Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Gefahrstoffe

Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.

Wesentliche Elemente sind dabei:
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und
3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen.

Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der Classification Labelling and Packaging (CLP) Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.

Konkretisiert werden die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diese werden vom Ausschuss für Gefahrstoff (AGS) ermittelt: Im AGS sind Vertreter vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft vertreten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der AGS die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, er hat ferner Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe (z.B. Expositions-Risiko-Beziehungen) für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen.

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist oberste Arbeitsschutzbehörde im Saarland.
Referat C/3 erteilt Anerkennungen von Asbest-Sachkundelehrgängen (Anhang I Nr. 2 GefStoffV i.V.m. TRGS 519) und Lehrgängen für Begasungen (Anhang I Nr. 4 GefStoffV i.V.m. TRGS 512).

In allen übrigen Fällen des Vollzugs der Gefahrstoffverordnung im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) die zuständige Behörde (u.a. Überwachung der Vorschriften und TRGS, Anzeigen nach Anhang I Nr. 2 ASIund ASI-Zulassung eines Unternehmens, Befähigungsschein, Anzeigen nach Anhang I Nr. 3 GefStoffV „Schädlingsbekämpfung“, Mitteilungen nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV„Begasungen“, Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse nach § 19 GefStoffV, zu unterrichtende Behörde nach § 18 GefStoffV).

Rechtsgrundlagen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Infomaterial

Working Safely with Manufactured Nanomaterials – Guidance für Workers (Nov 14)

Weiterführende Links

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

BekGS 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung

BekGS 409 Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz