierte sowie Kunden und Kundinnen von Prostituierten müssen zukünftig dafür sorgen, beim Geschlechtsverkehr und bei beischlafähnlichen Handlungen Kondome zu verwenden.
- Betreiber und Betreiberinnen von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, mit einem entsprechenden Aushang in ihren Räumen auf die Kondompflicht hinzuweisen.
- Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
Verstöße gegen die Kondompflicht sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weitere Information und Beratung finden Sie hier:
- ALDONA e.V. - Beratungsstelle für (weibliche) Prostituierte:
Telefon: 0681/37 36 31,
aldona-ev@t-online.de
- Aids-Hilfe Saar e.V. – Beratungsangebot für männliche Prostituierte
Telefon: 0681 - 3 11 12 oder 0681 - 19 4 11
info@aidshilfesaar.de
Informationen zur Gesundheit
- Gesundheitsinformationen in mehreren Sprachen:
- Informationsmaterial der Deutschen Aidshilfe:
Hilfe bei Gewalt
- Kontaktdaten der Beratungsstellen und der Frauenhäuser:
http://www.gewaltfrei.saarland.de/
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen:
Telefon: 08000 116 016
Regelungen für Gewerbetreibende
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist bis 31. Dezember 2017 beim Regionalverband Saarbrücken vorzulegen. Die Erteilung der Erlaubnis ist an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.
Die Formulare für Gewerbetreibende finden Sie in der Download Box.
Bitte schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschreiben an:
Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 53 - Gesundheitsamt
Prostituiertenschutz -
Regulierung Prostitutionsgewerbe
Postfach 103055
66030 Saarbrücken
Wichtig:
Auch Wohnungsbordelle unterliegen den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes. Das heißt.: Wird eine Wohnung von mehreren Personen für die Prostitution genutzt bzw. wird eine Wohnung einer Person oder mehreren Personen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt (zum Beispiel durch Vermietung), so gilt diese Wohnung als Prostitutionsgewerbe.
Anmeldefristen:
- Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss den Antrag auf Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 stellen.
- Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe beim kommunalen Gewerbeamt anzeigen und beim Regionalverband Saarbrücken einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Nähere Informationen zur Erlaubniserteilung für Gewerbebetriebe erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regionalverbandes Saarbrücken:
Telefon: 0681/506 53 20.
Informationen zur Ausübung der Straßenprostitution in Saarbrücken
Für die Ausübung Straßenprostitution, die im Saarland nur in der Landeshauptstadt Saarbrücken erlaubt ist, gelten spezielle Regelungen.
Die Kontaktaufnahme zu Freiern ist nur in drei explizit umschriebenen Straßenbereichen gestattet.
Diese können den beigefügten Faltblättern entnommen werden. (siehe Download-Box)
Außerdem gelten zeitliche Beschränkungen und zwar auf folgende Uhrzeiten:
Vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 22 bis 6 Uhr.
Vom 1. November bis 31. März in der Zeit von 20 bis 6 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ist die Prostitution generell überall verboten – tagsüber und nachts.
Die Einhaltung der Regelungen wird von den Polizeibehörden kontrolliert.
Verstöße können mit Geldstrafen (Bußgeldern) belegt werden.
Um Platzverweise und Bußgelder zu vermeiden, wird darum gebeten, die Regelungen zu den Örtlichkeiten und den Tageszeiten zu beachten.
Regelungen in anderen Bundesländern
Da die Bundesländer für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig sind, sollten sich Personen, die auch in anderen Bundesländern der Prostitution nachgehen wollen, vorab über die länderspezifischen Regelungen informieren.
Die Informationen aus den Ländern sind hier zusammengestellt: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/informationen-der-laender/117236
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Das Faltblatt "Prostituiertenschutzgesetz. Informationen über das Verfahren zur Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit" des Bundesfrauenministeriums enthält die wichtigsten Informationen zum Anmeldeverfahren.
http://www.bmfsfj.de/prostituiertenschutzgesetz
Kontakt
Karin Weindel
Referatsleiterin C2
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Prostituiertenschutzgesetz
Formulare für Gewerbebetriebe
Bitte schicken Sie die Formulare
ausgefüllt an:
Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 53 - Gesundheitsamt
Prostituiertenschutz -
Regulierung Prostitutionsgewerbe
Postfach 103055
66030 Saarbrücken