Thema: Familie und Gleichstellung
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Antidiskriminierung und Chancengleichheit

Sie interessieren sich für gesetzliche Grundlagen aktueller Entwicklungen und Fragestellungen von zentraler Bedeutung?

Auf dieser Seiten finden Sie Auszüge von wichtigen Gesetzen und Verordnungen, ausgewählte Rechtsprechung von hohen Gerichten sowie Studien und Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten von Antidiskriminierung und Gleichstellung. Unter dem Punkt „Hilfe und Selbsthilfe“ finden Sie Angebote im Saarland und im übrigen Bundesgebiet, die zu Antidiskriminierung und Gleichberechtigung informieren und beraten.

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug

in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404)

 

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

[…]

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Auszug

vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)

§1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§2 Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

  1. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
  2. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
  3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
  4. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  5. die sozialen Vergünstigungen,
  6. die Bildung,
  7. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

 

§3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

[…]

 

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)

Das Gesetz trat als Artikel 1 des Gesetzes vom 17.7.2017 BGBl. I S. 2443 am 22.7.2017 in Kraft.

§1 Aufhebung von Urteilen

(1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund

  1. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
  2. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,
  3. des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches in der vom 1. September 1969 bis einschließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,
  4. des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. November 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 geltenden Fassung und
  5. des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung

ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

(3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 schließt alle darin ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 genannt sind.

(4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.

(5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 keine Rechtswirkungen.

 

§2 Teilaufhebung von Urteilen

(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

 

§3 Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung

(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 erteilt die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine Rehabilitierungsbescheinigung.

(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Verurteilten zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

(3) Antragsberechtigt sind

  1. der Verurteilte,
  2. nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie der Verlobte oder die Person, mit der der Verurteilte ein Versprechen eingegangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, sowie die Eltern, die Kinder und die Geschwister des Verurteilten.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil nach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, so ist, wenn sich die Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht bestimmen lässt, die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung zurückgenommen, teilt die Staatsanwaltschaft dies dem Bundesamt für Justiz mit.

(6) Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Erlangung der Rehabilitierungsbescheinigung werden keine Kosten erhoben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

 

§4 Tilgung im Bundeszentralregister

Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, deren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen.

 

§5 Entschädigung

(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.

(2) Die Entschädigung beträgt

  1. 3000 Euro je aufgehobenes Urteil und
  2. 1500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.

(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

§6 Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz

(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.

(3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.

 

§7 Rechtsweg

Für den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

 

Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt

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Auf Antrag der Länder Hessen, Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein hat am 17.05.2019 der Bundesrat die Entschließung „Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - „Konversionstherapien“ verbieten“ verabschiedet.

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Personenstandgesetz (PStG) - Auszug

vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) - Auszug

[…]

  • 22 Fehlende Angaben

[…]

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden

[…]

 

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) - Auszüge

vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)

§1 Voraussetzungen

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

  1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
  2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
  3. sie
  4. a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
  5. b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
  6. c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
  7. d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
  8. aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
  9. bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

[…]

 §4 Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

 

§5 Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

[…]

§8 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt [nichtig wegen Verfassungswidrigkeit[1]],
  2. (weggefallen)
  3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist [nichtig wegen Verfassungswidrigkeit[2]] und
  4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. [nichtig wegen Verfassungswidrigkeit [3]]

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

[…]

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) - Auszug

[…]

§1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

[…]

 

Lebenspartnerschaftsgesetz - Auszug

vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)

[…]

  • 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

[…]

 

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz - Auszug

vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)

 

§1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
  2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
  3. a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
  4. b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

 §2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

  1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
  2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
  3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

[…]

 

Verfassung des Saarlandes (SVerf) - Auszug

vom 15. Dezember 1947 (Amtsblatt 1947, S. 1077) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710) – Auszug

[…]

Artikel 12 Gleichheit vor dem Gesetz

[...]

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

[…]

 

Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) - Auszug

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1252) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674)

[…]

  • 12 SPolG – Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot

[…]

(2) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.

[…]

Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes https://www.saarland.de/13167.htm

 

Ausgewählte höchstrichterliche Rechtsprechung

 

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE v. 16.3.1982 I 619 - 1 BvR 938/81

[2] § 8 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom. 11.1.2011 I 224 - 1 BvR 3295/07

[3] siehe vorhergehende Fußnote

Studien und Stellungnahmen

    • LSBTIQ*-Lehrkräfte in Deutschland. Diskriminierungserfahrungen und Umgang mit der eigenen sexuellen und geschlechtlichen Identität im Schulalltag. Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

    • S3-Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung: Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit 2019