Thema: Veterinärwesen
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Tiere und Tierschutz

Allgemeine Informationen für Bürger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist für Wild- und Hausschweine hochansteckend und verläuft bei ihnen innerhalb weniger Tage tödlich. Für andere Tiere, auch Hunde und Katzen, und für Menschen ist sie nicht ansteckend, also völlig ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch infizierter Schweine ist absolut unbedenklich.

Das widerstandsfähige Virus ist durch Ausscheidungen, Blut und Speichel sehr leicht direkt von Schwein zu Schwein übertragbar. Das Gleiche gilt für damit verunreinigte Gegenstände, Fahrzeuge und Kleidung, die zur schnellen Weiterverbreitung durch den Menschen über teils große Distanzen beitragen können. Auch in virushaltigem frischen Schweinefleisch und nicht durchgegarten Erzeugnissen daraus kann es lange infektionsfähig bleiben und Wild- oder Hausschweine infizieren, die davon fressen. Daraus folgt: Speiseabfälle bitte immer in geschlossenen Abfallbehältern entsorgen und nicht offen im Freiland kompostieren.

Da es keinen Impfstoff gegen ASP für Wild- und Hausschweine gibt, ist eine Vorbeugung gegen die Ausbreitung der Erkrankung außer durch die Vermeidung der Übertragung nicht möglich. Hausschweine müssen zur Seuchenvorbeugung von direktem oder indirektem Kontakt zu Wildschweinen oder anderen Infektionsquellen ferngehalten werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Freiland- und Auslaufhaltungen, die ein höheres Risiko für Wildschweinkontakte haben. Auch private bzw. Hobby-Schweinehalter und Wildparks sind dazu aufgerufen, ihre Tiere vor dem Kontakt mit freilebenden Wildschweinen oder vor indirekter Virusübertragung zu schützen.

Die Haltung von Schweinen ist dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) zu melden, Freilandhaltungen sind darüber hinaus genehmigungspflichtig. Dies gilt unabhängig von der Nutzungsart der Schweine auch für Tierparks, Hobbyhalter und Halter von Minipigs.

Die Feststellung des ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen oder in Hausschweinebeständen führt zur Anordnung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) durch die zuständige Veterinärbehörde Schweinepest-Verordnung. Sie können teilweise über mehrere Wochen bis  Monate bestehen bleiben. Dann gelten in den festgelegten Restriktionszonen Einschränkungen und Verbote auch für alle Privatpersonen, die diese Gebiete nutzen möchten, z.B. Betretungsverbote, Fahrverbote oder Leinenpflicht für Hunde. Sie müssen während ihrer Geltungsdauer ausnahmslos von allen Anliegern und Nutzern eingehalten werden, um den Erfolg der ASP-Bekämpfung und die schnellstmögliche Eindämmung der Seuche nicht zu gefährden.

Wenn der Ausbruch der ASP in einem benachbarten Bundesland oder in einem Nachbarstaat wie Luxemburg oder Frankreich festgestellt würde, könnte das Saarland in den Radius dort eingerichteter Restriktionsgebiete fallen. Dann wäre das LAV als zuständige Behörde verpflichtet, in betroffenen saarländischen Landesteilen Maßnahmen nach Tierseuchenrecht anzuordnen.

Das Friedrich-Löffler-Institut schätzte in seiner aktuellen Risikobewertung die Gefahr einer Einschleppung der ASP aus Belgien nach Deutschland als mäßig ein.

Aufgrund der positiven Entwicklungen in Belgien (bei dem letzten positiven Fund am 04. März 2020 wurden nur Knochenreste aufgefunden), reichte Belgien am 27. Oktober einen Antrag für den Status „ASP-Frei“ bei der Europäischen Kommission und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein. Seit dem 20. November ist Belgien anerkannt „frei“ von ASP in der Europäischen Union. Die Entscheidung wurde von der OIE am 21.12.2020 bestätigt.

Mit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem Landkreis in Brandenburg am 10.09.2020 hat diese Tierseuche nun allerdings den Nordosten der Republik erreicht.

Nur wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze entfernt, im Spree-Neiße-Kreis, Gemeinde Schenkendöbern, wurde das tote Tier gefunden.

Alle erforderlichen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung werden auf Grundlage der Schweinepestverordnung von der zuständigen Behörde vor Ort angeordnet

Aufgrund der Entfernung des Saarlandes von den ASP-positiven Funden im Nordosten Deutschlands, sowie der geografischen Lage des Saarlandes abseits der großen Verkehrsinfrastrukturwege wird das Eintragsrisiko derzeit als beherrschbar eingeschätzt. Das saarländische ASP-Monitoring hat bisher noch keinen Hinweis auf das Vorkommen von ASP-Virus bei Wildschweinen ergeben. Die saarländischen Schweinehalter sind gesetzlich zu Biosicherheitsmaßnahmen nach Schweinehaltungshygieneverordnung in ihren Betrieben verpflichtet. Entsprechende Kontrollen werden durch das LAV durchgeführt.

Wir bitten daher bereits jetzt dringend um das Verständnis und die Akzeptanz aller saarländischen Bürger für möglicherweise in Zukunft tierseuchenrechtlich erforderliche Maßnahmen. Sie müssen angeordnet und von jedem eingehalten werden, wenn der Seuchenfall im Saarland eintritt oder wenn das Saarland in Grenzregionen von Maßnahmen anderer Staaten oder Bundesländer mit betroffen sein sollte. Der Schaden für die betroffenen Betriebe und die saarländische Landwirtschaft insgesamt muss so gering wie möglich gehalten werden, dafür ist solidarisches Miteinander aller Interessengruppen und Bürger unerlässlich.
 
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) finden Sie in den folgenden "FAQ - Allgemeine Informationen für Bürger" des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (PDF zum kostenlosen Download).

FAQ zu ASP

Eine interaktive Karte veranschaulicht die aktuelle Lage und Ausdehnung der verschiedenen Restriktionsgebiete in Europa:
ASP - interaktive Karte der Restriktionsgebiete

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Weitere Informationen

ASP - Bitte um Wachsamkeit und Vorbeugung

Karten zur Afrikanischen Schweinepest

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA)

Ansprechpartner

Zentrale Tiergesundheit

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

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