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Staatsrecht, Wahlrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines Informationsfreiheitsrecht

Staatsrecht

Das Staatsrecht umfasst die Bereiche des öffentlichen Rechts, die sich mit der Ausgestaltung des Staates nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Saarlandes befassen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist für Fragen der Staatsorganisation ebenso zuständig wie für Fragen mit Grundrechtsbezug.

Wahlrecht

Durch die Wahlen wirken die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung in unserer Gesellschaft mit. Zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze (Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit demokratischer Wahlen) enthalten das Landtagswahlgesetz und das Kommunalwahlgesetz verbindliche gesetzliche Regelungen, die durch die Landeswahlordnung und die Kommunalwahlordnung für die praktische Durchführung der Wahlen näher konkretisiert werden.

Neben den bundesrechtlich geregelten Europa- und Bundestagswahlen finden im Saarland die Landtagswahlen und die allgemeinen Kommunalwahlen (Kreistage, Regionalversammlung, Stadt- und Gemeinderäte, Bezirks- und Ortsräte) regelmäßig alle 5 Jahre statt. Die Direktwahlen der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (Landräte, Regionalverbandsdirektor, Oberbürgermeister und Bürgermeister) finden zukünftig regelmäßig gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht dient der Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Verwaltungstätigkeit der Landes- und Kommunalbehörden. Grundlegende Bestimmungen finden sich im Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz, im Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetz und im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Diese Gesetzesmaterien enthalten die Grundregeln, die im Regelfall, d.h. neben dem vorrangigen besonderen Verwaltungsrecht, gelten.

Allgemeines Informationsfreiheitsrecht

Nach dem am 15. September 2006 in Kraft getretenen Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) hat jede Person in entsprechender Anwendung der wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) gegenüber Landes- und Kommunalbehörden grundsätzlich einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.

Wer sein Recht auf Informationszugang nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht, kann sich jederzeit an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wenden. Dessen Aufgaben werden von dem Landesbeauftragten für Datenschutz (und Informationsfreiheit) wahrgenommen.

Die einschlägigen Gesetzestexte sind abrufbar beim Bürgerservice Saarland.