Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Stäube

Staub ist allgegenwärtig und wird oft nicht als Gefahr für die Gesundheit wahrgenommen. Doch Staub kann schwerwiegende Folgen haben. Betroffen sind viele Arbeitsplätze.

Jeder Staub kann bei hohen Belastungen zu Erkrankungen der Atemwege führen. ln der Bauwirtschaft entstehen meistens Mischstäube, die erfahrungsgemäß auch Quarzstaub enthalten. Dieser kann zur Silikose führen und auch Lungenkrebs verursachen. Erkrankungen treten oft erst nach Jahrzehnten auf. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei Gebäuden vor dem Baujahr 1995 als weiterer Gefahrstoff Asbest vorhanden sein kann. Deshalb kommt der Ermittlungspflicht eine zentrale Rolle zu.

Das Schutzniveau ist vom Gesetzgeber hoch angesetzt worden. Dies zeigt sich durch einen abgesenkten Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub auf 1,25 mg/m³ und einen neuen Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub von 50 µg/m³.Der Arbeitgeber hat aufgrund der Absenkung des Allgemeinen Staubgrenzwertes (A-Fraktion) die im Betrieb vorliegende Gefährdungsbeurteilung für staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren zu prüfen.
Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für Stäube mit spezifischer Toxizität, z.B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Enthalten Stäube derartige Stoffe, haben diese ein höheres Gefährdungspotenzial. Dies ist insbesondere bei den Mischstäuben zu beachten.

Mindestanforderungen (vgl. dazu Anhang I Nr. 2.3 GefStoffV):

  • Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
    Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird
  • Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  • Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.
  • Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt.
  • Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist.
  • Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen.
  • Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen.

Schluss mit Staub bei Bauarbeiten

Das Aktionsprogramm zur Staubminimierung bei Tätigkeiten am Bau wurde in 2016 vom BMAS initiiert.
In der Gemeinsamen Erklärung vom 25. Oktober 2016 haben sich die Beteiligten zu Maßnahmen im Feld Kommunikation, Technik und Schutzmaßnahmen, Expositionsermittlung und Qualifikation verpflichtet.
Wesentlicher Beitrag der Aufsichtsdienste ist die neue GDA - Leitlinie "Staubminimierung beim Bauen", die am 7. November 2018 in der NAK verabschiedet wurde.

Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

Begründung für den Beurteilungsmaßstab Quarz, Juli 2015

Praxishilfen, Praxisbeispiele zu Staubarbeitsplätzen

BIBB/BAuA Faktenblatt 20 „Bloß keinen Staub aufwirbeln“

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Staub war gestern