Thema: Arbeitsschutz
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ASI-Arbeiten: Kontrolle von Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten

Asbest wurde 1970 offiziell als krebserregend eingestuft. Seit 1993 besteht in Deutschland ein generelles Asbestverbot. In den 60er und 70er Jahren war der Einsatz asbesthaltiger Materialien in der Bauwirtschaft allgegenwärtig. Asbesthaltige Produkte wurden z. B. als Dachwellplatten, Zementrohre, Blumenkästen, Fensterbänke, Brandschutzmatten, Vinylasbestplatten, Brüstungs- und Deckenplatten sowie in Nachtspeicheröfen verbaut. Auch bei der Herstellung von Isolierungen sowie von Fensterkitt, Kleber und Spachtelmasse wurde Asbest untergemischt.

Heute - 30 bis 50 Jahre nach dem Einbau - erreichen viele Gebäude einen Zustand, in dem sie grundlegend modernisiert, umgebaut oder abgerissen werden. Asbest ist somit eine bei der Planung und Ausführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) zusätzlich zu berücksichtigende Größe. Bei solchen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien können Asbestfasern freigesetzt werden.

Diese Fasern können aufgrund ihrer geringen Größe in die Alveolen der Lunge (Lungenbläschen) gelangen und u.a. zur Berufskrankheit „Asbestose“ führen. Ferner ist das Risiko an Lungen- und Kehlkopfkrebs zu erkranken sehr stark erhöht. Außerdem kann das Einatmen von Asbestfasern zu Tumoren im Weichteilgewebe (im Rippenfell, im Bauchfell oder im Herzbeutel) führen.

Asbestarbeiten dürfen von Firmen nur durchgeführt werden, wenn eine sachkundige weisungsbefugte Person (gemäß Technischer Regel Gefahrstoffe 519) bei diesen Arbeiten anwesend ist. Die Sachkunde dieser Person wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen. Die Arbeitnehmer müssen eine Unterweisung erhalten haben und an einem Pflichtvorsorgetermin zum Thema Asbest teilgenommen haben. Zur Reduzierung der Verwirbelung von Asbestfasern sind während der Arbeitsdurchführung asbesthaltige Bauteile möglichst feucht zu halten. Ferner müssen alle mit Asbeststaub kontaminierten Flächen im Anschluss an die ASI-Arbeiten mit einem baumustergeprüften Industriestaubsauger der Filterklasse H gereinigt werden.

Um die Überprüfung dieser Maßnahmen zur Risikominimierung beim Umgang mit Asbest zu ermöglichen, sind diese Arbeiten beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) und bei der zuständigen Unfallversicherung des Unternehmens anzuzeigen.

Für das Jahr 2022 wurden dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) insgesamt 480 sogenannte „objektbezogene Anzeigen zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen“ übermittelt. Davon wurden 176 gewerbliche Asbest-Arbeiten vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) kontrolliert. Diese Zahlen liegen in der Größenordnung der letzten Jahre. Bei diesen Überprüfungen wurden 53 Mängel festgestellt. In sieben Fällen waren die Mängel so gravierend, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. In sechs Fällen wurde Strafanzeige erstattet.

Das nachfolgende Diagramm gibt einen Überblick über die gewerblichen ASI-Arbeiten im Zeitraum 2012 - 2022:

Grafik ASI-Diagramm 1
Foto: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

Das nachfolgende Diagramm zeigt einen Überblick über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und der vorgefundenen Mängel bei diesen Vor-Ort-Kontrollen im Zeitraum 2012 - 2022:

Grafik ASI-Diagramm 2
Foto: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

In Folge von Beschwerden führte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) außerdem in 2022 sieben Überprüfungen im privaten Bereich durch. Im Jahr 2020 waren es 15 und im Jahr 2021 18 Beschwerden in diesem Bereich. In sechs besonders schwerwiegenden Fällen wurde im Jahr 2022 Strafanzeige erstattet.