Wann ist eine Freistellung abzulehnen?
Der Freistellungsantrag kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung muss schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. Ist eine Freistellung versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, so dass dieser im Folgejahr für bis zu zehn Tagen freigestellt werden kann.
Ausnahme: In Kleinstbetrieben, also in Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.
Darüber hinaus gibt es folgende Ablehnungsgründe:
- wenn das Beschäftigungsverhältnis noch keine 6 Monate besteht,
- wenn das Freistellungsbegehren später als 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gestellt wird.