Bekanntmachung gemäß § 32 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) betreffend Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes Saarland – Teilplan Siedlungsabfälle –
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Länder verpflichtet, für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Nach § 31 Absatz 5 KrWGsind diese Pläne mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. In den Plänen sind darzustellen:
- die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
- die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
- die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
- die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.
Der Abfallwirtschaftsplan Saarland ist in die Teilpläne „Siedlungsabfälle“ und „Abfälle aus Industrie und Gewerbe“ unterteilt. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz leitet hiermit das Verfahren zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes Saarland – Teilplan Siedlungsabfälle – ein und legt einen Planentwurf vor, der im Internet unter der Adresse www.abfall.saarland.de zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Der Entwurf liegt ferner in der Zeit vom 03. Dezember 2021 bis zum 03. Januar 2022 im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Nebengebäude), Gutenbergstraße 28, Raum 2.82 (2. OG) öffentlich aus oder kann bei Bedarf auch als Kopie bei unten angegebener Adresse angefordert werden.
Der Abfallwirtschaftsplan trifft aufbauend auf einer Analyse der derzeitigen Entsorgungssituation sowie einer Prognose der Entwicklung in den nächsten fünf bis zehn Jahren Aussagen zur Entsorgungssicherheit. Er dient vor allem als Informations- und Planungsgrundlage für Abfallerzeuger, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Politik, entfaltet jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung.
Da weder neue Standorte für zukünftige Entsorgungseinrichtungen ausgewiesen werden, noch eventuelle spätere Zulassungsentscheidungen bindende Festlegungen getroffen werden und erhebliche Umweltauswirkungen mit dem Plan nicht verbunden sind, kann auf eine strategische Umweltprüfung verzichtet werden.
Hiermit wird Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans schriftlich Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme bis spätestens 17. Januar 2022 an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken (Email: poststelle@umwelt.saarland.de, Fax: 0681/501-4488) zu übermitteln ist.
Saarbrücken, den 22. November 2021
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Becker