Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Arbeitsschutzorganisation

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber organisatorische Festlegungen zu treffen hat:

  1. Welche Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse haben die Personen?
  2. Wer ist im Betrieb WAS?
    • Vertreter des Arbeitgebers
    • Sicherheitsfachkraft
    • Betriebsarzt
    • Sicherheitsbeauftragter
    • Schwerbehindertenbeauftragter
    • Zuständig für Brandschutz
    •  Zuständig für Erste Hilfe
    • Zuständig für Evakuierung
  3. Wie ist der Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASA) organisiert?

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

DGUV Vorschrift 2