Rechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält in einer Reihe von Vorschriften ein umfassendes System zum Schutz unserer Demokratie:
- So entzieht Art. 79 Abs. 3 GG wesentliche Grundsätze der Verfassung - darunter der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - einer Änderung durch den Verfassungsgeber.
- Nach Art. 21 Abs. 2 GG können Parteien vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
- Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt, dass Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind.
- Gem. Art. 18 GG kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung bestimmter Grundrechte aussprechen, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.
Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG bilden die Grundlage für die Errichtung der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern.
Das gemeinsame Handlungsgerüst der Verfassungsschutzbehörden wird durch das „Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz“ (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 vorgegeben. Aufgaben und Befugnisse des saarländischen Verfassungsschutzes sind im „Saarländischen Verfassungsschutzgesetz“ (SVerfSchG) festgelegt.
Das saarländische Verfassungsschutzgesetz ist beim Bürgerservice Saarland abrufbar.