Thema: Abfall
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Abfall

Information über Mehrwegangebotspflicht für mitgenommene Speisen und Getränke

Was besagt die neue Mehrwegangebotspflicht?

Ab dem 1. Januar 2023 müssen bisher in Einwegkunstoff verpackte „To-Go“ Lebensmittel – also Essen und Getränke für unterwegs – auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden und dürfen gleichzeitig nicht teurer sein als die herkömmlichen Einwegverpackungen (ein angemessener Pfand darf verlangt werden). Grund dafür ist, dass Einwegverpackungen ein enormes Müllaufkommen erzeugen, welches mit hohen Ressourcenverbräuchen bzw. Umweltbelastungen einhergeht. Nun können Verbraucherinnen und Verbraucher also besser dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren und damit unserer Umwelt etwas Gutes zu tun.

Wer ist betroffen?

Die Mehrwegangebotspflicht ist in §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt und gilt für alle sogenannten Letztvertreiber, also Läden, die Speisen und Getränke „to go“ an Endverbraucher abgeben. Betroffen sind somit z.B. Lieferdienste, Restaurants, Kantinen, Cateringanbieter, aber auch Supermärkte oder Tankstellen mit Essenstheken oder Salatbars. Die Befüllung muss nicht unmittelbar vor der Übergabe an den Endverbraucher erfolgen, sondern auch bei vorab abgefüllten Waren kann unter bestimmten Bedingungen künftig eine Mehrweg-​Alternative geboten sein.

Ausgenommen von der Mehrwegangebotspflicht sind kleine Verkaufsstellen wie Imbisse und Kioske mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern. Diese müssen jedoch anbieten, die Waren in eigene, von den Endverbrauchern zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz).

Welche Verpackungen sind betroffen?

Einfach gesagt sind alle Verpackungen für „To-Go“ Speisen und Getränke betroffen, die aus Kunststoffen bestehen bzw. Kunststoffe enthalten. Alubehälter, nicht beschichtete Papiertüten und Pappkartons (z.B. Pizzakartons) sind damit nicht im Regelungsumfang enthalten.

Was muss beachtet werden?

  1. Es muss eine Mehrwegverpackung und deren Rücknahme als Alternative angeboten werden. Die Verpackung muss so konzipiert sein, dass sie nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet werden kann. Zudem braucht es ein Rückgabekonzept. Welche Lösung der Letztvertreiber wählt, bleibt ihm überlassen. Es gibt verschiedenste Anbieter eines vollumfänglichen Mehrwegkonzepts, mit denen eine Kooperation eingegangen werden kann. Alternativ kann jeder Betrieb auch sein eigenes Konzept aufbauen. (Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) feststellen lassen bzw. bereits getroffene Einordnungsentscheidungen dort einsehen.)
  2. Es darf kein Umfüllen aus einer Einwegverpackung vorabgefüllte Produkte dürfen nicht vor der Abgabe an den Verbraucher in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung entsorgt werden. Denn so kann keine Verbrauchsminderung erreicht werden. Es ist daher sinnvoll, dass der Letztvertreiber sich bereits vor der Befüllung des jeweiligen (Einweg-​) Behältnisses Gedanken macht, wie er seiner Mehrwegangebotspflicht nachkommen will.
  3. Betriebe dürfen Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit der gleichen Ware mit einer herkömmlichen Einwegverpackung.
  4. Es gilt eine Hinweispflicht, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sofort erkennen, dass sie Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung erhalten können oder in eigene Behältnisse abfüllen lassen können. Es muss also auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht-​ und lesbare Informationstafeln hingewiesen werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Angebotspflicht?

Wer gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 VerpackG. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Einzelfall geahndet werden.

Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständig für den Vollzug des VerpackG und wird daher Kontrollen anlassbezogen sowie stichprobenhaft durchführen.

Welche Mehrwegsysteme gibt es?

Es gibt verschiedene Mehrwegsysteme. Diese sind i.d.R. so konzipiert, dass sie eine Ausleihe und Rückgabe von Lebensmittelmehrwegbehältern bei allen Partnerstellen ermöglichen. Partnerstellen können z.B. gastronomische Betriebe, Supermärkte oder Essenslieferdienste sein. Die Systeme unterscheiden sich im Wesentlichen in den Behältereigenschaften, Nutzungsgebühren für Gastronominnen und Gastronomen, Pfand für Kundinnen und Kunden, Anzahl der Partner Vorort und App- sowie Kartensystemen. Bekannte Anbieter von Mehrwegsystemen sind beispielsweise FairBox, REBOWL bzw. RECUP, reCIRCLE, Relevo, Tiffin Loop oder Vytal.

Wo kann ich meinen Mehrwegbehälter abgeben?

Alle Ausgabestellen sind auch Rücknahmestellen. Der Behälter kann also immer dort zurückgegeben werden, wo er herkommt. Zu beachten ist aber, dass die Ausgabestellen nur zur Rücknahme der eigenen Mehrwegbehälter verpflichtet sind. Es kann sich jedoch auch lohnen, auf den Mehrwegsystemanbieter zu achten, da die Behälter i.d.R. auch bei anderen Ausgabestellen abgegeben werden können, wenn diese das gleiche Mehrwegsystem nutzen.

Weitere Informationen zur Umsetzung und zum Vollzug der Mehrwegangebotspflicht finden Sie unter:

LAGA Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht (PDF, 799KB, Datei ist nicht barrierefrei)