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Mineralische Abfälle / Mineralische Ersatzbaustoffe

Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV):

Mit dem 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke vom 9. Juli 2021 - ErsatzbaustoffV; BGBl. 2023 I Nr. 186) in Kraft getreten. Die im saarländischen Vollzug bis zum Vorliegen einer Bundesverordnung übergangsweise eingeführte Technische Regel „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“, das sogenannte LAGA-Merkblatt 20 (LAGA M20) in der Fassung vom September 2005, ist zeitgleich nicht mehr anzuwenden.

Das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut zur Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus ist ab dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn diese mineralischen Ersatzbaustoffe einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialarten und den zugehörigen Materialklassen zugeordnet werden können.

In der Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung stellen sich u. a. Fragen zum Umgang mit Bodenmaterialien, Baggergut und Kleinmengen. Zur Erleichterung des Umgangs mit diesen Materialien hat das Saarland daher ein Merkblatt erstellt.

Erforderliche Voranzeigen sollen vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) eingereicht werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige dem LUA mitgeteilt werden.

Für alle anzeigepflichtigen Baumaßnahmen, bei denen mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden, wird der Eintrag in ein Ersatzbaustoffkataster obligatorisch vorgeschrieben. Dieses Ersatzbaustoffkataster wird beim LUA geführt.

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und die Führung des Ersatzbaustoffkatasters zu gewährleisten, werden Microsoft-Excel™-Vorlagen zur Verfügung gestellt. Entsprechend einer Verwendung nach Anlage 2 (Einbauweisen im Straßen- und Erdbau) oder Anlage 3 (spezifische Bahnbauweisen) der ErsatzbaustoffV ist die Nutzung einer der beiden nachstehend verlinkten Dateivorlagen erforderlich. Diese sind entsprechend zu ergänzen und digital an das LUA zu übersenden. Zusammen mit der jeweiligen Datei ist ein Unterschrift-Scan als elektronischer Nachweis ebenfalls an das LUA zu übersenden:

Vorlage zur Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe entsprechend der Anlage 2 ErsatzubaustoffV (Einbauweisen im Straßen- und Erdbau)

Vorlage zur Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe entsprechend der Anlage 3 ErsatzbaustoffV (spezifische Bahnbauweisen)

Ergänzende Hinweise zur Beurteilung der Gefährlichkeit mineralischer Ersatzbaustoffe

Die ErsatzbaustoffV trifft keine Aussagen hinsichtlich der Gefährlichkeit mineralischer Abfälle.

Nach bisherigen Erkenntnissen kann das Überschreiten der Materialwerte der ErsatzbaustoffV für die jeweils höchsten Materialklassen eines Ersatzbaustoffes nicht automatisch mit dem Erreichen der Gefährlichkeitsschwelle gleichgesetzt werden.

Die Schwellenwerte für die Gefährlichkeit orientieren sich an den Zuordnungswerten für Deponien der Klasse II. Das bedeutet, bei Eluat-Untersuchungen wird ein Wasser-/Feststoffverhältnis von 10:1 vorausgesetzt.

Nach aktuellem Stand ist nicht vorgesehen, die Festlegung zur Vollzugshilfe (PDF, 820KB, Datei ist nicht barrierefrei) im Saarland auf das Wasser-/Feststoffverhältnis von 2:1 anzupassen.

Wir weisen darauf hin, dass entsprechend bislang vorliegender Erkenntnisse eine Umrechnung von Ergebnissen entsprechend Wasser-/Feststoffverhältnis 10:1 nach 2:1 und umgekehrt mit Hilfe von Verhältniszahlen nicht vorgenommen werden kann.

Soweit auch eine Verwendung im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nach § 21 ErsatzbaustoffV ausscheidet ist mit Ersatzbaustoffen, die die höchsten Materialwerte eines in der ErsatzbaustoffV geregelten Ersatzbaustoffes überschreiten , entsprechend der bisherigen Praxis umzugehen: Wenn keine sonstigen Verwertungsmöglichkeiten (z. B. Versatz unter Tage) bestehen und der mineralische Ersatzbaustoff beseitigt werden muss, sind zur Beurteilung der Gefährlichkeit des jeweiligen Abfalls die Ergebnisse eines S4-Eluats gemäß Deponieverordnung vom 27. April 2009 (DepV; BGBl. I S. 900, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3.Juli 2024 (BGBl- 2024 I Nr. 225)) heranzuziehen.

Beseitigung von mineralischen Ersatzbaustoffen auf Deponien

Die DepV ermöglicht die Beseitigung mineralischer Ersatzbaustoffe auf Deponien nur beim Vorliegen eines Nachweises der Nichtverwertbarkeit. Dieser Nachweis muss gegenüber dem Deponiebetreiber erbracht werden. Hierfür ist im Saarland die Vorlage zur Grundlegenden Charakterisierung auszufüllen.

Um eine problemlose und zügige Anlieferung der entsprechenden Abfälle zu ermöglichen, ist es dringend zu empfehelen, diese mit dem entsprechenden Deponiebetreiber abzustimmen. Grund dafür ist u. a., dass den jeweiligen Abfallarten sogenannte Abfallschlüssel zugeordnet werden und die einzelnen Deponien nur jene Abfälle zur Beseitigung annehmen dürfen, deren Abfallschlüssel von der zugehörigen Deponiegenehmigung umschlossen sind. Der Deponiebetreiber entscheidet letztendlich über die Annahme des Abfalls und die dazugehörige Beprobung.

Hintergrund ErsatzbaustoffV

Mit Einführung der ErsatzbaustoffV verfolgt der Bundesgesetzgeber u. a. das Ziel, mehr mineralische Abfälle als bisher einer stofflichen Verwertung zuzuführen, anstatt diese auf Deponien zu beseitigen. Die neue Verordnung definiert dabei Maßstäbe für die Verwertung, mit denen die Anforderungen des Boden- und des Grundwasserschutzes gewahrt werden. Das bedeutet aber auch: Solange mineralische Ersatzbaustoffe den Materialarten und -klassen der neuen Verordnung zugeordnet und somit verwertet werden können, sind Analysen, die sich lediglich auf eine Beseitigung dieser Abfälle richten, nicht erforderlich. Sofern also keine Anhaltspunkte vorliegen, nach denen ein Abfall bereits als gefährlich einzustufen wäre, besteht keinerlei Erfordernis, jegliche Materialcharge grundsätzlich nach den Maßstäben des Deponierechts zwecks Einschätzung der Gefährlichkeit untersuchen zu müssen.