Biologische Arbeitsstoffe
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie regelt auch den Schutz von anderen Personen, soweit diese unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet werden.
Dies sind zum einen viele Arbeitsplätze in Krankenhäusern, Rettungsdienst und Arztpraxen, aber auch Kindergärten, Betreuungseinrichtungen für Behinderte und ältere Mitmenschen. Und zum anderen Abfallsammel- und –behandlungsanlagen, Kläranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Biostoffverordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen bestehen.
Biologische Arbeitsstoffe sind u.a. Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, bestimmte Ektoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopatie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann, ist in diesem Sinne ein biologischer Arbeitsstoff. Weitere ergänzende Informationen finden Sie dazu im § 2 Abs. 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV.).
Konkretisiert werden die Vorschriften der Biostoffverordnung durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Diese werden vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt, in dem sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Hochschulen und der Wissenschaft vertreten sind.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist im Saarland oberste Landesbehörde für die Biostoffverordnung.
Der Vollzug der Biostoffverordnung im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).
Das LUA ist Empfänger von
• Anträgen auf Erlaubnis im Sinne des § 15 BioStoffV
• Anzeigen nach § 16 BioStoffV
• Unterrichtungen nach § 17 BioStoffV
Rechtsgrundlagen
Biostoffverordnung (BioStoffV)
EG-Richtlinie zu biologischen Arbeitsstoffen (2000/54/EG)
EU-Richtlinie zu scharfen und spitzen Instrumenten im Gesundheitsdienst (2010/32/EU)
Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Hintergrundinformationen
Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Biostoffverordnung 2013
Was sind biologische Arbeitsstoffe?
Weiterführende Links
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) als Konkretisierung der Vorschriften der Biostoffverordnung: