EU-Hilfen bei Frostschäden im Obst- und Weinbau
Antragstellung startet am 13. Dezember 2024
Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 entsprechende Ertragsverluste hinnehmen mussten, können vom 13. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 einen Antrag für die EU-Frostbeihilfe beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz stellen.
Maßgeblich für die Schadensermittlung ist der Wert des Ertragseinbruchs aufgrund des Frosts in 2024 im Vergleich zu dem Wert der durchschnittlichen Erzeugung der vergangenen drei oder fünf Jahre. Die Weinbaubetriebe berechnen den beihilfefähigen Betrag anhand der Daten der Traubenerntemeldung und der Flächenangaben aus der EU-Weinbaukartei. Die Nachweise darüber können bei der Landwirtschaftskammer für das Saarland abgefragt werden. Darüber hinaus muss ein Nachweis über die frostgeschädigten sowie von Totalausfall betroffenen Flächen geführt werden. Abschließend sind Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen einzureichen.
Als Fördervorrausetzungen müssen die gesamtbetrieblichen Erträge oder Erlöse im Schadjahr 2024 mindestens 30 Prozent unter dem Durchschnittswert des vergangenen Drei- oder Fünf-Jahreszeitraum liegen und der bereinigte Schaden mindestens 7.500 Euro betragen. Unabdingbar ist: Weinbaubetriebe, die einen Antrag auf Frostbeihilfe stellen wollen, müssen ihre Traubenerntemeldung rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist am 8. Januar 2025 bei der Landwirtschaftskammer für das Saarland abgeben.
Die landwirtschaftlichen Betriebe im Saarland können die Anträge für die Krisenbeihilfe Frostschäden im Obst- und Weinbau beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18 in 66117 Saarbrücken, Referat A/4, stellen.
Informationen zu den Antragsunterlagen finden Sie hier.
Medienansprechpartner
Matthias Weber
Pressesprecher
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken