Thema: Arbeitsschutz
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Mutterschutz: Die Beschäftigung schwangerer Frauen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat das Ziel, die Gesundheit einer Frau und die ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft - sofern eine Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit verantwortbar ist - zu schützen. Für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes ist vorrangig der Arbeitgeber verantwortlich.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit schwangere Beschäftigte ohne gesundheitliche Gefährdung für sich oder für ihre Kinder ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft einer Beschäftigten muss der Arbeitgeber unverzüglich seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommen. Dementsprechend muss er zunächst der zuständigen Aufsichtsbehörde die Beschäftigung der schwangeren Frau sowie die Beurteilung potentieller Gefährdungen an deren Arbeitsplatz mitteilen.

Wenn unverantwortbare Gefährdungen am Arbeitsplatz der schwangeren Frau vorliegen, ist zu prüfen, ob sie ihre Tätigkeit unter geänderten Arbeitsbedingungen ausüben oder ob sie auf einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz umgesetzt werden kann. Kommt der Arbeitgeber zu dem Schluss, dass die beiden Maßnahmen nicht möglich sind, hat er die Beschäftigte von ihrer Arbeit freizustellen.

Neben dem betrieblichen Beschäftigungsverbot, welches der Arbeitgeber ausspricht, kann auch der Arzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen, wenn die Gesundheit der schwangeren Frau oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Bestehen von Seiten des Arztes Zweifel, ob die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschäftigung einer Schwangeren entsprechen, kann er ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses gilt bis zur Klärung der Arbeitsbedingungen.

Grafik Diagramm Weiterbeschäftigung/Freistellung einer Schwangeren
Foto: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

In den Jahren 2021 (3.751) bis 2022 (3.840) gingen beim LUA insgesamt 7.591 Schwangerschaftsanzeigen ein. Bei Beamtinnen war im Jahresvergleich ein Anstieg von 3 % (2021) auf 4 % (2022) festzustellen.

In den Berichtsjahren wurden 651 (2021: 317, 2022: 334) vorläufige ärztliche Beschäftigungsverbote ausgestellt. Klärung und Überprüfung der Arbeitsbedingungen ergaben, dass 6 % (2021: 7 %, 2022: 4 %) der Arbeitsbedingungen vertretbar waren. Bei 13 % (2021: 12 %, 2022: 14 %) mussten Anpassungen der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. Als Ergebnis ist darüber hinaus festzuhalten, dass insgesamt 64 % (2021: 61 %, 2022: 66 %) der schwangeren Frauen durch den Arbeitgeber freigestellt wurden.

In den Berichtsjahren wurden mit 1,3 % vergleichsweise wenige Ausnahmeanträge zur Beschäftigung von Schwangeren gestellt. Das LUA erteilte sieben (2021: drei, 2022: vier) behördliche Genehmigungen für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr, in 2021 außerdem eine Bewilligung für Mehrarbeit und eine für Arbeiten nach 22 Uhr.

Für die Zulässigkeit von Kündigungen innerhalb der Schutzzeiträume in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Erziehungszeiten ist im Saarland das Ministerium zuständig. Sofern diese Anträge beim LUA eingehen werden sie zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Die Aufsichtstätigkeit im Bereich Mutterschutz zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der schwangeren Frauen stellt eine Daueraufgabe dar. Diese ist im Wesentlichen geprägt durch die Beratung von schwangeren Frauen, deren Arbeitgeber und Gynäkologen sowie die Prüfung von vorläufigen ärztlichen Beschäftigungsverboten.

Da schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen, sind auch zukünftige Kontrollen ihrer Beschäftigungsverhältnisse zwingend erforderlich.