Thema: Weiterbildung
| Ministerium für Bildung und Kultur

Kann der Freistellungsanspruch zurückgestellt bzw. abgelehnt werden?

Die Freistellung zum beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die infolge dessen nicht in Anspruch genommene Freistellung ist dann auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt.

Ausnahme: Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur schriftlichen oder elektronischen Mitteilung ausgenommen. Bei diesen Kleinstbetrieben genügt eine mündliche Mitteilung.