Thema: Abfall
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Abfall

Kontrollplan Abfallverbringung

Nach Art. 50 Abs. 2a in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet für ihr gesamtes geografisches Gebiet für die nach Art. 50 Abs. 2 VVA durchzuführenden Kontrollen einen oder mehrere Kontrollpläne zu erstellen. In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kontrollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer und in Abstimmung mit den involvierten Behörden, wie z.B. den Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Kontrollplan für das Saarland