Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Lärm und Vibration

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung ist seit März 2007 in Kraft. Sie enthält Regelungen für Hersteller von vibrierenden Geräten und für deren Anwender.

Gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" liegen die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen im Lärmbereich jetzt um fünf Dezibel niedriger. Lärmbereiche sind schon ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB zu kennzeichnen. Beschäftigte müssen in diesen Bereichen Gehörschutzmittel tragen und müssen sich regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen. Übersteigt die Lärmbelastung 85 dB, muss der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm ausarbeiten und durchführen.

Zum Schutz vor Vibrationen sind in der Verordnung für Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte definiert. Für Arbeitsplätze mit Vibrationsbelastung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auf der Basis von Messungen oder durch Schätzung durchgeführt werden kann. Beim Überschreiten der Auslösewerte sind Präventionsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art durchzuführen. Falls vorhanden sind persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen. Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen sind anzubieten.

Rechtliche Grundlagen

Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen