7. ÖPNV/SPNV/freigestellter Verkehr
1. Gilt für den freigestellten Verkehr § 3 Absatz 2 oder § 3 Absatz 4 STTG?
Nach der Definition in § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 2 Regionalisierungsgesetz (RegG) müssen öffentliche Personenverkehre allgemein für jeden zugänglich sein. Die Freistellungsverkehre sind jedoch nur ganz bestimmten Personenkreisen zugänglich, z.B. Schülern oder Menschen mit Behinderung für die Beförderung zu oder von der Schule oder einer Betreuungseinrichtung. Damit gehören diese Verkehre nicht zum öffentlichen Personenverkehr.
Für die Freistellungsverkehre kann folglich nur § 3 Abs. 4 STTG zur Anwendung kommen. Öffentliche Aufträge dürfen somit nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsvergabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne die Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindestentgelt von 9,50 Euro brutto je Zeitstunde (bzw. 9,60 Euro ab 1. Juli 2021) zu zahlen.
2. Gilt der Schwellenwert von 25.000 Euro auch für den Bereich des ÖPNV?
Ja. § 1 Absatz 1 i.V. Absatz 5 STTG.