Arbeitsmarkt
Beschäftigung von Migranten und Flüchtlingen - Ein Leitfaden für Arbeitgeber
Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Die folgende Übersicht informiert über grundlegende aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, die bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu beachten sind. Sie soll als erste Orientierung dienen; die geltende Rechtslage wird allerdings nicht vollständig abgebildet.
Weiterführende Informationen und Hinweise sind über die unten aufgeführten Links zu erreichen.
Beschäftigung von Unionsbürgern und Gleichgestellten sowie ihrer Familienangehörigen
Bürger mit der Staatsangehörigkeit folgender Länder und ihre Familienangehörigen sind genau so zu behandeln wie deutsche Staatsbürger und benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Bürger mit der Staatsangehörigkeit folgender Länder benötigen ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, zu denen auch Flüchtlinge gehören
Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit der oben genannten Länder besitzen, benötigen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Bei Zuwiderhandeln droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Paragraph 404 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III).
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) geregelt.
Hinweis
Wenn für die Ausübung einer Beschäftigung eine befristete Erlaubnis vorliegt, ist rechtzeitig vor Ablauf dieser ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte Arbeitsmarktprüfung durchführen zu lassen. In diesem Fall kann es zu einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit kommen.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: (BQFG)
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse stellt eine besondere Herausforderung bei der Arbeitsmarktintegration Zugewanderter dar. Viele Migrantinnen und Migranten, die bereits in Deutschland leben oder ihre Zukunft in Deutschland sehen, haben in ihrem bisherigen Berufsleben Erfahrungen gesammelt und Kompetenzen erworben, die es zu erkennen, zu fördern und zu nutzen gilt. Mit dem Anerkennungsgesetz werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich zugewanderte Fachkräfte mit ihren Fähigkeiten einbringen können.
Nachdem der Bund bereits zum 01.04.2012 ein Anerkennungsgesetz in Kraft gesetzt hat, hat das Saarland als 2. Bundesland seit dem 01. Dezember 2012 ein „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“. Durch das Anerkennungsgesetz ist es möglich, auch für die landesrechtlich geregelten Berufe eine Gleichwertigkeitsprüfung anzubieten; damit erhöhen sich die Chancen, von Menschen mit Migrationshintergrund – egal welchen Aufenthaltsstatus sie haben oder woher sie kommen – aus Europa oder aus eine sog. Drittstaat – in ihrem erlernten Beruf auch im Saarland zu arbeiten, entweder durch eine unmittelbare Anerkennung oder nach weiteren Qualifizierungsmaßnahmen.
Die "Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen“ ist hier als wichtige beratende Anlaufstellen im Saarland zu nennen. Der Beratungsauftrag der Servicestelle umfasst sowohl Informationen darüber, für welche Berufe eine Anerkennung für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, welche Stellen für die Anerkennung zuständig sind, als auch über das Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz.
Weiterführenden Informationen zu Berufsanerkennungsgesetze finden Sie unter dem Link:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de
Einzelheiten sind den folgenden Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu entnehmen
Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen. Informationen für Arbeitgeber
Hier klicken
Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Arbeitgeber
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Weitere Informationen findet man beim Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Dr. Elena Kreutzer
Referatsleiterin C3
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken