Thema: Abfall
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Abfall

Mineralische Abfälle

Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV):

Mit dem 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke - ErsatzbaustoffV; Bundesgesetzblatt Jg. 2021 Teil Nr. 43; 16. Juli 2021) in Kraft getreten. Die im saarländischen Vollzug bis zum Vorliegen einer Bundesverordnung übergangsweise eingeführte Technische Regel „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“, das sogenannte LAGA-Merkblatt 20 (LAGA M20) in der Fassung vom September 2005, ist zeitgleich nicht mehr anzuwenden.

Das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut zur Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus ist ab dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn diese mineralischen Ersatzbaustoffe einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialarten und den zugehörigen Materialklassen zugeordnet werden können.

Zur Erleichterung des Übergangs vom bisherigen Vollzug zur Anwendung der neuen ErsatzbaustoffV hat das Saarland einen Übergangserlass Ersatzbaustoffe veröffentlicht.

Für die nach der neuen Verordnung in bestimmten Fällen erforderlichen Vorab- und Abschluss-Anzeigen können – zunächst bis zum Vorliegen eines bundeseinheitlichen Ersatzbaustoffkatasters – im Rahmen der Länder-Zusammenarbeit erstellte Excel-Vorlagen verwendet werden.

Erforderliche Voranzeigen sollen vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) eingereicht werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige dem LUA mitgeteilt werden.

Für alle anzeigepflichtigen Baumaßnahmen, bei denen mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden, wird der Eintrag in ein Ersatzbaustoffkataster obligatorisch vorgeschrieben. Dieses Ersatzbaustoffkataster wird beim LUA geführt.

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und die Führung des Ersatzbaustoffkatasters zu gewährleisten, werden Microsoft-Excel™-Vorlagen zur Verfügung gestellt. Entsprechend einer Verwendung nach Anlage 2 (Einbauweisen im Straßen- und Erdbau) oder Anlage 3 (spezifische Bahnbauweisen) der ErsatzbaustoffV ist die Nutzung einer der beiden nachstehend verlinkten Dateivorlagen erforderlich. Diese sind entsprechend zu ergänzen und digital an das LUA zu übersenden. Zusammen mit der jeweiligen Datei ist ein Unterschrift-Scan als elektronischer Nachweis ebenfalls an das LUA zu übersenden:

Vorlage zur Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe entsprechend Anlage 2 ErsatzbaustoffV (Einbauweisen im Straßen- und Erdbau) Strassen und Erdbauweisen

Vorlage zur Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe entsprechend Anlage 3 ErsatzbaustoffV (spezifische Bahnbauweisen) Spezifische Bahnbauweisen

Ergänzende Hinweise zur Beurteilung der Gefährlichkeit mineralischer Ersatzbaustoffe

Die ErsatzbaustoffV trifft keine Aussagen hinsichtlich der Gefährlichkeit mineralischer Abfälle.

Nach bisherigen Erkenntnissen kann ferner das Überschreiten der Materialwerte der ErsatzbaustoffV für die jeweils höchsten Materialklassen eines Ersatzbaustoffes auch nicht automatisch mit dem Erreichen der Gefährlichkeitsschwelle gleichgesetzt werden.

Die Schwellenwerte für die Gefährlichkeit orientieren sich an den Zuordnungswerten für Deponien der Klasse II. Das bedeutet, bei Eluatuntersuchungen wird ein Wasser-/Feststoffverhältnis von 10:1 vorausgesetzt.

Nach aktuellem Stand ist nicht vorgesehen, die Festlegunge zur Vollzugshilfe (PDF, 820KB, Datei ist nicht barrierefrei) im Saarland auf das Wasser-/Feststoffverhältnis von 2:1 anzupassen.

Wir weisen darauf hin, dass entsprechend bislang vorliegender Erkenntnisse eine Umrechnung von Ergebnissen entsprechend Wasser-/Feststoffverhältnis 10:1 nach 2:1 und umgekehrt mit Hilfe von Verhältniszahlen nicht vorgenommen werden kann.

Soweit auch eine Verwendung im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nach § 21 ErsatzbaustoffV ausscheidet ist mit Ersatzbaustoffen, die die höchsten Materialwerte eines in der ErsatzbaustoffV geregelten Ersatzbaustoffes überschreiten , entsprechend der bisherigen Praxis umzugehen: Wenn keine sonstigen Verwertungsmöglichkeiten (z. B. Versatz unter Tage) bestehen und der mineralische Ersatzbaustoff beseitigt werden muss, sind zur Beurteilung der Gefährlichkeit des jeweiligen Abfalls die Ergebnisse eines S4-Eluats gemäß DepV heranzuziehen.

Hintergrund ErsatzbaustoffV

Mit Einführung der ErsatzbaustoffV verfolgt der Bundesgesetzgeber u. a. das Ziel, mehr mineralische Abfälle als bisher einer stofflichen Verwertung zuzuführen, anstatt diese auf Deponien zu beseitigen. Die neue Verordnung definiert dabei Maßstäbe für die Verwertung, mit denen die Anforderungen des Boden- und des Grundwasserschutzes gewahrt werden. Das bedeutet aber auch: Solange mineralische Ersatzbaustoffe den Materialarten und –klassen der neuen Verordnung zugeordnet und somit verwertet werden können, sind Analysen, die sich lediglich auf eine Beseitigung dieser Abfälle richten, nicht erforderlich. Sofern also keine Anhaltspunkte vorliegen, nach denen ein Abfall bereits als gefährlich einzustufen wäre, besteht keinerlei Erfordernis, jegliche Materialcharge grundsätzlich nach den Maßstäben des Deponierechts zwecks Einschätzung der Gefährlichkeit untersuchen zu müssen.