Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

Jeder Arbeitnehmer benutzt an seinem Arbeitsplatz Arbeitsmittel. Unter diesen Begriff fallen ganz einfache Gegenstände, wie der Bleistift oder der Hefter im Büro, aber auch komplexe Maschinen bis hin zu komplizierten Fertigungsstraßen.

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel, die er zur Verfügung stellt, dem Stand der Technik entsprechen und für den Verwendungszweck geeignet sind. Er muss für diese Arbeitsmittel Prüffristen ermitteln, die sich in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Zu den technischen Arbeitsmitteln gehören auch die sogenannten „überwachungsbedürftigen Anlagen” wie zum Beispiel Druckgeräte, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Flugfeldbetankungsanlagen, Tankstellen und Lageranlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten. In Abhängigkeit verschiedener Parameter sind diese Anlagen, gemäß der Betriebssicherheitsverordnung, vor der Inbetriebnahme und anschließend innerhalb bestimmter maximaler Prüfintervalle durch eine sogenannte „zur Prüfung befähigte Person” beziehungsweise durch eine „zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)” hinsichtlich ihrer Sicherheit zu überprüfen.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Betrieben und veranlasst die erforderlichen Untersuchungen nach einem Unfall.

Weitere Informationen

Technische Regeln für Betriebssicherheit 

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz